TRa 600 - Mühlenaufzüge (6/8)

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650 - 659 Fangvorrichtungen, Geschwlndigkeitsbegrenzer, Puffer


650 Fangvorrichtungen

650.1 Fahrkörbe müssen eine Fangvorrichtung haben.

650.2 Fangvorrichtungen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit des Aufzuges in der Abwärtsfahrt überschritten wird und dabei die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den bis zur zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten.

650.3 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb oder das Gegengewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.

650.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtung sind unzulässig.

650.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtung müssen ausgewechselt werden können. Beim Einrücken der Fangvorrichtung muß das Triebwerk abgeschaltet werden. Die Abschaltung kann durch eine Laufüberwachung erfolgen. Auf Nummer 662.81 wird hingewiesen.

650.8 Die Fangvorrichtung muß sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht aufwärts bewegt wird.

651 Sperrfangvorrichtungen

651.1 Keilfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,5 m/s zulässig.

654 Geschwindigkeitsbegrenzer

654.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fangvorrichtung einrücken, wenn die Betriebsgeschwindigkeit überschritten wird. Dies muß bei Fahrkorbfangvorrichtungen spätestens bei den in nachstehender Aufstellung angegebenen Geschwindigkeiten erfolgen.

(2) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.

Betriebsgeschwindigkeit Höchstzulässige
Auslösegeschwindigkeit

bis 0,5 m/s

0,7 m/s
über 0,5 bis 0,85 m/s 1,2 m/s

654.3 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß beim Ansprechen das Seil mit mindestens der 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 50 kp, festhalten.

654.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine von Hand zu betätigende Einrichtung haben, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.

654.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet werden. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Ein Abreißen des Antriebseiles bei allen Bremswegen muß verhindert sein.

(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 633.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.

(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.

(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

654.6 Am Geschwindigkeitsbegrenzer muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 661.1 Ziffer 7 vorhanden sein.

654.7 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß entweder beim Triebwerk oder im Rollenraum untergebracht sein.

655 Puffer

655.1 Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Gegengewichtes müssen nach unten durch Puffer begrenzt sein.

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