umwelt-online: TRbF 40 - Tankstellen (4)
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Nachfolgeregelung TRBS 3151

7 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme

7.1 Allgemeines 02a

(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile müssen so betrieben werden, dass sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen annehmen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen.

(2) Für die betrieblichen Anforderungen an den kathodischen Korrosionsschutz gilt TRbF 521.

(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für Tanks zur Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII, wenn diese mit Tanks oder Rohrleitungen für Kraftstoffe der Gefahrklassen AI, AII oder B in elektrisch leitender Verbindung stehen.

(4) Obwohl die bei erforderlichen Erdungsmaßnahmen im Einzelfall vorliegenden Strom- und Spannungsverhältnisse unübersichtlich sein können, ist in jedem Falle anzustreben, die Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so zu betreiben, dass keine Zündquellen entstehen und keine Zerstörungen durch elektrogalvanische Elementbildung oder durch Streuströme aus Gleichstromanlagen eintreten können. Im übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen, z.B. die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

(5) Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst oberirdisch angeordnet sein.

7.2 Erdung

(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.

(2) Anlagenteile können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.

7.3 Vermeidung gefährlicher Korrosion

Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosionen an Tanks und Rohrleitungen nicht befürchten lassen.

Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Tanks aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen) hergestellt sind und beim Anschluss der Erdungsleitung am Tank Elementbildungen vermieden werden.

7.4 Streuströme

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen im Betrieb gegen Zünd- und Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Tank- oder Rohrleitungsanlage gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.

(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B. bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von Hochspannungsfreileitungen, muss vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle metallenleitend überbrückt sein.

(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, so sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.

7.5 Blitzschutz an Isolierstücken

(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt, so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.

(2) In Zapfsäulen sind keine Funkenstrecken zur Überbrückung von Isolierstücken in Kraftstoffleitungen erforderlich.

(3) In Zapfsäulen mit Gasrückführung sind in den Gasrückführungsleitungen geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die Überschläge innerhalb der Gasrückführungsleitungen (Zone 0) an Isolierflanschen verhindern oder die Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen. Funkenstrecken, die in der Zone 1 innerhalb der Zapfsäulen angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu werden.

(4) An den Isolierstücken in den Gasrückführungsleitungen in Zapfsäulen sind keine besonderen Blitzschutzmaßnahmen gem. Absatz 3 (z.B. Funkenstrecken) erforderlich bei

  1. unterirdischen Tanks, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise)
  2. Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Betriebsüberdruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m3) mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 0,8 m und in denen Kraftstoffe mit einem oberen Explosionspunkt unter -4 °C gelagert werden.

(5) Bestehende Anlagen, die nach Absatz 3 geeignete Blitzschutzmaßnahmen erfordern und die nicht nach Absatz 4 freigestellt sind, sind nachzurüsten 8.

8 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.

(2) Absatz .1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" BGR 132 beachtet sind.

(3) Es ist zu beachten, dass durch Erdungsmaßnahmen nur die Ansammlung zündfähiger Ladungen auf den leitfähigen Anlagenteilen oder in leitfähigen Flüssigkeiten verhindert, nicht aber die Aufladung der nicht leitfähigen Kraftstoffe oder der nicht leitfähigen Anlagenteile vermieden werden kann.

(4) In der Regel sind mit dem Erdboden in Berührung stehende metallische Tanks und Rohrleitungen, auch wenn sie mit Bitumen oder Asphalt gegen Korrosion geschützt sind, ausreichend elektrostatisch geerdet. Nur wenn ihr Ableitwiderstand gegen Erde größer als 106 Ohm ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen Ableitwiderstand von weniger als 106 Ohm zu gewährleisten.

(5) Die Bodenflächen nach Nummer 2.1 Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 6 und die Standplätze nach Nummer 2.1 Absatz 3 Ziffer 5 müssen ableitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm sein. Dies ist insbesondere bei Bodenflächen mit Deckschichten oder Versiegelungen aus Kunststoff von Bedeutung. Satz 1 und 2 gelten nicht an Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII. Bodenflächen aus wassergebundenem Beton (Ausführungsart und Untergrund gemäß Untersuchungsergebnis der DGMK-Studie 508) gelten nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" BGR 132 als ausreichend ableitfähig.

9 Blitzschutz

(1) Oberirdische Tanks sowie unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, müssen betrieblich durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein. 10

(2) Absatz 1 gilt auch für oberirdische Tanks im Freien, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Auffangraum gelagert werden.

10 Brandschutz

(1) An jeder Tankstelle müssen für die Brandklassen ABC zugelassene Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Zahl der Fahrzeuge, die an der Tankstelle gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch 2. Die Leistungsfähigkeit jedes Feuerlöschers sollte mindestens 6 Löscheinheiten gemäß der berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" BGR 133 betragen.

(3) Bei Tankstellen mit oberirdischen Behältern zur Versorgung von Wasser- und Luftfahrzeugen sind die Brandschutzeinrichtungen nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen. Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.

(4) Tanks an Tankstellen, ausgenommen Tanks, die vollständig im Erdreich eingebettet sind, oder oberirdische doppelwandige Tanks mit einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, müssen nach Maßgabe von Satz 2 mit Löschwasser-Rückhalteanlagen ausgerüstet sein. Ab welcher Lagermenge eine Löschwasser-Rückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, richtet sich nach der "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" ( LöRüRL).

(5) Ein Auffangraum nach Nummer 3.3.5.1 kann als Einrichtung zum Auffangen von Löschwasser dienen. An Tankstellen können bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben, die im Brandfall über einen Abscheider getrennt vom Kraftstoff abgeleitet werden können.

11 Kennzeichnung, Verbotsschilder

Auf folgende Verbote ist durch deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschriften hinzuweisen:

  1. Rauchverbot (siehe Nummer 4.1.3.1),
  2. Verbot des Betankens bei laufendem Motor oder eingeschalteter Fremdheizung (siehe Nummer 4.1.3.2),
  3. Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße (siehe Nummer 1.2).

(2) An der Anschlussstelle eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.

(3) Auf die notwendige Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit TRGS 200 wird hingewiesen.

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(Stand: 20.08.2018)

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