Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ASR 10/1 - Türen, Tore
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 10 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe September 1985
(BArbBl. 9/85 S. 79; 9/88 S. 46; 10.11.2009 S. 1619aufgehoben)


Neu geregelt in ASR A1.7

1. Begriffe

  1. Türen sind bewegliche Raumabschlüsse vorzugsweise für den Fußgängerverkehr. Die größten Türabmessungen (Baurichtmaß) betragen üblicherweise für die Breite der Tür 2,50 m, für die Höhe der Tür 2,50 m (s. DIN 18100, Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172"; Ausgabe Oktober 1983; Inhalte u.a. Ausgabe der üblichen und vorteilhaften Wandöffnungen für Türen).
  2. Tore sind bewegliche Raumabschlüsse vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten.

2. Lage der Türen und Tore

2.1 In begehbaren Räumen müssen die Türen und Tore so angeordnet sein, daß von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  1. in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis f) 35 m
  2. in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 25 m
  3. in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 35 m
  4. in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m
  5. in explosionsgefährdeten Räumen, ausgenommen Räume nach f) 20 m
  6. in explosivstoffgefährdeten Räumen 10 m

Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind oder in andere Brandabschnitte führen.

Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, rechnen die Entfernungen, gemessen in der Luftlinie, bis zum nächstgelegenen Ausgang, der unmittelbar ins Freie oder in einen Rettungsweg führt.

2.2 Bei Räumen mit mehreren Türen sollen sich die Ausgänge möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden.

3. Zahl der Türen und Tore

Die Zahl der Türen und Tore richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze im Raum bzw. der Sitzplätze in einem Pausenraum unter Berücksichtigung der nach Nr. 2.1 höchstzulässigen Entfernung und den nach Nr. 5 erforderlichen Abmessungen der Türen und Tore.

4. Ausführung der Türen und Tore

4.1 Die Ausführung der Türen und Tore (z.B. feuerhemmende, feuerbeständige, selbstschließende, dichtschließende Türen und Tore, Sicherheitsschleusen) richtet sich nach dem Bauordnungsrecht der Länder.

4.2 Türen und Tore von Räumen, bei denen die Gefahr besteht, das gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube entstehen oder gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten austreten können, müssen dicht schließen.

4.3 Türen und Tore müssen so angebracht sein, daß sie in aufgeschlagenem Zustand die nutzbare Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen.

4.4 Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen vom Fußboden aus erreichbar sein.

5. Maße der Türen und Tore

Die Maße der Türen und Tore richten sich nach der Zahl der Personen im Einzugsgebiet des Ausgangs und der Nutzung des Raumes; maßgebend ist Nr. 2.4.2 "Wege für den Gehverkehr derDIN 18225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten", Ausgabe Juni 1988;

"2.4.2 Wege für den Gehverkehr

2.4.2.1 Breite (siehe Bild 3)

Die Breite der Wege soll nach Tabelle 3 bemessen werden, soweit kerne Sondervorschriften bestehen.

Die Ermittlung der Personenanzahl aus dem Einzugsgebiet ergibt sich aus der Betriebsart. Verkehrsspitzen, z.B. bei Schichtwechsel sind zu beachten.

Die Breite von Verbindungsgängen kann in Ausnahmefällen 0,60 m betragen.

Bild 3

Tabelle 3
Spalte 1 2
Zeile Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet)
Breitep normal
1 bis 5 0,8751)
2 bis 20 1,001)
3 bis 100 1,25
4 bis 250 1,75
5 bis 400 2,25

1) Baurichtmaß

2.4.2.2 Höhe

Die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen. Unter Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht unterschreiten.

2.4.2.3 Für Wege, die nur der Bedienung und Überwachung dienen, können die angegebenen Breiten und Höhen verringert werden. Ihre Maße richten sich nach den besonderen Verhältnissen und sollten mit b × h = 0,50 m × 1,80 m nicht unterschritten werden."

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion