zurück |
Nachfolgeregelung TRBS 3151
4.1.2 Fördereinheiten außerhalb von Abgabeeinrichtungen
4.1.2.1 Fördereinheiten und Messeinheiten unter den abzugehenden Kraftstoff
(1) Die Fördereinheit darf im Tank, unter Erdgleiche oder auf Erdgleiche angeordnet sein.
(2) Messeinheiten dürfen unter Erdgleiche, auf Erdgleiche oder über Erdgleiche angeordnet werden.
(3) Für die Anordnung der Fördereinheit und der Messeinheit unter Erdgleiche gelten folgende Anforderungen:
(4) Für die Anordnung der Fördereinheit und Messeinheit auf Erdgleiche gelten die Betriebsanforderungen an die Zapfsäule entsprechend.
(5) Für die Anordnung der Messeinheit über Erdgleiche gilt Nummer 3.6 entsprechend.
4.1.2.2 Fördereinheiten für Dampf/Luft- Gemische (Gasrückführung)
Bei der Anordnung der Fördereinheiten in Schächten unter Erdgleiche mit betriebsmäßigen Öffnungen zu flüssigkeitsführenden Leitungen oder Tankkammern (z.B. Peilrohre und Anschlüsse der Befüll- oder Gaspendelleitung) muss ein 20-facher Luftwechsel sichergestellt sein.
4.1.2.3 Recheneinheit
Die Recheneinheit kann an beliebiger Stelle des Zapfsystems angeordnet werden. Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Recheneinheit den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen.
4.1.2.4 Anzeigeeinheit
Die Anzeigeeinheit muss im Sichtbereich der Abgabeeinheit angebracht sein. Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Anzeigeeinheit den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen.
4.1.2.5 Abgabeeinheit
Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Abgabeeinrichtung den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen
4.1.3 Bedienung und Betrieb von Abgabeeinrichtungen
4.1.3.1 (1) In bestimmten Bereichen der Tankstelle darf nicht geraucht werden.
(2) Die bestimmten Bereiche nach Absatz 1 umfassen
4.1.3.2 Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn Motor und Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind.
4.1.3.3 (1) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.
(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.
4.1.3.4 (1) Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, muss während der Betankung eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter hergestellt sein.
(2) Ein Zapfventil in Verbindung mit einem geerdeten Zapfschlauch ist als elektrostatisch ausreichende Verbindung anzusehen, wenn der Widerstand zwischen Auslaufrohr und Abgabeeinrichtung weniger als 106 Ohm beträgt.
4.1.3.5 Kleinzapfgeräte und Mischkannen dürfen nur im Freien aufgestellt und außerhalb der Betriebszeit nur in Räumen abgestellt werden, die während dieser Zeit nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. In Heizungsräumen dürfen Kleinzapfgeräte und Mischkannen nicht abgestellt werden. Mischkannen dürfen nur leer abgestellt werden.
Für Zapfschläuche gilt TRbF 131 Teil 2.
4.2 Anlieferung von Kraftstoffen
4.2.1 (1) Tanks auf Fahrzeugen dürfen an Tankstellen nur unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z.B. Abfüllschlauchsicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung) entleert werden. Sind im Wirkbereich bei der Befüllung Abscheider mit selbsttätigem Abschluss vorhanden, brauchen weitere Rückhaltevolumen nicht vorhanden zu sein.
(2) Fernfülleinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig und gegen Kraftstoffe beständig ausgeführt sein.
(3) Für die Bodenflächen im Bereich des Abfüllplatzes gelten Nummer 4.3 und 4.4 entsprechend.
(4) In Bild 10 ist der Wirkbereich bei der Befüllung beispielhaft dargestellt.
4.2.2 (1) Kraftstoffe dürfen nur in solche Behälter abgefüllt werden, die für diese Flüssigkeiten geeignet und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer Prüfung durch Sachverständige unterzogen worden sind.
(2) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen oder dass Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen. Beispielhaft kann die Forderung für Kraftstoffe als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche liegen, 95 % und bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 % des Fassungsraums nicht übersteigt.
4.2.3 (1) Das Befüllen der Tanks muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.
(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Tank festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel Kraftstoff der Tank noch aufnehmen kann.
(3) Beim Befüllen der Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.
(4) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.
4.2.4 (1) Die Tanks dürfen nur über festangeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht sein. Um eine elektrostatisch ableitfähige Verbindung zwischen Tank und Tankwagen sicherzustellen, dürfen zum Befüllen nur Rohre und Schläuche mit einem elektrischen Widerstand von nicht mehr als 106 Ohm zwischen den Anschlussarmaturen eingesetzt werden.
(2) Auf eine separate Erdung der Straßentankfahrzeuge kann verzichtet werden, wenn ausschließlich mit Volumenströmen von nicht mehr als 1200 L/min abgefüllt wird, Rohre und Schläuche nach Absatz 1 benutzt werden und vor Beginn der Abgabe mit dem am Tankfahrzeug angekuppelten Schlauch außerhalb des Domschachtes ein Ausgleich der elektrischen Potentiale herbeigeführt wird.
4.2.5 (1) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muss sichergestellt sein, dass der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.
(2) Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten.
(3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 L/min nicht überschritten ,werden.
4.2.6 (1) Anschlüsse für Produkt- und Gaspendelleitungen von Tanks müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung der Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
4.3 Bodenflächen
4.3.1 (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass innerhalb des Abfüllplatzes der Boden so beschaffen bleibt, dass auslaufende Kraftstoffe erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können.
(2) Die Bodenfläche muss ausreichend dicht, widerstandsfähig gegen die umzufüllenden Kraftstoffe sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen und ausreichend elektrisch leitfähig (siehe Nummer 8 Absatz 5) bleiben. Abweichend hiervon wird für die Bodenflächen an Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit nicht gefordert.
(3) Die Prüfung der Dichtheit und der elektrischen Leitfähigkeit der Bodenflächen ist in die Prüfungen der Tankstelle durch den Sachverständigen einzubeziehen. Bei Bodenflächen aus wassergebundenem Beton (Ausführungsart und Untergrund gemäß Untersuchungsergebnis der DGMK-Studie 508) entfällt die Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit.
4.3.2 (1) Die Flächen unterhalb von Abgabeeinrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass Kraftstoffe nicht in den Untergrund gelangen können. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass Leckflüssigkeiten über Ableitflächen auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes gelangen und dort leicht erkannt und beseitigt werden können.
(2) Offene Rohrenden oberhalb der Ableitflächen nach Absatz 1 müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Durchführungen von Rohrleitungen oder Kabeln durch diese Ableitflächen müssen so abgedichtet werden, dass brennbare Flüssigkeiten nicht abfließen können.
4.4 Abläufe, Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen
(1) Innerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Abläufe zulässig.
(3) Im Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter gilt Absatz 1, jedoch sind Abläufe zulässig.
(4) Innerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt sein. Dies kann durch Abdichtung mit dauerelastischem und mineralölbeständigem Material oder Kabelkanalabdichtungen erreicht werden.
(5) Sockel-, Revisions- und Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen und solche Schächte im Wirkbereich von Zapfventilen müssen mit Sand verfüllt sein.
4.5 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
4.5.1 Gaspendeleinrichtungen
(1) Das beim Befüllen von Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muss so abgeleitet werden, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.
(2) Bei der Anwendung des Gaspendelverfahrens müssen die Gaspendeleinrichtungen so bemessen sein, dass unzulässige Über- und Unterdrücke in den Tanks nicht auftreten können. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Befülldruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m3), die aus Transportbehältern befüllt werden (Volumenstrom max. 1200 L/min), die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm und die lichte Weite der Gaspendelleitung 40 mm betragen.
(3) Anschlussstutzen für Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zum Anschluss der Gaspendelleitung zu öffnen.
4.5.2 Gasrückführeinrichtungen
(1) Die Gasrückführung muss beim Betanken von Kraftfahrzeugen angewendet werden, wenn dies nach der 21. BImSchV vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anlagen zur Fahrzeugbetankung mit Gasrückführeinrichtungen ist ein Flammendurchschlag von einem Zapfventil sowohl zu einem anderen Zapfventil als auch zum Lagertank zu verhindern. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn jede Gasrückführleitung - vor einer Einmündung in eine gemeinsame weiterführende Gasrückführleitung - mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet wird. Sind Gasrückführleitungen parallel verzweigt, jedoch nur alternativ benutzbar, so genügt eine Absicherung beim Übergang in die gemeinsame weiterführende Gasrückführleitung. Als Flammendurchschlagsicherung gelten auch auf Flammendurchschlagsicherheit geprüfte Gasrückführpumpen.
(3) Bei Tanks, deren Dampfraum an eine Gasrückführleitung angeschlossen ist, muss sichergestellt sein, dass Dampf/Luft-Gemische nicht zum Zapfventil zurückströmen können.
4.6 Lagerung und Abfüllung von Altöl 02a
(1) Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.
(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann
(3) Tanks und Behälter dürfen über angeschlossene Rohrleitungen nur befüllt werden, wenn die Behälter mit einer optisch und akustisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei einer diskontinuierlicher Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt kleiner 1000 L mit kleinen Mengen über Einfülltrichter (z.B. Befüllen von Altölfässern) das Peilen in angemessenen Zeitabständen.
(5) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen, oder dass Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.
(6) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.
(7) Sammelbehälter für Altöl bekannter Herkunft müssen den Anforderungen der TRbF 143 Nummer 1.8 und 3.3 genügen. Sie dürfen nicht in den in Nummer 2.1 Absatz 3 genannten Bereichen sowie in explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt werden.
(8) Die Anforderungen an Sammelbehälter für Altöl der Gefahrklasse AI zur Benutzung durch jedermann und deren Aufstellungen sind im Anhang G aufgeführt.
5 Flammendurchschlagsichere Tanköffnungen
5.1 Flammendurchschlagsicherungen
(1) Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut sind und deren vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern.
(2) Flammensperre ist der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen Hauptaufgabe die Verhinderung eines Flammendurchschlags ist.
(3) Je nach den Erfordernissen, die sich aus der gewählten Einbauart und den Betriebsverhältnissen ergeben, sind Deflagrations- oder Detonationssicherungen zu verwenden. Abhängig von der Betriebsweise kann die Qualifikation für stabilisiertes Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erforderlich sein.
(4) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN 1287 4 Abschnitt 4 verwiesen.
5.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen
(1) Das Hineinschlagen von Flammen durch Öffnungen in den Tank muss verhindert werden. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn die Öffnungen mit Flammendurchschlagsicherungen 5 ausgerüstet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Tanks, in denen Kraftstoffe unterschiedlicher Gefahrklassen gelagert werden und die über eine gemeinsame Lüftungsleitung belüftet und entlüftet werden und die Nummer 3.4.1 Absatz 11 erfüllen, müssen abweichend von Absatz 2 Ziffer 3 bis 5 gegen das Hineinschlagen von Flammen durch die Öffnungen geschützt sein. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn die Gaspendelleitungen und/oder Produktleitungen - sofern letztere eine Verbindung zum Dampfraum der Tanks haben - mit Deflagrations- oder Detonationssicherungen für die Explosionsgruppe IIa gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet sind.
(4) Beispiele für die Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Tanks nach Absatz 3 sind in Bild 6 und 7 dargestellt.
5.3 Flammendurchschlag bei Deflagrationen und/oder Detonationen
(1) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit kurzen Rohrleitungen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung sind Deflagrationsrohrsicherungen oder Detonationssicherungen einzusetzen.
(2) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit längeren Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind, müssen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung Detonationsrohrsicherungen eingesetzt werden.
(3) Detonationssichere Armaturen sind z.B. erforderlich
(4) Die Detonationssicherung und Deflagrationssicherungen brauchen nicht der Anforderung des kurzzeitigen Brennens gemäß DIN EN 12874 genügen.
(5) Absatz 3 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden.
5.4 Flammendurchschlag bei Dauerbrand
(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen nicht nur kurzzeitig Dampf/Luft-Gemische ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger Gemische für alle Einsatzbedingungen ohne Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen) sowie den an Deflagrationsendsicherungen gestellten Anforderungen nach DIN EN 12874 genügt.
(2) Dauerbrandsicherungen sind z.B. erforderlich an Entlüftungseinrichtungen und an allen sonstigen Öffnungen, die den Dampfraum des Tanks bestimmungsgemäß mit der Außenluft verbinden.
5.5 Einsatzbedingungen
Flammendurchschlagsicherungen müssen möglichst nahe am Tank angebracht und so angeordnet sein, dass sie leicht gewartet werden können. An Dauerbrandsicherungen dürfen außer der Verbindung mit dem Tank keine Rohrleitungen angeschlossen sein.
(2) Zwischen dem möglichen Ort einer Zündquelle und einer Deflagrationsrohrsicherung dürfen keine flammenbeschleunigend wirkenden Einbauten wie Blenden, plötzliche Querschnittsverengungen oder -erweiterungen o. ä. vorhanden sein, es sei denn, die Einbauten sind Bestandteil der EG-Baumusterprüfbescheinigung. Diese Einschränkung gilt nicht für Absperreinrichtungen mit gleichem Querschnitt wie die Rohrleitungen, wenn sie betriebsmäßig offengehalten werden.
(3) Dauerbrandsicherungen sollen unmittelbar am Tank installiert werden; sie dürfen aber auch mit kurzen Rohrleitungen errichtet werden. Für oberirdische Tanks mit Bauhöhe h< 4 m entspricht eine 4 m über Erdgleiche endende Entlüftungsleitung noch der Forderung nach einer kurzen Rohrleitung.
(4) Dauerbrandsicherungen an von Tanks weggeführten Entlüftungsleitungen müssen so angeordnet sein, dass bei einem Abbrand die Flamme keine Auswirkung auf die Rohrleitung hat. Die Dauerbrandsicherung am Ende der Lüftungsleitung ersetzt nicht die an den Tanks oder Anlagenteilen nach Nummer 5.3 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Deflagrationsrohrsicherungen oder Detonationssicherungen.
(5) Dauerbrandsicherungen müssen im Falle des Abbrandes so eingebaut sein, dass die Dampf/Luft-Gemische senkrecht nach oben abgeführt werden.
(6) Die Freistrahlabführung darf bei einem Abbrand nicht beeinträchtigt sein.
5.6 Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen
(1) Rohrleitungen und Formstücke zwischen der Detonationssicherung und dem Ort der möglichen Zündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne aufzureißen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke mit einer Nennweite bis einschließlich DN 200 mindestens in Nenndruck PN 10 ausgeführt sind.
(2) Für Rohrleitungen mit Neunweiten bis DN 200 sind Krümmer mit beliebigem Krümmungsradius r sowie T-Stücke und andere Formstücke zulässig.
(3) In Rohrleitungen sind zwischen einer Deflagrationsrohrsicherung und dem Ort der möglichen Zündung Rohre und Formstücke mindestens in Nenndruck PN 10 auszuführen. Der Abstand zwischen der Deflagrationssicherung und dem Ort der möglichen Zündung sowie dort angeordnete Formstücke müssen den in der EG-Baumusterprüfbescheinigung festgelegten Anforderungen entsprechen.
5.7 Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen
(1) An Rohrabzweigungen müssen Flammendurchschlagsicherungen so angeordnet sein, dass durch Instabilitäten der Detonationsausbreitung im Rohr keine unzulässigen Belastungen der Flammendurchschlagsicherungen auftreten können.
(2) Absatz 1 ist erfüllt, wenn in der nichtabzweigenden Rohrleitung der Abstand von der Abzweigung bis zu einer plötzlichen Querschnittsverengung oder einem Rohrleitungsabschluss mindestens 20 Rohrdurchmesser der nichtabzweigenden Rohrleitung, mindestens jedoch 3 m beträgt und
6. Explosionsgefährdete Bereiche
6.1 Allgemeines
6.1.1 Anwendungsbereich
Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend für Kraftstoffe der Gefahrklasse AI, AII und B festgelegt. Für Kraftstoffe der Gefahrklasse AIII entfallen explosionsgefährdete Bereiche, sofern nichts anderes in dieser TRbF festgelegt wird.
6.1.2 Begriffe
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
(3) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(4) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
(5) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
6.1.3 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen
(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.
(2) Unter bestimmten Bedingungen dürfen in den in Nummer 6.2 bis 6.5 genannten Bereichen Zonen abweichend zugeordnet werden, wenn im Explosionsschutzdokument eine ausreichende Begründung 6 hierfür erbracht wird.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch
eingeschränkt werden.
6.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Abgabe- und Fördereinrichtungen
(1) Das Innere der Schutzgehäuse von Zapfsäulen und Zapfgeräten, das Innere der Schutzgehäuse für Förder- und Messeinheiten von Zapfsystemen sowie das Innere von Fernfüllschränken sind Zone 1.
(2) Der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um diese Schutzgehäuse von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden und das Innere von Gehäusen oder Verkleidungen für oberirdische Rohrleitungen mit lösbaren Verbindungen sind Zone 2.
(3) Der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um Kleinzapfgeräte ist Zone 2.
(4) Die Schächte nach Nummer 4.1.2.1 Absatz 3 und Nummer 4.1.2.2 sind Zone 1.
(5) Bei der Anordnung von Gasrückführpumpen in sonstigen Schächten (z.B. Blindschächte, Schächte ohne betriebsmäßig zu öffnende Verbindungen zum Tank) sind diese Schächte Zone 1.
6.3 Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsleitungen und in Schächten
(1) Die unmittelbare Umgebung der Austrittsöffnung von Entlüftungsleitungen unterirdischer Tanks ist Zone 1. Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, müssen die Austrittsöffnungen einen Mindestabstand von 2 m haben.
(2) Das Innere von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten ist Zone 1.
(3) Das Innere von Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche, die in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe liegen, sind Zone 1.
(4) Um geschlossene Abdeckungen von Pumpenschächten ist ein Bereich in einem Umkreis von 0,5 m Zone 2.
(5) Bei geschlossenen, dicht abschließenden Abdeckungen von Domschächten, Fernfüllschächten und Verteilerschächten entfällt Zone 2.
(6) Um offene oder geöffnete Domschächte, Fernfüllschächte und -schränke, Verteilerschächte und Pumpenschächte ist ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2 m um die Öffnungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über der Erdgleiche Zone 2.
(7) In Bild 11 sind die explosionsgefährdeten Bereiche beispielhaft dargestellt.
6.4 Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern und in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile
(1) Das Innere von Tanks und ortsbeweglichen Behältern ist Zone 0.
(2) Das Innere von unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m, in denen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C gelagert werden, ist abweichend von Absatz 1 Zone 1, sofern die Flüssigkeiten nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden.
(3) Alle Tanks nach Nummer 3.4.1 Absatz 11, in denen Ottokraftstoffe (Gefahrklasse AI) und Dieselkraftstoffe (Gefahrklasse AIII) gelagert werden und die über eine gemeinsame Lüftungsleitung belüftet und entlüftet werden, sind Zone 0.
(4) Das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt. bleiben, ist Zone 0.
(5) Um technisch dichte7 lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen und Anlagenteilen in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.
(6) Abweichend von Absatz 5 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht 7sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.
(7) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.
Diagramm 1: Abstände Ra und Ri
(9) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 7 und 8 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 7 und 8 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
(10) Abweichend von Absatz 9 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(11) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche.
6.5 Explosionsgefährdete Bereiche um Tanks im Freien
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten oberirdisch im Freien gelagert, so sind bestimmte Bereiche um die Behälter in Abhängigkeit von deren Art und Ausrüstung sowie vom Flammpunkt der gelagerten Flüssigkeit und vom Volumenstrom der Pumpe, mit der der Behälter befüllt wird, Zone 1 oder Zone 2.
(2) Um die Mündung der Entlüftungseinrichtung von oberirdischen Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius R nach Tafel 1 gebildet wird, Zone 1. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand R, jedoch höchstens bis zu 1,5 m, Zone 1.
(3) Unabhängig von Absatz 2 sind Auffangräume bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante hinaus Zone 1.
(4) Um die Öffnungen im Dampfraum von oberirdischen Tanks, die betriebsmäßig geöffnet werden, z.B. um Peil- und Probenentnahmeöffnungen, ist der Umkreis bis zu 3 m Zone 1.
(5) Um die Mündung der Entlüftungsleitung von oberirdischen Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius 2 R nach Tafel 1 gebildet wird, Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand 2 R, jedoch höchstens bis zu 3 m vertikal und bis zu 5 m horizontal Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.
(6) Bei oberirdischen Tanks ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche bis zu einem Abstand von 3 R vom Auffangraum Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.
(7) Berührt die Zone 1 um die Mündung der Entlüftungseinrichtung nicht die Kontur des oberirdischen Tanks, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Tank Zone 2.
(8) Für oberirdische Tanks, die nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt werden und deren wetterbedingte Atmung über Lüftungseinrichtungen erfolgt, wird für die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche nach Tafel 1 nur die Hälfte des berechneten Volumenstroms angesetzt.
Tafel 1: Explosionsgefährdete Bereiche
Max. Volumenstrom, mit dem der Tank befüllt wird [ m3/h] |
FlammpunktJ [ °C] |
R [m] |
< 60 | ϑ < 0 0< ϑ < 21 21< ϑ < 35 35< ϑ< 55 |
2 1 0,5 0,5 |
< 180 | ϑ < 0 0< ϑ < 21 21< ϑ < 35 35< ϑ< 55 |
3 1,5 1 0,5 |
< 450 | ϑ < 0 0< ϑ < 21 21< ϑ < 35 35< ϑ< 55 |
5 2,5 1,5 1 |
(9) Für oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L an Tankstellen sowie bis 2000 L an Flugplätzen gilt abweichend zu den Absätzen 1 bis 7 die Nummer 6.3 Absatz 1 für die Mündung der Lüftungsleitung, Nummer 6.2 Absatz 1 für das Innere des Zapfschranks, Nummer 6.2 Absatz 2 für das Äußere des Zapfschranks und die Tankkontur und Nummer 4.1.3.1 Absatz 1 für die bestimmten Bereiche.
6.6 Lagerverbot und Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Abfallbehältnisse sind in explosionsgefährdeten Bereichen unzulässig. Im Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen sind nur Abfallbehälter zulässig, die
(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden.
(3) Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlägen von beliebigem Material auf rostigem Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind.
(4) Auf Nummer 13.2 Absätze 2 und 5 wird verwiesen.
6.7 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 6.2 bis 6.5, muss hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden
in Zone 2 | betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können), |
in Zone 1 | neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen), |
in Zone 0 | neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen. |
(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 1.2. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:
(6) Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden (z.B. Flammendurchschlagsicherungen), dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.
(7) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.
(8) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV (jetzt BetrSichV)). Die Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) über erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen in diesen Bereichen bleiben unberührt.
(9) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre für Kabel und Rohrleitungen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
weiter . |
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion