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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 601 Blatt 1 - Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I
- Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV

Ausgabe Juni 1983
(BArbBl. 5/1983 S. 47; 6/1986 S. 52; 5/1988 S. 53aufgehoben)



1 Allgemeines

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage ist dafür verantwortlich, daß

(1) die Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß benutzt werden,

(2) die Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV - TRD 601 Blatt 2 -, die Betriebsanleitungen der Herstellerfirmen sowie die Unfallverhütungsvorschriften befolgt werden,

(3) die Anlage sachgemäß instand gehalten wird,

(4) Teile der Dampfkesselanlage, die sich in einem gefahrdrohenden Zustand befinden, umgehend außer Betrieb gesetzt werden (siehe auch TRD 601 Blatt 2 Abschnitt 4) und

(5) die Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV - TRD 601 Blatt 2 - am Ort der Beaufsichtigung sichtbar und dauerhaft ausgelegt wird;

(6) bei der Erprobung der Dampfkesselanlage die Forderungen gemäß Anhang zu § 6 Abs. 1 Nr. 16 der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV)eingehalten wird,

(7) an Bord von Seeschiffen die Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung - (SeeTgbV) eingehalten wird.

2 Vermeidung von Belästigungen

Auf die Einhaltung der Forderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird hingewiesen 1.

3 Veranlassung der Prüfungen

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage ist verpflichtet, die nach der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Prüfungen - außer den äußeren Prüfungen bei Landdampfkesselanlagen - rechtzeitig zu veranlassen. Eine vorzeitige Prüfung, gegebenenfalls Teilprüfung, ist zu beantragen, wenn anläßlich von Ausbesserungsarbeiten für die Durchführung der inneren Prüfung oder der Wasserdruckprüfung besonders günstige Bedingungen vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

(1) bei Rauch- oder Wasserrohrkesseln Rohre in größerer Zahl entfernt sind,

(2) Blechverkleidungen, Einmauerungen oder Isolierungen weitgehend entfernt sind,

(3) wasser- und feuerseitige Einbauten entfernt sind (z.B. Trommeleinbauten, Kleinwanderroste in Flammrohren),

(4) die Feuerräume großer Dampfkessel eingerüstet sind.

Siehe auch Abschnitt 12.

Dem Sachverständigen ist der jederzeitige und unangemeldete Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen (siehe § 24b GewO).

4 Vorbereitung der Prüfungen

Der Betreiber hat den Dampfkessel und die anderen prüfpflichtigen Teile der Dampfkesselanlage zu den Prüfungen vorzubereiten - siehe auch TRD 601 Blatt 2 Abschnitt 5 und 6 - und die hierzu benötigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen sowie das Prüfbuch mit der Erlaubnisurkunde oder Anzeige bereitzustellen. Dem Sachverständigen ist ein geeigneter abschließbarer, nötigenfalls geheizter Raum zum Umkleiden, möglichst in der Nähe der Dampfkesselanlage, geeignete Schutzkleidung und ausreichende Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen (siehe auch § 24b GewO).

5 Zutrittsverbot

Unbefugten ist der Zutritt zu der Dampfkesselanlage zu untersagen. An den Eingängen zum Kesselaufstellungsraum sind Verbotsschilder so anzubringen, daß sie jederzeit sichtbar und gut lesbar sind. Der Kesselbetreiber hat den Kesselwärter davon zu unterrichten, wer zu dem befugten Personenkreis gehört.

6 Kesselwartung

Die Bedienung und die Wartung von Dampfkesselanlagen dürfen nur sachkundigen, genügend eingewiesenen, körperlich geeigneten 2 und zuverlässigen Personen übertragen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und die deutsche Sprache in dem Maße beherrschen, daß sie die TRD, insbesondere die Betriebsvorschriften der TRD 601 Blatt 2, sowie sonstige einschlägige Vorschriften und Anweisungen lesen und verstehen können. Der Betreiber hat sich zu vergewissern, daß der Kesselwärter eine Ausbildung erfahren hat, die Gewähr für ausreichende Sachkunde bietet. Darüber hinaus muß der Kesselwörter das in den Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselwärter 3 beschriebene Wissen nachweisen können. Anstelle dieser Ausbildung und Prüfung kann eine anderweitige Ausbildung treten, die Gewähr für ausreichende Fachkenntnisse des Kesselwärters bietet. Die Aufgaben des Kesselwärters obliegen auf Seeschiffen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann mit der Bedienung und Wartung unter seiner Leitung eine Fachkraft im Maschinendienst beauftragen. Zur Wartung und Pflege sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen wie Regel- und Steuergeräte für den Kessel- und Feuerungsbetrieb sowie zur Pflege derartiger Meßgeräte ist regelmäßig und bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. der Lieferfirma, heranzuziehen. Bei zusätzlich angebrachten Betriebsgeräten soll entsprechend verfahren werden. Die Prüfintervalle sind unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und der verwendeten Sicherheitsventile vom Betreiber festzulegen. Eine Prüfung auf Gängigkeit der Sicherheitsventile bei Anlagen mit vollentsalztem Wasser und bei Heißwassererzeugern ist mindestens in Abständen von 6 Monaten - außer bei Kraftwerksanlagen - erforderlich. Bei anderen Dampferzeugern soll der Zeitabstand 4 Wochen nicht überschreiten.

7 Checkliste und Betriebsbuch

Der Prüfumfang und die Prüffristen sind nach Anhang 1 dieser TRD in Zusammenarbeit zwischen Betreibern, Herstellern und Erstellern für den Kesselwärter verbindlich festzulegen. Bei der Festlegung von Prüfungen an Sicherheitseinrichtungen ist der Sachverständige hinzuzuziehen. Ferner ist ein Betriebsbuch nach Anhang 2 anzulegen. Der Betreiber hat den Kesselwärter anzuweisen, anhand der Checkliste (Anhang 1) die Dampfkesselanlage zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in dem Betriebsbuch festzuhalten und mit dem Bestätigungsvermerk zu versehen. Die Checkliste und das Betriebsbuch sind am Betriebsort der Dampfkesselanlage aufzubewahren.

Auf die Führung eines Betriebsbuches kann verzichtet werden, wenn die nach Art des Dampferzeugers (z.B. Kraftwerkskessel) erforderlichen Kontrollen anderweitig nachprüfbar protokolliert und festgehalten werden.

Absatz 1 gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die sich an Bord von Seeschiffen befinden. Der Prüfumfang für Seeschiffsdampfkesselanlagen ist in der Verordnung über See-Tagebücher geregelt.

Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

Im Betriebsbuch bzw. im Maschinentagebuch ist der Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die notwendigen Wartungs- und Prüfarbeiten sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen wie Regel-, Begrenzungs- und Steuergeräte für den Kessel- und Feuerungsbetrieb sowie die Pflege derartiger Meßgeräte einzutragen.

8 Werkzeuge

Die für den Kesselbetrieb notwendigen Werkzeuge, Bedarfsgegenstände und die wichtigsten Ersatzteile müssen stets in genügender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen geordnet und gebrauchsfertig aufbewahrt werden.

9 Speisewasser

Bei der Aufstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Dampfkesselanlage ist zu prüfen, ob das für die Speisung des Dampfkessels zur Verfügung stehende Wasser geeignet ist 4.

10 Reinigung und Konservierung

Dampfkessel, die längere Zeit außer Betrieb bleiben sollen, sind - soweit möglich - innen und außen gründlich zu reinigen 5. Zur Vermeidung von Korrosions- und Frostschäden sind geeignete Maßnahmen zu treffen 6. Vor einer etwa fälligen inneren Prüfung oder einer Wasserdruckprüfung darf ein Anstrich weder auf der Wasser- noch auf der Feuerseite aufgebracht werden. Falls zur Reinigung, zum Anstrich oder zur Konservierung Stoffe verwendet werden, die ätzende, betäubende, gesundheitsschädliche oder leicht entzündliche Gase entwickeln, sind die einschlägigen Vorschriften bzw. Gebrauchsanweisungen zu beachten 5, 7. Die chemische Reinigung darf nur von sachkundigen Personen unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Sofern der Betrieb nicht selbst über die notwendigen Erfahrungen verfügt oder eine einschlägige Fachfirma beauftragt, soll die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Technische Überwachungsorganisation befragt werden.

11 Elektrische Geräte

Elektrische Einrichtungen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen den hierfür geltenden Regeln der Technik entsprechen 9.

12 Maßnahmen bei Schäden, Instandsetzungsarbeiten und baulichen Veränderungen

Bei Feststellung von Schäden am Kesselkörper und den sicherheitstechnischen Einrichtungen ist unverzüglich die zuständige Technische Überwachungsorganisation zu verständigen. Vor wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Dampfkesselanlage sowie vor baulichen Änderungen am Kesselhaus oder Errichtung von Anbauten an das Kesselhaus ist der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation, bei Änderungen unter Beifügung der für die Erlaubnis oder Anzeige erforderlichen Unterlagen, Mitteilung zu machen. Schweißarbeiten an druckführenden Kesselteilen dürfen nur durch entsprechend geprüfte Kesselschweißer ausgeführt werden. Vor Beginn derartiger Arbeiten ist das Einverständnis der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation einzuholen (siehe § 21 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Muß auf See eine Notreparatur ohne geprüfte Kesselschweißer ausgeführt werden, so ist die zuständige Technische Überwachungsorganisation umgehend über Art und Umfang der Reparatur zu unterrichten.

13 Anzeige von Unfällen und Schadensfällen

Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich

(1) jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,

(2) jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV) geführt hat, anzuzeigen (siehe § 28 DampfkV).

14 Betriebseinstellung

14.1 Wird der Betrieb einer Dampfkesselanlage über eine längere Dauer eingestellt, so kann bei der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation eine Aussetzung der regelmäßigen Prüfungen schriftlich unter Beifügen des Prüfbuches beantragt werden. Vor Wiederinbetriebnahme sind die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen (siehe § 18 (1) DampfkV (jetzt BetrSichV)). War die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb, sind nach § 18 (2) DampfkV (jetzt BetrSichV) in jedem Fall eine innere Prüfung und eine Wasserdruckprüfung nachzuholen.

14.2 Ist der Betrieb einer Dampfkesselanlage während eines Zeitraumes von drei Jahren eingestellt, ohne daß der Betreiber um eine Fristverlängerung nachgesucht und diese erhalten hat, so erlischt die Erlaubnis (siehe § 49 Abs. 3 GewO).

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Muster
Checkliste für eine Dampfkesselanlage
(Dampf- und Heißwassererzeuger)
 
Anhang 1

(S = Sichtprüfung; F = Funktionsprüfung)

s. TRD 601 Bl. 2 ... Bedienungs-, Wartungs- und Prüfungsarbeiten pro:
Schicht Tag Wo-
che
Mo-
nat
6 Mo-
nate
12 Mo-
nate
Art der Prüfung (Beispiele)
3.2.1 Sicherheitsventile             Anlüften
3.2.2 Wasserstand- Anzeigeeinrichtung             Durchblasen nur bei Kesseln mit p< 32 bar
3.2.3 Fernwasserstände             Vergleich der Anzeige mit direkt anzeigendem Wasserstand
3.2.4 Füllprobiereinrichtung             Gangbarkeit und Durchgang
3.2.5 Wasserstandregler             Durchblasen und Gangbarkeit
3.2.6 Wasserstandbegrenzer             Durchblasen oder Absenken auf Schaltpunkt
3.2.7 Strömungsbegrenzer             Durchfluß-
verminderung
3.2.9
3.2.12
Temperatur- bzw. Druckregler             Vergleichs-
messung durchführen
3.2 10
3.2.13
Temperatur- bzw. Druckbegrenzer             Veränderung des Sollwertes/Prüftasten
3.2.8
3.2.11
Temperatur- bzw. Druckanzeiger (Manometer)             Kontrolle mit Präzisions-
thermometer/ Null-Punkt- Kontrolle
3.2.14 Entleerungs- und Absalzeinrichtungen             Durch Betätigung
3.2.15 Kessel-Armaturen und Leitungen             Durch Betätigung
3.3.1 Speise- und Umwälzeinrichtungen             Durch wechselweisen Betrieb
3.3.2 Speisewasser- und Kesselwasser-
untersuchung
            Durch analytische Überwachung gemäß TRD 611
3.3.3 Geräte zur Überwachung des Kesselwassers auf Fremdstoffeinbruch             Betätigung der Prüftaste
3.4.1 Rauchgasklappen- Endschalter             Schließen und Wiederöffnen der Klappe
3.4.2 Brennerregelung (Stellglieder für Luft und Brennstoff)             Gangbarkeit
3.4.3 Verbrennungsluft-
gebläse, Zünd- und/oder Kühlluftgebläse
            Laufruhe, Kraftübertragung (z.B. Keilriemen)
3.4.4 Luftdruck-Mengen- Anzeige und Luftdruckwächter             Unterbrechung der Impulsleitung
3.4.5 Brennstoff- Absperreinrichtungen             Gangbarkeit
3.4.6 Brennstoffbehälter und -leitungen Armaturen             Gangbarkeit, Dichtheit
3.4.7 Brennstoffdruck- Anzeiger              
3.4.8 Sicherheitsabsperr-
einrichtung vor dem Brenner
            Gangbarkeit, Dichtheit
3.4.9 Dichtheitskontroll-
einrichtung bzw. Zwischenentlüftung
             
3.4.10 Brennerendlagen-
schalter
            Ausschwenken des Brenners, Ziehen der Brennerlanze
3.4.11 Gefahrenschalter             Betätigung
3.4.12 Zündung              
3.4.13 Durchlüftung              
3.4.14 Flammenüberwachung             Durch Abdunkeln des Fühlers
3.4.15 Beurteilung der Verbrennung              
3.4.16 Beurteilung der Feuerraume und der Rauchgaszüge              
  Kohlenstaubfeuerungen
3.5.1  Mühlenbedampfungs-
einrichtung
                Gängigkeit der Armaturen und Endlagenschalter
3.5.2 Kohlenzuteiler              
3.5.5 Löscheinrichtungen              
3.5.6 Druckentlastungs-
einrichtungen
             
  Holzfeuerungen
3.6.1 Luftgebläse für die Brennstoffförderung und Zündeinrichtung              
3.6.2 Rückschlagklappen bei Einblasefeuerungen              
   Kohlefeuerungen
3.7.1 Feuerführung              
3.7.2 Mechanische Beschickungs-
einrichtungen
            Verschleiß

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Muster eines Betriebsbuches für eine Dampfkesselanlage  Anhang 2

   

Prüfung des Speisewassers und Kesselwassers
(gemäß TRD 611 Abschnitt 5, Tafeln 1 bis 5)
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Prüfung der Dampfkesselanlage gem. Checkliste
Kesselwärter
ð pro Schicht/Woche
ð pro Tag
ð pro Woche
ð pro Monat
ð pro 6 Monate
ð pro 12 Monate

Sachkundigenprüfung (Serviceprüfung) am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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(Unterschrift)

Die Prüfung ergab keine / nachstehende Mängel:
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(Datum / Uhrzeit)

Inbetriebnahme der Anlage am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Außerbetriebnahme der Anlage am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Störungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1) Eine Übersicht der zur Reinhaltung der Luft, zur Bekämpfung von Lärm und zum Schutz der Gewässer erlassenen Bundes- und Ländervorschriften sowie sonstiger Richtlinien enthält TRD 601 Blatt 1 Anlage 1.

2) Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" § 51 - Überwachung des Gesundheitszustandes

3) Siehe Bundesarbeitsblatt 4/1985 S. 89.

4) Siehe TRD 001 Abschnitt 3.1 und TRD 611 - Speisewasser

5) Beim Arbeiten mit Strahlmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen ist zu beachten, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, Anhang II, Abschnitt 3 - Strahlmittel - und Abschnitt 7 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern. (TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern)

6) Siehe VGB-Richtlinie R 116 H - Konservierung von Kraftwerksanlagen

7) Siehe z.B. § 27 DampfkV (jetzt BetrSichV)

8) Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" § 36 und Durchführungsregeln hierzu "Schutzmaßnahmen beim Befahren von Behältern" (VBG 1a Abschnitt A)

9) Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und dazugehörige Durchführungsanweisungen

ENDE

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