TRa 600 - Mühlenaufzüge (5/8)

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640 - 649 Fahrkorb und Gegengewicht


640 Führungen

640.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit Gleit- oder Rollenführungen an den Führungsschienen geführt werden.

640.2 Bei Führungen aus nichttragfähigem Material müssen zusätzlich Notführungen vorhanden sein.

640.3 Ist Schmierung erforderlich, muß sie selbsttätig erfolgen.

641 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit

641.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß mindestens 2,0 m betragen.

641.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes muß mindestens 0,45 m2 und darf höchstens 0,65 m2 betragen.

641.3 Die Tragfähigkeit des Fahrkorbes muß 200 kg betragen.

642 Fahrkorbwinde

642.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben. Gelochte Bleche mit bis zu 1 cm2 großen Durchbrechungen und Metalldrahtgitter mit höchstens 20 mm Maschenweite und mindestens 1,8 mm Drahtdicke sind zulässig.

643 Fahrkorbzugänge

643.1 Der Fahrkorb darf nur einen Fahrkorbzugang haben.

643.7 Der Abstand der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens von der Trittkante des Schachtzuganges darf höchstens 40 mm betragen.

644 Fahrkorbdecke

644.1 (1) Der Fahrkorb muß mit einer begehbaren, nicht durchbrochenen Decke versehen sein. Auf der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest muß eine mindestens 0,12 m2 große freie Fläche mit einem kleinsten Seitenmaß von mindestens 0,25 m vorhanden sein.

(2) Auf der Fahrkorbdecke muß an allen Seiten - ausgenommen die Zugangsseite - eine Brüstung oder ein Geländer von mindestens 0,5 m Höhe vorhanden sein. Geländer müssen mit Zwischenstab und Fußleiste versehen sein und von den Schachtwänden und den Einbauteilen des Schachtes - ausgenommen die Fahrkorbführungsschienen - einen Abstand von mindestens 100 mm haben.

(3) Ist der Abstand zu der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes eines benachbarten Aufzuges kleiner als 0,5 m, ist ein Schild mit der Aufschrift:

"Vorsicht! Nachbaraufzug!"

am Geländer anzubringen.

644.2 Öffnungen in der Fahrkorbdecke müssen mit Abschlüssen versehen sein. Abschlüsse dürfen in geöffneter Stellung nicht über den Fahrkorbrand hinausragen. Klappen dürfen nur nach außen aufschlagen.

646 Fahrkorbbeleuchtung

646.1 Der Fahrkorb muß mit einer elektrischen Beleuchtung nach Nummer 660.411 versehen sein.

647 Hinweise im Fahrkorb

647.1 Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. Hersteller, Fabrik-Nummer und Baujahr des Aufzuges,
  2. "Tragfähigkeit 200 kg oder 2 Personen".

647.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

648 Gegengewicht

648.1 Gegengewichte müssen durch Tragrahmen eingefaßt sein.

648.2 Gegengewichte dürfen nicht durch Federn ersetzt sein.

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