TRa 600 - Mühlenaufzüge (4/8)

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630 - 639 Tragmittel


630 Allgemeines

630.1 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile verwendet sein.

631 Drahtseile

631.1 Es müssen mindestens 3 Seile als Tragmittel verwendet werden.

631.2 Der Seildurchmesser muß mindestens 6,5 mm betragen.

632 Seilberechnung

632.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 130 kg/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 180 kg/mm2 bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt (siehe DIN 3051 Blatt 3).

632.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 und DIN 2078 entsprechen.

633 Seilbefestigung

633.1 (1) Die Enden der Drahtseile müssen

  1. nach DIN 83 315 vergossen oder
  2. nach DIN 83 318 verspleißt oder
  3. mit Seilschlössern nach DIN 15315 befestigt oder
  4. mit Keilendklemmen nach DIN 43148 befestigt

sein. Andere Seilbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen nicht zulässig.

(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.

633.2 Die Enden der Tragseile müssen mindestens an der Seite des Gegengewichtes über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein. Die Endbefestigungen der Tragseile müssen bei federnder Aufhängung mindestens an der Seite der federnden Aufhängung nachgespannt werden können.

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