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Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
Vom 21. September 1998
(BArbBl. 12/1998 S. 72)
Bek. des BMa vom 21. September 1998- IIIb 5-35422
Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMa vom 2. März 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 79) werden nachstehend Änderungen von Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD)*) bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuß beschlossen hat.
TRD 300, Ausgabe April 1975 (ArbSch. 7-8/1975 S. 288), zuletzt geändert BArbBl. 3/1996 S. 95 wird wie folgt geändert:
Tafel 4 (Spalte Beheizung überwiegend durch Strahlung) erhält folgende Fassung:
Alt | neu |
50 °C bei Sammlern*** (30 + 3 se) °C, mindestens 50 °C |
"50 °C, bei Sammlern ***) (30 + 3 se) °C mindestens 50 °C". |
TRD 421, Ausgabe Mai 1982 (BArbBl. 5/1982S. 76), zuletzt geändert BArbBl. 10/1997 S. 87 wird wie folgt geändert:**)
Bild 4 erhält folgende Fassung: "Der zweite Kurvenzug von oben erhält den k-Wert = 1,6 anstelle von 1,8."
TRD 505, Ausgabe Mai 1980 (BArbBl. 6/1980 S. 87), zuletzt geändert BArbBl. 10/1997 S. 86 wird wie folgt geändert:**)
In Abschnitt 4.4.8, Satz 1 sind hinter dem Wort "Durchlaufkesseln" die Wörter "mit einer Dampferzeugung > 10 t./h" einzufügen.
TRD 601 Blatt 2, Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 78), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1997 S. 76 wird wie folgt geändert:**)
1. Abschnitt 3.3.1 erhält folgende Fassung: " wie eingefügt"
2. Die bisherigen Abschnitte 3.3.1 bis 3.3.4 werden die Abschnitte 3.3.2 bis 3.3.5.
TRD 604 Blatt 1, Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 82), zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1997 S. 77 wird wie folgt geändert:**)
Abschnitt 2.1.1, letzter Satz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Ansprechen des Detektors muß ein Alarm und ein selbsttätiges Abschalten der Speisewasserpumpen erfolgen. | "Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes ist ein Alarm auszulösen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden." |
(Stand: 28.01.2021)
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