TRa 600 - Mühlenaufzüge (7/8)

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660 - 669 Elektrische Ausrüstung


660 Allgemeines

660.1 Allgemeine Anforderungen

660.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

660.12 Im Triebwerksraum oder beim Triebwerk müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

660.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

660.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

660.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

660.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abschnitt 6.2.4), brauchen Türblätter und Türflügel nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

660.17 Auf betretbaren Flächen der Fahrkorbdecke installierte elektrische Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt oder angeordnet sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt werden können.

660.2 Hauptschalter

660.21 (1) Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

(2) Der Hauptschalter muß in Nähe des Schaltgerätegestells angeordnet sein (siehe Nummer 660.14).

(3) Sind Triebwerke oder andere sich drehende Teile der Aufzugsanlage vom Schaltgerätegestell räumlich getrennt untergebracht, so muß jeweils dort ein Steuerungsschalter vorhanden sein. Dieser Schalter muß den Anforderungen nach Nummer 664.1 genügen.

660.23 Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter' zu kennzeichnen. Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen sind zu kennzeichnen.

660.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 664.1 genügen.

Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

660.3 Steuerungsschalter

660.31 Im Rollenraum muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 664.1 genügen.

660.32 Am Schaltgerätegestell muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem die Außensteuerung unwirksam gemacht werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 664.1 genügen.

660.33 Die Innensteuerung darf nur zusammen mit der Außensteuerung abgeschaltet werden können.

660.4 Beleuchtung, Steckdosen

660.41 Beleuchtung

660.411 Der Fahrkorb muß ausreichend beleuchtet sein.

660.412 (1) Der Aufstellungsort des Triebwerkes einschließlich des Zugangsweges Rollenräume und Schachtzugänge müssen fest installierte elektrische Leuchten haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schachtzugänge, die während der Betriebszeit des Aufzuges durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind.

660.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

660.43 Steckdosen

660.431 In der Nähe des Triebwerkes und in Rollenräumen muß eine Steckdose vorhanden sein.

660.6 Fahrbefehlsgeber

660.61 Im Fahrkorb müssen Fahrbefehlsgeber vorhanden sein.

660.611 Eine Bewegung des Fahrkorbes darf nur möglich sein, solange ein Befehlsgeber betätigt wird; dies gilt auch für vorhandene Befehlsgeber der Außensteuerung.

660.612 Die Fahrtrichtung muß bei den Befehlsgebern angegeben sein.

660.7 Elektrische Leitungen

660.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2 Cu sein.

660.72 Licht- und Kraftleitungen müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 haben.

660.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß DIN VDE 0298 Teil 3 genügen.

Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet sein.

660.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 660.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 661.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein.

    Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 für:

    und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 für: ausgelegt sein.

    Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

    und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

    Für streckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

660.8 Schaltgeräte nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

660.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter und Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Abschalten der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

660.82 Schütze nach Nummer 662.22 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10% der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 662.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3x106 Schaltspiele ausgelegt sein.

661 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

661.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine Fahrt verhindert sein bzw. das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse nicht eingerückt sind
  2. Schachttüren nach Nummer 612 nicht geschlossen sind, ausgenommen Schachttüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist
  3. -
  4. -
  5. Türen und Klappen für Wartungs- und Notzugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes grenzen, nicht geschlossen sind
  6. -
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 654.2 in der Auf- oder Abwärtsfahrt erreicht ist
  8. Fangvorrichtungen eingerückt sind ausgenommen Fangvorrichtungen bei Aufzügen mit einer Laufüberwachung nach Nummer 662.8
  9. -
  10. Unterseilspannrollen ihre obere oder untere Hubbegrenzung erreichen
  11. -
  12. -
  13. -
  14. der Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als 0,20 m überfahren hat.

661.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 661.1 sind Sicherheitsschalter nach Nummer 664.1 zu verwenden.

662 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

662.1 Fehlerbetrachtungen

662.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 662.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

662.12 Als Fehler nach Nummer 662.11 gelten:

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen -usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfall eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

662.13 Abweichend von Nummer 662.11 brauchen Fehler nach Nummer 662.12 Ziffern 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 664.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

662.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

662.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

662.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 661 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremse muß unterbrochen sein.

662.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 661 müssen unmittelbar auf Schütze wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt unterbrechen. Fehler nach Nummer 662.12 Ziffern 7 und 8 brauchen für diese Schütze nicht berücksichtigt zu werden.

662.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, so gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes unmittelbar schalten.

662.4 Bremslüfteinrichtung

662.41 Die Bremse muß wirksam werden, wenn der Antrieb abgeschaltet ist.

662.42 Wird für die Unterbrechung der Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, das den Anforderungen nach VDE 0660 genügt und hinsichtlich der Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt ist, so brauchen für diese Betriebsmittel Fehler nach Nummer 662.12 Ziffern 7 und 8 nicht berücksichtigt zu werden.

662.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtung müssen verbinden sein.

662.5 Abschalten an den Endhaltestellen

662.51 Betriebsendabschaltung

662.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

662.52 Notendabschaltung nach Nummer 661.1 Ziffer 14

662.521 Die Notendabschaltung muß unmittelbar vom Fahrkorb oder von Anschlägen auf dem Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers bewirkt werden. Die elektrische Sicherheitseinrichtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

662.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Endabschaltung und Notendabschaltung sind nicht zulässig.

662.7 Schaltverzögerungen

662.71 Fahrbefehle der Außensteuerung dürfen nur mit einer zeitlichen Verzögerung von mindestens 2 s ausgeführt werden können.

662.8 Laufüberwachung

662.81 Durch eine Einrichtung zur Laufüberwachung muß das Triebwerk stillgesetzt werden, wenn sich bei laufendem Triebwerksmotor der Fahrkorb nicht bewegt. Abweichend von Satz 1 braucht diese Einrichtung nicht vorhanden zu sein, wenn bei eingerückter Fangvorrichtung der Antrieb durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 661.1 Ziffer 8 stillgesetzt wird.

663 Schaltungsaufbau

663.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

663.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein.

663.6 Schaltungen mit Speichern oder mit Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

664 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

664.1 Sicherheitsschalter

664.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

664.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluflstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

664.13 (1) Bei Sicherheitsschaltern, die nicht mit Gehäusen nach Schutzart IP 4- umgeben sind, müssen die Kriech- und Luftstrecken mindestens 6 mm, die Trennstrecken ihrer Schaltstücke mindestens 4 mm betragen.

(2) Die unter Spannung stehenden Teile dieser Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein.

Dies gilt nicht bei

  1. Hakenriegeln, deren Schaltstücke gegen zufälliges Berühren geschützt sind, und
  2. Türschaltern, die den Anforderungen an Berührungsschutz gegen direktes Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410

Abschnitt 5.2 genügen, sofern sie in trockenen, staubfreien oder -in nicht explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden.

664.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach den Nummern 664.12 und 664.13 mindestens 2 mm betragen.

664.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse (Nummer 661.1 Ziffer 1)

664.31 Elektrische Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Schachttüren müssen so gebaut sein, daß sie durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Verbindungsstükkes oder eines Isolierträgers am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtung kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fahrt ermöglicht.

664.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

664.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 664.12 und 664.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

664.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, so dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

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