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1350 - 1359 Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer
1350 Fangvorrichtungen
1350.1 (1) Fahrkörbe, die nicht durch Stützketten oder unmittelbar durch Kolben getragen werden, müssen eine Fangvorrichtung haben.
(2) Fahrkörbe von Aufzügen mit einer Schachtgrube nach Nummer 1301.3 Abs. 3 müssen eine Fangvorrichtung haben, die gemäß Nummer 1354.8 aktiviert wird.
(3) Auf die Nummern 1350.9 und 1351.4 wird hingewiesen.
1350.2 (1) Fangvorrichtungen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn in der Abwärtsfahrt die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den mit Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen oder dem Kolben festhalten.
Auf Nummer 1350.9 wird hingewiesen.
(2) Beim Einrücken von Fangvorrichtungen muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 8 betätigt werden.
1350.3 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb oder das Gegengewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.
1350.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtung sind unzulässig.
1350.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Das Triebwerk muß beim Fangen abgeschaltet werden. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtung müssen ausgewechselt werden können.
1350.6 Nicht vom Geschwindigkeitsbegrenzer bewirktes Eingreifen der Fangorgane muß verhindert sein, oder es muß bewirkt werden, daß das Triebwerk abgeschaltet wird.
1350.7 Hat ein Fährkorb oder ein Gegengewicht mehrere Fangvorrichtungen, müssen diese als Bremsfangvorrichtungen ausgebildet sein.
1350.8 Eingerückte Fangvorrichtungen am Fahrkorb oder Gegengewicht müssen sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb bzw. das Gegengewicht aufwärts bewegt werden.
1350.9 (1) Wird bei Spindelantrieben anstelle der Fangvorrichtung eine betriebsmäßig nicht belastete Stützmutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 1350.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Fahrkorbes zur Wirkung kommen.
(2) Auf Nummer 1361.1 Ziff. 20 wird hingewiesen.
1350.10 (1) Fangvorrichtungen müssen den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb aus dem freien Fall mit einer mittleren Verzögerung von mindestens 0,2 g stillsetzen.
(2) Kolbenbremsen gelten als Bremsfangvorrichtungen.
1351 Sperrfangvorrichtungen
1351.1 Bei Aufzügen mit Zahnstangen- oder Spindelantrieb sind Sperrfangvorrichtungen unzulässig.
1353 Rohrbruchsicherungen
1353.1 Aufrüge, deren Fahrkorb unmittelbar durch Kolben getragen wird und der keine Fangvorrichtung hat, müssen mit einer Rohrbruchsicherung versehen sein.
Auf Nummer 1353.3 Abs. 3 wird hingewiesen.
1353.2 (1) Die Rohrbruchsicherung muß an zugänglicher Stelle am Zylinder angeordnet sein.
(2) Bei Verwendung von 2 und mehr Hebern muß sichergestellt sein, daß die Rohrbruchsicherungen gleichmäßig zur Wirkung kommen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei Verwendung von zwei oder mehr Hebern eine gemeinsame Rohrbruchsicherung vor der Verzweigung zu den einzelnen Hebern angeordnet sein.
(4) Auf die Nummern 1329.11 Abs. 5 sowie 1329.12 Abs. 6 und 7 wird hingewiesen.
1353.3 (1) Rohrbruchsicherungen müssen den Fahrkorb bei unzulässigem * Überschreiten der Senkgeschwindigkeit infolge eines Bruches in der Druckleitung gedämpft zum Stillstand bringen.
(2) Nach dem Ansprechen der Rohrbruchsicherung muß das Triebwerk stillgesetzt werden.
(3) Rohrbruchsicherungen müssen sich nach dem Ansprechen durch eine Aufwärtsbewegung des Kolbens selbsttätig entsperren.
1354 Geschwindigkeitsbegrenzer
1354.1 Aufzüge mit Fangvorrichtungen müssen Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein.
1354.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fahrkorbfangvorrichtung spätestens bei 0,5 m/s einrücken.
(2) Die Auslösegeschwindigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzern für Gegengewichtsfangvorrichtungen muß bis zu 10 vom Hundert über der Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrkorbfangvorrichtung liegen.
(3) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.
1354.3 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen das Seil mit mindestens dem 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 500 N, festhalten.
1354.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.
1354.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet sein. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.
(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 1333. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.
(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.
(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.
1354.6 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361.1 Ziff. 7 haben.
1354.7 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen entweder im Triebwerksraum, im Rollenraum oder im Fahrkorbschacht untergebracht sein.
Sind Geschwindigkeitsbegrenzer im Fahrschacht untergebracht, müssen sie durch eine Wartungsöffnung nach Nummer 1315 erreicht werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Wartungsöffnung nicht erforderlich, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer
1354.8 (1) Bei Aufzügen mit Fangvorrichtungen nach Nummer 1350.1 Abs. 2 muß der Geschwindigkeitsbegrenzer über eine Ruhestromschaltung nach ca. 2 sec in Auslösestellung gebracht werden, wenn die unterste Schachttüre notentriegelt wird.
(2) Die Aufhebung der Auslösestellung darf nur an der Stelle außerhalb des Schachtes nach Nummer 1305 erfolgen.
1355 Puffer
1355.1 (1) Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Gegengewichtes müssen nach unten durch Puffer begrenzt sein. Dies gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Bauart nach das Überfahren der Endhaltestellen ausgeschlossen ist.
(2) Puffer für den Fahrkorb müssen in der Schachtgrube angebracht sein; sie dürfen am Fahrkorb angebracht sein, wenn sie auf Sockel von mindestens 0,5 m Höhe auftreffen.
(3) Puffer für das Gegengewicht dürfen in der Schachtgrube oder am Gegengewicht angebracht sein.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann bei Aufzügen mit einer Schacht-grube nach Nummer 1301.3 (3) Abs. 3 auf Sockel verzichtet werden.
1355.3 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes, müssen die Puffer für die Auslösegeschwindigkeit nach Nummer 1354.2 ausgelegt sein.
1355.4 Ölpuffer müssen mit einem Schauglas oder einem Peilstab zum Prüfen des Ölstandes und mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung zum Überwachen der Betriebsbereitschaft nach Nummer 1361.1 Ziff. 11 versehen sein.
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(Stand: 20.08.2018)
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