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Nachfolgeregelung TRBS 3151
Anhang zu TRbF 40
Der Anhang zur TRbF 40 enthält
die bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fortgelten. Die Numerierungen der TRbF wurden jeweils beibehalten.
Des weiteren enthält der Anhang Anforderungen an Sammelbehälter für Altöl zur Benutzung durch jedermann.
Auf § 4 Absatz 2 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937ff.) sowie auf die Vorbemerkung zur TRbF 40 wird hingewiesen.
Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 13.12.1996 gestrichen worden. Für den Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme sind durch die Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996 ersetzt worden.
Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nur verwendet werden, wenn für sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt wird.
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994 |
Anhang A |
4 Abgabeeinrichtungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Errichtung, Aufstellung und Sichern von Abgabeeinrichtungen
4.1.1.6 (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen gebildet wird, muss der Boden so beschaffen sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn die Bodenflächen wie folgt ausgeführt sind:
4.1.2 Schutzgehäuse
4.1.2.1 Anforderungen
(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Zapfsystemen, ausgenommen Zapfautomaten, als erfüllt, wenn
(4) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfautomaten als erfüllt, wenn
(5) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Kunststoffen als erfüllt, wenn die Anforderungen der Anlage 1 zu dieser TRbF erfüllt sind.
4.2 Besondere Anforderungen
4.2.2.2 (1) Gefäße von Kleinzapfgeräten müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung und mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein. Flammendurchschlagsicherer Armaturen bedarf es nicht, wenn die Gefäße so beschaffen sind, dass sie einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen.
(2) Gefäße ohne flammendurchschlagsichere Armaturen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur verwendet werden, wenn
Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF112 "Tankstellen", Fassung August 1994 - Verkleidungen aus Kunststoff für Abgabeeinrichtungen 02a | Anhang B |
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Die Verkleidungen der Abgabeeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen während ihrer Gebrauchsdauer standhalten. Die Verkleidungen müssen gegen menschliche Krafteinwirkung ohne Hilfsmittel ausreichend widerstandsfähig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
1.2 Betriebsmäßige Vorgänge dürfen keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen in den Verkleidungen hervorrufen.
2 Widerstandsfähigkeit gegen statische Biegekräfte
Die Verkleidungsflächen dürfen im belasteten Zustand nach Nummer 1.1 die Innenteile der Abgabeeinrichtung nicht berühren.
2.1 Durchbiegung der Verkleidungsflächen bei + 60 °C
Die Durchbiegung der Verkleidungsflächen aus Kunststoff darf die vergleichbarer Stahlblechverkleidungen nicht überschreiten. Für unversteifte Flächen ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Wanddicke s wie folgt bemessen wird
Der E-Modul Kunststoff ist an Proben aus der Verkleidung beim Biegeversuch bei + 60 °C in Anlehnung an DIN 53 457 zu ermitteln.
2.2 Durchbiegung der Verkleidungsflächen bei + 20 °C
Die Verkleidungsflächen werden bei gleicher Befestigungsart wie bei der Abgabeeinrichtung an vier Stellen der Längsmittellinie mit je 200 N (20 kp) nacheinander belastet. Dabei dürfen keine sichtbaren bleibenden Verformungen an den Verkleidungsflächen und an deren Befestigungsmitteln auftreten.
3 Widerstandsfähigkeit gegen Beanspruchung durch Stoß oder Schlag
Die Verkleidungsflächen werden bei gleicher Befestigungsart wie bei der Abgabeeinrichtung durch eine aus 1,25 m Höhe fallende Stahlkugel, Durchmesser 50 mm, an vier Stellen nacheinander bei -25 °C beansprucht. Dabei dürfen keine durchgehenden und über die Aufprallstelle hinausgehenden Beschädigungen auftreten.
4 Beständigkeit gegen Kraftstoff
4.1 (1) Probekörper und Durchführung des Biegeversuches wie in ISO 178; vor und nach Lagerung (24 h bei 20 °C) der Proben in flüssigem Prüfgemisch nach TRbF 401 Anhang 1 Nummer 3.2.
(2) Grenzbiegespannung und Biegefestigkeit dürfen keine signifikanten Änderungen aufweisen.
4.2 Lagerung und Probekörper in der Dampfphase des Prüfgemisches nach TRbF 401 Anhang 1 Nummer 3.1; 28 Tage bei 20 °C; Anforderungen wie bei Nummer 4.1.
5 Verhalten bei kurzzeitiger Flammeneinwirkung
Prüfung nach DIN 53 438 Teil 3; Anforderungen der Klasse F1.
6 Elektrostatische Eigenschaften
(1) Der Oberflächenwiderstand nach DIN VDE 0303 Teil 8 im Normalklima 23/50 nach DIN 50014 muss kleiner als 109 Ω sein.
(2) Die leitfähigen Verkleidungen müssen untereinander leitfähig verbunden sein. Der Widerstand zwischen jedem leitfähigen Teil und der Erde darf nicht größer als 106 Ω sein.
7 Baumusterprüfung
Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 bis 6 ist im Rahmen einer Baumusterprüfung durch eine Prüfstelle (siehe Arbeitsschutz Heft 3/1971 S. 85) nachzuweisen.
8 Kennzeichnung
Der Hersteller gewährleistet mit dem Anbringen der nachstehenden dauerhaften Kennzeichnung
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 212 "Tankstellen", Fassung April 2001 |
Anhang C |
Geltungsbereich
Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.
4 Abgabeeinrichtungen
4.4 Es gelten die gleichen Anforderungen wie in Anhang a Nummer 4.1.1.6
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 120 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines" | Anhang D |
Geltungsbereich
Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
1 Begriffe
1.1 Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.
1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.
1.4 Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.
2 Tankwandungen
(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner in erforderlichem Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Tankwandungen müssen so beschaffen sein, dass betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.
3 Herstellung
3.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, dass sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
(3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können.
(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.
3.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
3.3 (1) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.
3.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.
3.5 Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3.6 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.
(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 ist nachzumessen. Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.
3.7 (1) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.
(2) Bei doppelwandigen Tanks muss die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.
(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlussmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.
(4) Die Innenwandung muss so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.
5.6 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen
5.61 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
(5) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.
(6) Die Anforderung von Absatz 5 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguss oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblatt W 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für den Nenndruck PN 16, ausgelegt sind.
6 Kennzeichnung
6.1 (1) Jeder Tank muss mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.
(2) Das Herstellerschild muss dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muss folgende Angaben enthalten:
Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt in m3
Prüfüberdruck in bar.
(3) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Schild, muss zusätzlich eingeschlagen sein:
Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.
6.2 Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken müssen zusätzlich angegeben sein:
Innendurchmesser in m
Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m
Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3
Zulässiger Überdruck in mbar
Zulässiger Unterdruck in mbar
Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.
6.3 Jeder Tank muss mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.
6.4 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.
6.5 Wegen der weitergehenden Kennzeichnungsvorschriften von ortsfesten Behältern zur Lagerung von Benzol und benzolhaltigen Zubereitungen wird auf die Gefahrstoffverordnung hingewiesen.
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(Stand: 20.08.2018)
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