umwelt-online: TRbF 40 - Tankstellen (7)

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Nachfolgeregelung TRBS 3151

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  Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 120- Explosionsdruckstoßfestigkeit Anhang E

1 Allgemeines

Tanks sind mit oder ohne angeschlossene Rohrleitungen explosionsdruckstoßfest gebaut, wenn nachgewiesen ist, dass sie einer Explosion im Inneren standhalten ohne aufzureißen; dabei sind bleibende Verformungen zulässig.

2 Maximaler Explosionsdruck

(1) Der Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Für den Ausgangsdruck von 1 bar (Atmosphärendruck) kann der maximale Explosionsdruck der Stoffe einschlägigen Tabellen (z.B. K. Nabert/G. Schön Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe) entnommen werden. Es ist auch zulässig, diesen maximalen Explosionsdruck mit 10 bar anzusetzen.

(2) Der Ausgangsdruck im Tank ist bei Tanks mit innerem Überdruck der höchste Druck, bei dem eine Flamme in den Tank zurückschlagen kann. Er ist abhängig von der Größe der betriebsmäßig freien Öffnung des Tanks (z.B. Querschnitt der Abblaseeinrichtung) und ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Durchmesser der betriebsmäßig freien Öffnung der Tanks d [mm] Ausgangsdruck (absolut)
Pa [bar]
< 25 1,1
< 50 1,15
< 80 1,2

Dabei wird ein im wesentlichen ungestörtes Abströmen der bei der Explosion entstehenden Gase durch die betriebsmäßig freie Öffnung im Freistrahl vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung ist durch die konstruktive Gestaltung der Öffnung Rechnung zu tragen (Vermeidung von Verengungen u. a. Widerständen).

(3) Der höchste auftretende Explosionsdruck ergibt sich durch Multiplikation des maximalen Explosionsdruckes mit dem Ausgangsdruck als Faktor.

(4) Der der Beurteilung zugrunde zu legende höchste Explosionsüberdruck p,. (in bar) ergibt sich nach folgender Beziehung:

Pm = pex,0 • Pa - 1

mit pex,0 = absoluter maximaler Explosionsdruck, bezogen auf den absoluten Ausgangsdruck von 1 bar
Pa = absoluter Ausgangsdruck in bar, wobei bei Tanks nach Absatz 1 (Tanks ohne inneren Überdruck) p. = 1,0 ist.

3 Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit

3.1 Berechnung

(1) Die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks ist nach den Maßgaben der von der "Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter" herausgegebenen Richtlinien (AD-Merkblätter) durchzuführen. Dabei wird unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit (Duktilität) der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung der verwendeten Metalle mindestens 16 %) eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 für ausreichend gehalten. Dieser Wert (Rm/1,3) ersetzt den in den AD-Merkblättern genannten Ausdruck K/S für die zulässige Werkstoffanstrengung.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Schwallwände.

3.2 Explosionsversuch

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung, z.B. durch eine Explosion mit explosionsfähigstem Ethylen/Luft-Gemisch, nachgewiesen wird, dass er nach der Explosion nicht aufgerissen ist. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann für Tanks, die aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung nicht nach Nummer 3.1 berechnet werden können, oder auch für berechenbare Tanks, die optimiert werden sollen angewendet werden. Bei Tanks mit innerem Überdruck muss der Ausgangsdruck vor Entzündung des Ethylen/Luft-Gemisches gemäß der Tabelle nach Nummer 2 Absatz 2 gewählt werden.

3.3 Wasserdruckprüfung

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,5-fachen des höchsten auftretenden Explosionsüberdrucks pm (siehe Nummer 2 Absatz 4) standhält, ohne aufzureißen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Schwallwände.

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Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 220 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines"  Anhang F

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.

1 Begriffe

1.1 Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(2) Tanks, die so aufgestellt sind, dass Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sichtbar sind, werden unterirdischen Tanks gleichgestellt.

(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 1 und 2 genannten sind oberirdische Tanks.

1.4 Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

2 Allgemeines

2.1 (1) Tanks aus metallischen Werkstoffen bedürfen keiner Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG und sind somit einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie

  1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Tankwände durch ein geeignetes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder als einwandige Tanks in Auffangräumen aufgestellt sind und
  2. den DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6620, 6622, 6624 oder 6625 entsprechen.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Tanks aus metallischen Werkstoffen sowie ggf. (in ihnen) vorhandene Innenbeschichtungen und Auskleidungen bedürfen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG.

2.2 Tanks aller Bauarten (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, einwandige Tanks und doppelwandige Tanks), deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen (z.B. Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen, aus thermoplastischen Kunststoffen oder aus Stahlbeton mit Kunststoffauskleidung), und deren zugehörige Füllsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn sie den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Tanks bedürfen auch einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 WHG.

2.3 Leckschutzauskleidungen als Teil eines Leckanzeigegerätes von Tanks aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen müssen den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen.

3 Tankwandungen

Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.

4 Herstellung

4.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Tanks betriebsmäßig flüssigkeitsdicht bleiben und
  2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil der Tanks auch im Brandfall dicht bleibt.

(3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert. die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können.

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.

4.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.

4.3 (1) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.

(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.

4.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.

4.5 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist,

(3) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.

4.6 (1) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.

(2) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.

(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlussmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.

(4) Die Innenwandung muss so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.

6.51 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen

(6) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.

(7) Die Anforderung von Absatz 6 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguss oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblatt W 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für Nenndruck PN 16, ausgelegt sind.

7 Kennzeichnung

7.1 (1) Jeder Tank muss mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.

(2) Das Herstellerschild muss dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muss folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt in m3
Prüfüberdruck in bar.

(3) Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken müssen zusätzlich angegeben sein:

Innendurchmesser in m
Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m
Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3
Zulässiger Überdruck in mbar
Zulässiger Unterdruck in mbar
Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.

(4) Bei Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus metallischen Werkstoffen bestehen, muss zusätzlich das Zulassungskennzeichen angegeben sein.

7.2 Bei Tanks mit einer Einsteigeöffnung müssen am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Herstellerschild, zusätzlich eingeprägt sein:

Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.

7.3 (1) Jeder Tank muss mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.

(2) Tanks, die nur für die Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff zugelassen sind, müssen mit folgendem auffälligen und dauerhaften Kennzeichen versehen sein:

Nur für Heizöl und Dieselkraftstoff.

7.4 Bei Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen können die Angaben nach Nummer 7.1 Absatz 2 und 4 und nach Nummer 7.3 Absatz 2 an gut zugänglicher Stelle in die Tankwand eingeformt werden.

7.5 Für Kunststofftanks können sich aus den Zulassungen für die Tanks zusätzliche Kennzeichen ergeben.

7.6 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.

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Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann  Anhang G

Es besteht ein Bedarf für Altöl-Sammelstellen, an denen jedermann, z.B. der private "Ölselbstwechsler", sein Altöl abgeben kann. Da an solchen Sammelstellen nicht sichergestellt werden kann, dass in die Behälter nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gefüllt werden, müssen die Anlagen den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI entsprechen (siehe Nummer 1.1 Absatz 4 bis 6 dieser TRbF). Während der Betrieb solcher AI-Anlagen innerhalb von Gewerbebetrieben durch eingewiesenes Personal bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im allgemeinen keine Schwierigkeiten bereitet, treten bei der Benutzung durch Laien zusätzliche Gefahren auf, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

Der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) hat sich mit der Problematik befasst und drei wichtige Grundsätze aufgestellt:

  1. Altölsammelbehälter dürfen von Laien nicht unbeaufsichtigt benutzt werden.
  2. Es dürfen nur Behälter verwendet werden, die einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen.
  3. Außerhalb der Behälter darf sich kein explosionsgefährdeter Bereich ergeben.

Zu diesen Grundsätzen hat der DAbF in seiner Sitzung am 6/7. November 1985 "Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI" beschlossen, die im Zuge der Erarbeitung dieser TRbF angepasst wurden.

Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI

1 Allgemeines

(1) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, dürfen als Sammelbehälter für Altöle der Gefahrklasse AI verwendet werden.

(2) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, sind auch für das Einfüllen von Altöl durch Laien geeignet, sofern der Aufstellplatz beaufsichtigt ist.

2 Bauart des Behälters

(1) Der Inhalt des Behälters darf 1 m3nicht überschreiten.

(2) Der Behälter muss einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise).

(3) Der Behälter braucht nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden.

(4) Die Einfüllöffnung für das Altöl darf nicht kleiner als 300 mm sein. Die Füllöffnung muss trichterförmig ausgebildet sein. Das Füllrohr darf keine größere lichte Weite als 80 mm haben und muss bis in Nähe der Behältersohle ausgeführt sein.

(5) Der Deckel der Einfüllöffnung muss dem Explosionsdruck standhalten oder so verriegelt sein, dass mit dem Öffnen des Deckels ein Ventil im Einfüllrohr, welches an der trichterförmig ausgebildeten Einfüllöffnung angeschlossen ist, öffnet und selbsttätig schließt, wenn der Deckel geschlossen wird.

(6) Der Behälter muss doppelwandig sein.

(7) Der Behälter muss mit einem Leckanzeiger ausgerüstet sein.

(8) Die Lüftungsleitung des Behälters muss mindestens in einer Höhe von 2,5 m über dem Aufstellplatz enden.

(9) Auf den Einbau einer Überfüllsicherung darf verzichtet werden, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.

(10) Die Betriebsmittel in den Behältern müssen der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G" und die Betriebsmittel an dem Behälter der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G" entsprechen.

3 Aufstellen des Behälters

(1) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass er nicht der dauernden Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.

(2) Der Behälter darf nicht in Räumen aufgestellt werden.

(3) Der Behälter darf nicht in einem Auffangraum, sondern muss auf einem wasserundurchlässigen Abfüllplatz aufgestellt werden, der so ausgebildet ist, dass verschüttete Flüssigkeit erkannt und beseitigt werden kann.

(4) Der Behälter darf nicht in den in Nummer 2.1 Absatz 3 dieser TRbF genannten Bereichen sowie den zugehörigen explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt werden.

(5) Der Behälter muss für den Einfüller gut zugänglich, aber gegen Beschädigungen durch Anfahren ausreichend geschützt aufgestellt sein.

(6) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass die Mündung der Lüftungsöffnung sowie die Einfüllöffnung des Behälters mindestens 2 m von Gebäudeöffnungen entfernt ist. Der Abstand nach Nummer 3.3.5.4 dieser TRbF kann entfallen.

(7) Ein explosionsgefährdeter Bereich um den Behälter wird nicht festgelegt.

(8) Der Behälter ist deutlich sichtbar mit dem Hinweis "Rauchen verboten" zu versehen.

(9) Außerhalb der Betriebszeiten und in den Zeiten, in denen der Sammelbehälter nicht beaufsichtigt wird, darf der Sammelbehälter für Laien nicht zugänglich sein. Dies ist erfüllt, wenn der Sammelbehälter gegenüber der Öffentlichkeit abgetrennt aufgestellt wird oder wenn die Einfüll- und Entleerungsöffnungen verschlossen werden, z.B. durch Vorhängeschlösser.

Bild 1: Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 2; Wirkbereich der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII-Tanks. 02a

Bild 2:  Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 1; Kraftstoffe der Gefahrklasse AI und AIII werden zusammen im unterteilten Tank gelagert. 02a

 

Bild 3:  Gesamtanlagen einschließlich AIII - Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 3 Wirkbereiche der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII Tanks.

Bild 4: Einschränkung des Schutzreifens nach Nummer 3.3.5.5 Absatz 10

Bild 5: Ausrüstung von Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

Bild 6: Flammendurchschlagsicherung an Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

Bild 7: Absicherung der Bohrung in den Fülleitungen als Verbindung zum Dampfraum von Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

Bild 8: Zu Öffnungen in Gebäuden abgewandte Seiten von Zapfanlagen

 

Bild 9: Anfahrschutz an Abgabeeinrichtungen nach Nummer 4.1.1.5

 

Bild 10: Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter nach Nummer 4.2.1 (mit Eingrenzung durch Wand)

 

Bild 11: Explosionsgefährdete Bereiche an einer Tankstelle nach Nummer 6.3


ENDE

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1) Mitteilung an Aufsichtsbehörden

2) zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Köln

3) Bestehende Anlagen mussten bis zum 30.6.1999 umgerüstet werden.

4) Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin

5) Auf DIN EN 12874 "Flammendurchschlagsicherungen" wird verwiesen.

6) Auf die Richtlinie 1999/92/EG und die BGR 104 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen

7) Auf TRbF 20 Nummer 8.2.2 Absatz 1 bis 4 wird verwiesen.

8) Nachrüstfrist endete am 31. Dezember 1998.

9) zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Köln.

10) z.B. gemäß DIN VDE 0185 Teil 1 und 2

11) zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Köln.

12) z.B. gemäß DIN 1045.

13) Der Nachweis der Dichtheit kann in Anlehnung an die Richtlinie des DAfStb, Anhang a 1.1 jedoch mit einem Prüfzyklus von 8 täglichen Beaufschlagungen von je 5 Stunden Dauer mit einer Flüssigkeitssäule von 1 cm brennbarer Flüssigkeit, z.B. vom Institut für Massivbau der Technischen Hochschule Darmstadt, erbracht werden.

14) Die Fugenausführung ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand und Fugenaufbau z.B. in Anlehnung an das Merkblatt Nummer 1. Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Fugendichtungsmassen, Ausgabe Mai 1989, des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. erfolgt, herausgegeben vom Industrieverband Dichtstoffe e. V. (IVD), Wiesbaden, zu beziehen über HS Public Relations GmbH, Lindemannstraße 92, Düsseldorf. Fugenmassen sind geeignet, wenn sie z.B. den Anforderungen der niederländischen KIWA-Norm C 50, Kriterien für Fahrbahndecken-Fugenmassen erfüllen, herausgegeben von und zu beziehen bei KIWA, Sir Winston Churchill Laan 273, NL Rijswijk.

15) Z. B. gemäß Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 86, Bauklasse III bzw. IV, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10,50679 Köln.

16) Z. B. gemäß ZTV bit StB 84, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

17) Die Fugenausführung ist geeignet, wenn sie z.B. den Technischen Lieferbedingungen TL bit Fug 82 Art a (kraftstoffresistent) entspricht, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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(Stand: 20.08.2018)

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