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Nachfolgeregelung TRBS 3151
12 Betriebsanweisung
12.1 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
(2) Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.
12.2 Ständige Überwachung
(1) Eine Anlage kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie
(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Auf Nummer 1.3 Absatz 1 wird verwiesen.
12.3 Besondere Weisungen, Alarm- und Einsatzpläne
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Nummer 12.1 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.
(2) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.
12.4 Benutzen von Sicherheitseinrichtungen
(1) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
(2) Sicherheitseinrichtungen dürfen insbesondere nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden.
12.5 Beauftragung von Fachbetrieben
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird, der zusätzlich auch über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügt. Die Überwachung dieser Fachbetriebe wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF (jetzt BetrSichV) durchgeführt. Fachbetriebe, ausgenommen Fachbetriebe des Betreibers, müssen einmal jährlich überwacht werden.
(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber selbst Fachbetrieb im Sinne von Absatz 2 ist.
12.6 Koordinierung der Arbeiten
(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen an andere Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist es mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmen angezeigt werden.
13 Reinigen und Instandhalten
13.1 Allgemeines
(1) Bei Arbeiten an Tankstellen ist die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Dritte nicht gefährdet werden. Die Arbeitsstelle ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
(2) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsplatzverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.
(3) Absatz 2 gilt für Arbeiten in Tanks als erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 beachtet ist.
(4) Bei Arbeiten außerhalb von Tanks hat der Unternehmer eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
13.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z.B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann.
(2) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.
(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.
(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z.B.
(5) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen offene Flammen oder glühende Gegenstände verwendet werden, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Arbeiten gehören auch
13.3 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
(1) Dampf/Luft-Gemische sind gefahrlos abzuleiten.
(2) Beim Ableiten ins Freie können sich insbesondere im Bereich des Austritts der Dampf/Luft-Gemische über die für den Normalfall festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus weitere explosionsgefährdete Bereiche ergeben.
(3) In engen Höfen und in ähnlicher geschlossener Bebauung sind die aus Tanks austretenden Dampf/Luft-Gemische so abzuführen (z.B. an eine andere Stelle außerhalb der Höfe) oder zu verdünnen (z.B. durch Injektorwirkung), dass hier keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(4) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 12.3 erforderlich, z.B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume. Bei Tankreinigungsarbeiten im Bereich von Tankstellen ist bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Druckbelüftung" der Tankstellenbetrieb stillzulegen, und es sind alle Zündquellen in diesem Bereich auszuschließen. Bei Anwendung des Lüftungsverfahrens "Saugentlüftung", bei der die Ausblasöffnung senkrecht nach oben gerichtet ist und der Ausblasstrom mit hoher Geschwindigkeit (etwa 30 m/s) in mindestens 2 m Höhe austritt, kann auf die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 verzichtet werden.
13.4 Geerdete Anlagen, Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz
(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 7 bis 9 wird verwiesen.
(2) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstroms führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.
(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.
13.5 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten
(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
(2) Anlagenteile (z.B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, sind einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden. Öffnungen (z.B. Einsteigeöffnungen) sind wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.
(3) Sicherheitseinrichtungen sind wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
(4) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 12.5 Absatz 3.
14 Außerbetriebsetzen und Stilliegen
14.1 Allgemeines
(1) Tankstellen, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.
(3) Bleiben Tanks nach ihrer endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen verbleibende Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand, Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.
(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach § 22 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.
(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager für oberirdische Behälter im Freien oder für unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.
(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ( § 11 GSG).
(7) Eine Tankstelle zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht.
14.2 Vorübergehende Außerbetriebsetzung
An einer vorübergehend außer Betrieb gesetzten Tankstelle sind spätestens nach zwei Wochen folgende Maßnahmen einzuleiten:
14.3 Endgültige Außerbetriebnahme (Stilllegung)
An einer endgültig außer Betrieb genommenen Tankstelle müssen, soweit nicht bereits im Rahmen einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung geschehen, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
15 Kontrollen durch den Betreiber
(1) Der Betreiber einer Tankstelle kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet auch darauf, dass
(2) Die Bodenflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend auszubessern.
(3) Der Betreiber einer Tankstelle informiert den Betreiber der Tankfahrzeuge, mit denen die Kraftstoffe angeliefert werden, oder denjenigen, der die Anlieferung veranlasst, über besondere bei der Entleerung der Fahrzeugtanks zu berücksichtigende Umstände oder Einrichtungen, damit entsprechend ausgerüstete Tankfahrzeuge eingesetzt werden und der Fahrer des Tankfahrzeugs bei der Entleerung entsprechend verfährt. Dies betrifft z.B. die Anwendung des Gaspendelverfahrens bei der Entleerung der Fahrzeugtanks oder die Verwendung von Abfüll-Schlauch-Sicherungen oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung.
(4) Der Betreiber einer Tankstelle kontrolliert, ob die vorgeschriebenen Betriebsvorschriften eingehalten werden. Er achtet auch darauf, dass
(5) Der Betreiber einer Tankstelle stellt die Durchführung der zu Betriebsbeginn und zu Betriebsende erforderlichen Maßnahmen sicher.
(6) Der Betreiber einer Tankstelle muss bei einem Vorfall oder einem Unfall umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Er muss umgehend die zuständigen Stellen verständigen.
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(Stand: 20.08.2018)
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