TRB 701 Druckbehälter in verfahrenstechnischen Anlagen
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3.3 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen, giftigen oder krebserzeugenden Stoffen oder Zubereitungen

3.3.1 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Vorbeugend, um Freisetzungen sehr giftiger, giftiger oder krebserzeugender Stoffe oder Zubereitungen zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Art der Gesundheitsgefahr zu ergreifen.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von störungsbedingten Stofffreisetzungen so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

Betriebsbedingte Stofffreisetzungen sind bei giftigen Stoffen oder Zubereitungen zu vermeiden. bei sehr giftigen oder krebserzeugenden Stoffen oder Zubereitungen zu verhindern.

Für Anlagen mit besonders gesundheitsgefährdenden Gasen. Gasgemischen oder Dämpfen, die schon in geringen Konzentrationen zur Lähmung der Geruchsnerven führen oder durch Geruch nicht wahrzunehmen sind (z.B. Phosphin, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff, Carbonylchlorid, Fluor), sind selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Wannen und Melden von Vergiftungsgefahr vorzusehen.

Die Gaswarneinrichtung muß Alarm auslösen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob eine sicherheitstechnische Notwendigkeit besteht, den Alarm mit einem Not-Aus-System zu koppeln.

3.3.1.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.3.1.1.1 Sicherheitskennzeichen

Räume und Bereiche im Freien mit Druckbehältern für sehr giftige, giftige oder krebserzeugende Stoffe oder Zubereitungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Soweit Druckbehälter, in denen sehr giftige, giftige oder krebserzeugende Stoffe oder Zubereitungen vorhanden sind, in einem Werkbereich oder Teilen davon aufgestellt sind. für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.

3.3.1.1.2 Besondere Bereitstellung

Bei den Gasen Phosphorwasserstoff (Phosphin), Schwefelwasserstoff, Carbonylchlorid (Chlorkohlenoxid, Phosgen) und Fluor, sowie bei Cyanwasserstoff (Blausäure) sind die bereitgestellten Mengen nach sicherheitstechnischen und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten klein zu halten.

3.3.1.1.3 Persönliche Schutzausrüstung

Im Bereich von Druckbehälteranlagen sind geeignete Atemschutzgeräte und gegebenenfalls Körperschutzmittel bereitzuhalten.

3.3.1.1.4 Schutzraum

Im Bereich von Druckbehälteranlagen, in denen sehr giftige oder krebserzeugende Stoffe oder Zubereitungen vorhanden sind - siehe ASR 10/1 . ist erforderlichenfalls, wenn keine kurzen Wege zu einer Fluchttreppe oder zur Meßwarte vorhanden sind, ein Schutzraum einzurichten, in dem z.B. Körperschutzmittel und Atemschutzgeräte vorhanden sind. Der Schutzraum ist mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und - soweit durch die Stoffeigenschaften erforderlich - mit einer Notdusche auszustatten. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozeßleitwarte sein.

Der Schutzraum muß so belüftet sein, daß keine gefährlichen Konzentrationen sehr giftiger Stoffe auftreten können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein leichter Überdruck von mindestens 0,2 mbar aufrechterhalten wird und die Zuluft aus sicheren Bereichen angesaugt wird.

3.3.1.2 Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung bei Aufstellung im Freien

3.3.1.2.1 Bemessung der Bereiche

Im mögliche Freisetzungsstellen an Druckbehältern mit sehr giftigen oder giftigen sowie krebserzeugenden Stoffen oder Zubereitungen sind zum Schutz von Personen Bereiche entsprechend TRB 610, Abschnitt 5.2.3.2.1 und Anlage 7 sowie nach UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) festzulegen, in denen gesundheitsgefährdende Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.

3.3.1.2.2 Kennzeichnung der Bereiche

Die Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor..." deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein - siehe Abschnitt 3.3.1.1.1.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Zugänge zu den Bereichen gekennzeichnet sind.

3.3.1.2.3 Nutzung der Bereiche

In den Bereichen m]t möglicher Gesundheitsgefährdung dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Anlage dienen. Das Betreten der Bereiche nach Abschnitt 3.3.1.2.1 ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Für das Betreten sind geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.3.1.2.4 Einschränkung der Bereiche

Die Einschränkung der Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten ist der Nachweis einer ausreichenden Belüftung zu erstellen.

3.3.1.3 Begrenzung der Ausbreitung

Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung und zur Verdünnung sind z.B. Einrichtungen zum Erzeugen von Wasserschleiern. Diese Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar in der Nähe der Anlage bereitgestellt oder ortsfest eingebaut sein oder durch eine anerkannte Werkfeuerwehr bereitgestellt werden.

In besonderen Fällen kann die Begrenzung der Ausbreitung auch durch eine Einhausung des Druckbehälters bzw. der Druckbehälteranlage erreicht werden.

4 Betriebsanweisung

4.1 Erstellung

Für den Betrieb von Druckbehältern, in denen chemische Reaktionen durchgeführt werden und die in verfahrenstechnischen Anlagen eingebunden sind, hat der Betreiber Betriebsanweisungen nach TRB 700 Abs. 2.3 schriftlich zu erstellen.

Sofern eine Betriebsanweisung gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 555 - erforderlich ist, ist sie als Bestandteil der Betriebsanweisung nach TRB zu erstellen.

Die Betriebsanweisung muß die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten und Anweisungen enthalten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

Gesichtspunkte, die bei der Aufstellung einer Betriebsanweisung zu beachten sind - siehe Anlage.

4.2 Bekanntmachung, Unterweisung und Fortschreibung

Der Betreiber hat die Betriebsanweisung in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzumachen, fortzuschreiben, die Mitarbeiter darüber in regelmäßigen Abständen zu unterweisen und erforderlichenfalls Übungen durchzuführen

.

Gesichtspunkte für die Erstellung einer Betriebsanweisung Anlage
zur TRB 701

Für den Betrieb von Druckbehältern, in denen chemische Reaktionen durchgeführt werden und die in verfahrenstechnischen Anlagen eingebunden sind, hat der Betreiber Betriebsanweisungen nach TRB 700 Abs. 2.3 schriftlich zu erstellen. Dies entspricht auch den rechtlichen Pflichten nach § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1), nach dem die Betriebsleitung Vorschriften über das Verhalten der Mitarbeiter zu erlassen hat, welche zur Sicherung des gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.

1 Formale Gestaltung

Betriebsanweisungen müssen praxisgerecht sein, d. h. sie müssen so konkret abgefaßt werden, daß sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde sind folgende Gesichtspunkte bei der formalen Gestaltung zu beachten:

2 Anwendungs- und Geltungsbereich

Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung muß durch eindeutige Bezeichnung bzw. Benennung von z.B.:

abgegrenzt sein.

3 Inhalt

3.1 Angaben zur Anlage, den Stoffen oder Zubereitungen und den chemischen Reaktionen

Soweit erforderlich sind in den Informationsteil Angaben aufzunehmen, z.B.

3.1.1 Stoffkenndaten

Zur Beurteilung der verfahrenstechnischen Vorgänge müssen, Soweit für die Erstellung bzw. das Verständnis der Betriebsanweisung erforderlich, außer den Angaben gem. 3.1 noch folgende Kenndaten für die Einsatzstoffe, Zwischen-, Neben- und Endprodukte sowie für Stoffe oder Zubereitungen, die bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, bekannt sein und ggf. durch eine systematische Sicherheitsbetrachtung Berücksichtigung finden.

  1. Sicherheitstechnische Kennzahlen
  2. Gesundheitsgefährdende Eigenschaften
  3. Kenngrößen chemischer Reaktionen

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Hinsichtlich organisatorischer Schutzmaßnahmen soll in der Betriebsanweisung differenziert werden zwischen:

4.1.1 Umsetzung organisatorischer Schutzmaßnahmen

Um die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der in der Betriebsanweisung genannten organisatorischen Schutzmaßnahmen bzw. organisatorischen Elemente von Schutzeinrichtungen zu gewährleisten, müssen folgende Kriterien beachtet werden;

4.1.2 Information und Anweisungen für Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb

Die Betriebsanweisungen müssen zu diesem Punkt in knapper und allgemein verständlicher Form folgende Punkte enthalten:

  1. Einen Informationsteil
  2. Einen Anweisungsteil

5 Verhalten bei Unfällen/Erste Hilfe-Maßnahmen

6 Instandhaltung

7 Sichere Entsorgung von Reststoffen

ENDE



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