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1360 - 1369 Elektrische Ausrüstung


1360 Allgemeines

1360.1 Allgemeine Anforderungen

Es sind die allgemeinen Anforderungen der TRa 200, Abschnitt 260.11 bis 260.17 zu erfüllen.

Abweichend von TRa 200 Abschnitt 260.12 können die Stromlaufpläne auch am Aufstellungsort der Steuerung vorhanden sein.

1360.2 Hauptschalter

1360.21 Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug, ausgenommen seiner Beleuchtungseinrichtungen, Lüftungseinrichtungen für den Fahrkorb und Notrufeinrichtung, muß an allen in Nummer 1305.1 genannten Stellen durch Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

1360.22 Sind Triebwerk und Steuerung getrennt untergebracht, muß die Energiezufuhr zum Aufzug von jeder dieser Stellen aus durch einen Hauptschalter oder einen Steuerschalter für den Hauptschalter abgeschaltet werden können. Die Wiedereinschaltung darf nur nach Betätigen des Schalters erfolgen oder wieder vorbereitet werden können, durch den die Abschaltung vorgenommen wurde.

1360.23 Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich und gegen Mißbrauch geschützt untergebracht sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen müssen gekennzeichnet sein.

1360.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach TRA200, Abschnitt 260.25, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 genügen.

Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

1360.3 Steuerungsschalter

1360.31 In Rollenräumen und in Räumen, in denen Triebwerke oder sich drehende Teile des Triebwerkes untergebracht sind, muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 genügen.

1360.32 Im Steuerschrank oder im Fahrkorb maß ein Schalter vorhanden sein, mit dem Fahrbefehle der Außensteuerung unwirksam gemacht werden können; gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht zu werden.

1360.33 Die Innensteuerung darf nur zusammen mit der Außensteuerung abgeschaltet werden können. Abweichend hiervon dürfen Befehlsgeber der Innensteuerung als Schlüsselschalter ausgebildet oder durch Schlüsselschalter abzuschalten sein, wenn sichergestellt ist, daß ohne Betätigung des Schlüssels vom Fahrkorb aus eine Haltestelle angefahren und dort der Fahrkorb verlassen werden kann.

1360.4 Beleuchtung, Lichtschalter, Steckdosen

1360.41 Beleuchtung

1360.411 Die Beleuchtungsstärke im Fahrkorb muß auf dem Fußboden und an den Befehlsgebern mindestens 50 Lux betragen. Bei Verwendung von Glühlampen müssen mindestens zwei parallel geschaltet sein.

1360.412 Triebwerksräume, Rollenräume, Aufstellungsorte von Triebwerk, Steuerung und Befreiungseinrichtung einschließlich ihrer Zugangswege, Fahrschachtzugänge und Fahrschacht müssen festinstallierte elektrische Leuchten haben, die unabhängig von der Fahrkorbbeleuchtung sind.

1360.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

1360.42 Lichtschalter

1360.421 (1) Die Fahrkorbbeleuchtung sowie die netzbetriebene Notrufeinrichtung müssen unmittelbar neben dem Hauptschalter an der Steuerung gemeinsam durch einen vom Hauptschalter unabhängigen Schalter geschaltet werden können. Dieser Schalter muß mit dem Hinweis "Fahrkorblicht" und zusätzlich mit ~ gekennzeichnet sein.

(2) Nach Ausschalten der Fahrkorbbeleuchtung darf eine begonnene Fahrt zu Ende geführt werden. Neue Fahrten über die Innen- und Außensteuerung müssen verhindert sein.

1360.422 (1) Außerhalb des Triebwerkraumes angebrachte Schalter der Fahrkorbbeleuchtung müssen unter Verschluß gehalten oder als Schlüsselschalter ausgebildet sein.

(2) Die Ausschaltung der Fahrkorbbeleuchtung darf erst wirksam werden, wenn der Fahrkorb in einer Haltestelle stillgesetzt ist. Nach Ausschalten der Fahrkorbbeleuchtung müssen neue Fahrten über die Innen- und Außensteuerung verhindert sein.

(3) Der Schalter für die Fahrkorbbeleuchtung darf nur dann am Fahrkorb angebracht sein, wenn auch die Steuerung am Fahrkorb angebracht ist.

1360.43 Steckdosen

1360.431 Auf der Fahrkorbdecke, in Triebwerksräumen, in Rollenräumen, in der Schachtgrube und am Aufstellungsort von Triebwerk und der Steuerung muß eine Steckdose vorhanden sein.

1360.5 Notbremsschalter, Notrufeinrichtung, Hilfsstromquelle für Notruf und Beleuchtung

1360.51 Notbremsschalter

1360.511 (1) Auf Fahrkorbdecken und im Fahrkorb muß ein Notbremsschalter vorhanden sein.

(2) Notbremsschalter im Fahrkorb können entfallen, wenn im Fahrkorb ein Befehlsgeber vorhanden ist, mit dem die Schließbewegung der Fahrkorbtüren umgesteuert werden kann.

(3) Bei Aufzügen mit einer Schachtgrube nach Nummer 1301.3 Abs. 3 muß in der Schachtgrube ein Notbremsschalter vorhanden sein.

1360.512 (1) Notbremsschalter müssen mit einem roten Kipphebel versehen und durch die Aufschrift "Stop" gekennzeichnet sein. Kipphebel müssen zum Abschalten nach unten bewegt werden. Sie dürfen nicht selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückgehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch rot gekennzeichnete Schlagtaster verwendet sein. Sie dürfen nicht selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückgehen.

1360.52 Notrufeinrichtung

1360.521 (1) Im Fahrkorb muß eine Notrufeinrichtung vorhanden sein. Der Notruf muß vom Aufzugswärter oder von Personen, die im Falle eines Notrufes den Aufzugswärter verständigen, gehört und als solcher erkannt werden können.

(2) Der Schallpegel der in der Nähe des Fahrschachtes angebrachten Notrufeinrichtung soll mindestens 85 dB (A) betragen.

1360.522 (1) Abweichend von Nummer 1360.521 Abs. 1 kann auf die akustische Notrufeinrichtung verzichtet werden, wenn im Fahrkorb eine Sprechanlage vorhanden ist, die eine Sprechverbindung mit einer während der Betriebszeit der Aufzugsanlage ständig besetzten Stelle ermöglicht (stiller Notruf). Die Sprechstelle im Fahrkorb muß nach einfacher Betätigung wirksam werden können.

(2) Die Angaben nach Nummer 1314.1 Abs. 2 müssen in der ständig besetzten Stelle angebracht sein.

1360.523 Eine Sprechanlage zwischen Fahrkorb und der Stelle, von welcher der Fahrkorb bewegt werden kann, muß vorhanden sein, wenn eine unmittelbare Verständigung zwischen Fahrkorb und dieser Stelle nicht gegeben ist. Das ist insbesondere der Fall bei Aufzügen mit mehr als 25 m Förderhöhe, oder wenn zwei oder mehr Triebwerke in einem Triebwerksraum untergebracht sind.

Auf Nummer 1305.1 Abs. 2 wird hingewiesen.

1360.53 Hilfsstromquelle für Notruf und Beleuchtung

1360.531 Fällt die Netzspannung für Fahrkorbbeleuchtung und Notrufeinrichtung aus, muß eine Hilfsstromquelle die Notrufeinrichtung noch mindestens eine Stunde betriebsbereit halten.

1360.532 Wird eine Anzeigevorrichtung nach Nummer 1328.5 bei Ausfall der Netzspannung unwirksam, muß sie an eine Hilfsstromquelle nach Nummer 1360.531 angeschlossen sein oder durch Umschalter angeschlossen werden können.

1360.6 Fahrbefehlsgeber

1360.61 In Fahrkörben müssen Fahrbefehlsgeber vorhanden sein, an denen Fahrtziel oder Fahrtrichtung angegeben ist.

1360.62 Der Fahrkorb muß am Fahrtziel selbsttätig stillgesetzt werden.

1360.63 Seile und Gestänge sind als Fahrbefehlsgeber unzulässig.

1360.7 Elektrische Leitungen

1360.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach TRa 200 Abschnitt 260.71 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2Cu sein.

1360.72 Licht- und Kraftleitungen auf Fahrkörben und in beweglichen Aufzugssteuerleitungen zu Fahrkörben müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 Cu haben.

1360.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß TRa 200 Abschnitt 260.73 genügen.

Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet sein.

1360.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 1360.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkampfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse H im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen den Anforderungen der TRa 200 Abschnitt 260.74 Punkt 5 genügen.

1360.8 Schaltgeräte und elektronische Bauelemente in und nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

1360.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen die Anforderungen der TRa 200 Abschnitt 260.81(1) erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Stillsetzen der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

Hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bauelemente wird auf die Nummern 1363.4 und 1363.5 hingewiesen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das hermetisch abgeschlossene Innere von Bauteilen der Elektronik, bei denen Verschmutzung, Feuchteniederschläge und mechanische Einflüsse durch den Aufbau verhindert sind und die ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden können.

1360.82 Für Schütze nach Nummer 1362.23 und Vorsteuerschütze nach Nummer 1362.24 sind die Anforderungen der TRa 200 Abschnitt 260.82 zu erfüllen.

Abweichend von TRa 200 Abschnitt 260.82 letzter Satz müssen Schütze und Vorsteuerschütze bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer für mindestens 3 - l05Schaltspiele ausgelegt sein.

1360.83 Bleibt offen

Anmerkung: Hier sollen später Anforderungen an die Güteklasse und die Dimensionierung elektronischer Bauelemente" aufgenommen werden. Bis dahin sind die in Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1364.2 verwendeten elektronischen Bauelemente entsprechend der höchsten Güteklasse der Industrieelektronik auszuwählen. Die Schaltkreise sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten Bedingungen (worst case) zu dimensionieren.

1360.9 Sonstige Ausrüstungen

1360.91 Anzeigeeinrichtungen

1360.911 Fahrkörbe müssen mit elektrischen Stockwerksanzeigern ausgerüstet sein, wenn die Stockwerksbezeichnungen in den Haltestellen nicht vom Fahrkorbinnern aus erkennbar sind.

1361 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

1361.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß bei Stillstand eine Fahrt verhindert sein und bei der Fahrt das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse nicht eingerückt sind,
  2. Schachttüren nach Nummer 1312 nicht geschlossen sind.
    Diese Sicherheitseinrichtung ist nicht erforderlich für Schachttüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist.
  3. Fahrkorbtüren nach Nummer 1343.1 nicht geschlossen sind,
  4. -
  5. Türen und Klappen für Wartungsöffnungen und Notzugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes grenzen, nicht geschlossen sind,
  6. Wartungsöffnungen im Fahrkorb nach Nummer 1340.4 nicht geschlossen sind,
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 1354.2 in der Auf- bzw. Abwärtsfahrt erreicht ist,
  8. Fangvorrichtungen eingerückt sind,
    Dies gilt nicht für Fangvorrichtungen am Gegengewicht, wenn eine Laufzeitüberwachung nach Nummer 1362.62 vorhanden ist.
  9. -
  10. -
  11. energieverzehrende Puffer oder energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdätnpfung nicht vollständig ausgefahren sind,
  12. alle Tragmittel des Fahrkorbes schlaff werden, sofern nicht durch die Bauart des Antriebes ein Schlaffwerden als verhindert gilt; dies trifft z.B. bei Treibscheibenantrieben zu,
  13. bei Aufzügen mit zwei Seilen oder zwei Ketten als Tragmittel die ungleichmäßige Längung der Tragmittel nicht mehr ausgeglichen wird,
  14. bei Aufzügen mit Treibscheiben-, Trommel-, Ketten-, Spindel- und Zahnstangen-Antrieb der Fahrkorb die Endhaltestellen um höchstens 0,05 m oben und 0,03 m unten überfahren hat,
  15. bei Aufzügen, deren Fahrkörbe durch hydraulische Kolben bewegt werden, der Fahrkorb die oberste betriebsmäßig vorkommende Fahrkorbstellung um höchstens 0,05 m überfahren hat; auf Nummer 1329.12 Abs. 5 wird hingewiesen,
  16. -
  17. bei Stockwerksschaltapparaten (Kopierwerk) mit elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie mit Einrichtungen für Schaltungen nach den Nummern 1362.61, 1365.1 und 1365.2 die Verbindung zwischen Fahrkorb und Stockwerksschaltapparaten unterbrochen ist; die Verbindung zwischen Fahrkorb und Stockwerksschaltapparaten muß formschlüssig sein,
  18. ein Notbremsschalter betätigt ist,
  19. -
  20. betriebsmäßig unbelastete Stützmuttern nach Nummern 1350.9 Abs. 1 zum Tragen gekommen sind und die begonnene Fahrt beendet ist,
  21. wenn Abstützeinrichtungen nach Nummer 1301.3 Abs. 4 in die Fahrbahn ragen.

1361.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 oder
  2. Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1364.2.

1362 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

1362.1 Fehlerbetrachtungen

1362.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 1362.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

1362.12 Als Fehler nach Nummer 1362.11 gelten

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerstanden, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfallen eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

1362.13 Abweichend von Nummer 1362.11 brauchen Fehler nach Nummer 1362.12 Ziff. 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 1364.1 genügen, nicht berücksichtigt werden.

1362.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

1362.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

1362.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1361 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. die Energiezufuhr zu Bremslufteinrichtungen bzw. zu Senkventilen muß unterbrochen sein.

1362.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361 müssen unmittelbar oder über Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1364.2 auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt beeinflussen.

1362.23 (1) Werden als Betriebsmittel nach Nummer 1362.22 Schütze benutzt, muß beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361 der Energiefluß für das Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen werden.

(2) Wird der Energiefluß für das Triebwerk nicht entsprechend Abs. 1 unterbrochen, muß eine Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die die Energiezufuhr für das Triebwerk durch ein Schütz allpolig abschaltet, wenn die betriebsmäßige Unterbrechung des Energieflusses nicht wirksam wird.

1362.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes direkt schalten. Die Anforderung nach Nummer 1362.23 Abs. 1 gilt dann für Vorsteuerschütze und die Leistungsschütze.

1362.4 Bremslufteinrichtung, Senkventil

1362.41 Die Energiezufuhr zur Bremslufteinrichtung muß unterbrochen werden, wenn der Antrieb abgeschaltet wird.

1362.42 Die Energiezufuhr zu Bremslufteinrichtungen bzw. zu Senkventilen muß unmittelbar durch die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361.1 oder durch zwei voneinander unabhängige Betriebsmittel unterbrochen werden. Erfolgt die Unterbrechung durch zwei unabhängige Betriebsmittel, müssen diese von den elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1361.1 abhängig sein und der Nummer 1360.82 genügen.

1362.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslufteinrichtungen müssen verhindert sein.

1362.5 Abschalten an den Endhaltestellen

1362.51 Betriebsendabschaltung

1362.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

1362.52 Notendabschaltung

1362.521 Die Notendabschaltung nach Nummer 1361.1 Ziff. 14 und 15 muß

  1. unmittelbar vom Fahrkorb oder
  2. von Anschlägen auf dem Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers

bewirkt werden.

1362.522 Abweichend von Nummer 1362.521 muß die obere Notendabschaltung bei hydraulischen Aufzügen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel unmittelbar vom Kolben bewirkt werden. Bei zwei oder mehr Hebern muß die Notendabschaltung von jedem Kolben betätigt werden.

Auf Nummer 1329.12 Abs. 5 wird hingewiesen.

1362.523 Die untere Notendabschaltung kann bei Aufzügen, deren Fahrkörbe von hydraulischen Kolben bewegt werden, entfallen.

1362.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind unzulässig.

1362.6 Überwachung der Fahrbewegung

1362.61 Stillstandsüberwachung

1362.611 Triebwerksmotoren, die bei Stillstand des Aufzuges nicht durch offene Trennstrecken von ihrem speisenden Netz getrennt sind, müssen im Stillstand überwacht werden.

1362.612 Die Überwachungseinrichtung muß den Antrieb oder den Triebwerksmotor allpolig vom Netz trennen, wenn sich das Triebwerk bei geschlossener Bremse und

  1. offenen Fahrkorbtüren
  2. offenen oder nicht gesperrten Fahrschachttüren

bewegt.

1362.613 Die Überwachungseinrichtung nach Nummer 1362.612 braucht bei eingeschalteter Inspektionssteuerung nicht wirksam zu sein; der Antrieb oder der Triebwerksmotor müssen jedoch vom Netz getrennt werden, wenn sich bei betätigtem Notbremsschalter und geschlossener Bremse das Triebwerk bewegt.

1362.62 Laufzeitüberwachung

1362.621 (1) Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb muß das Triebwerk spätestens nach 45 Sekunden stillgesetzt werden, wenn sich der Fahrkorb bei laufendem Triebwerk nicht bewegt.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann bei Betrieb mit Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) entfallen.

1363 Schaltungsaufbau

1363.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

1363.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit in den TRa Abweichungen nicht vorgesehen sind.

1363.3 Induktive oder kapazitive Eigen- oder Fremdstörungen in Sicherheitsschaltungen dürfen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

1363.4 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete oder andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, daß ein gefährlicher Betriebszustand entsteht

1363.5 Bei mehrkanaligen Ausführungen der Sicherheitsschaltungen dürfen Informationen zur Kommando- und Informationsverarbeitung nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden.

1363.6 Schaltungen mit Speicher oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

1363.7 Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein, daß durch Schaltvorgänge Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können. Insbesondere sind Spannungsspitzen aus dem Stromversorgungsnetz so zu begrenzen, daß keine unzulässige Beeinflussung elektronischer Bauelemente erfolgt.

1364 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

1364.1 Sicherheitsschalter

1364.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

1364.12 Sicherheitsschalter müssen den Anforderungen nach TRa 200 Abschnitt 264.12 genügen.

1364.13 (1) Bei Sicherheitsschaltern, die nicht mit Gehäusen nach Schutzart IP 4- umgeben sind, müssen die Kriech- und Luftstrecken mindestens 6 mm, die Trennstrecken ihrer Schaltstücke mindestens 4 mm betragen.

(2) Die unter Spannung stehenden Teile dieser Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein. Dies gilt nicht bei

  1. Hakenriegeln, deren Schaltstücke gegen zufälliges Berühren geschützt sind, und
  2. Türschaltern, die den Anforderungen an Berührungsschutz gegen direktes Berühren nach TRa 200 Abschnitt 264.13 Absatz 2 Punkt 2 entsprechen.

1364.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach den Nummern 1364.12 und 1364.13 mindestens 2 mm betragen.

1364.2 Sicherheitsschaltungen

1364.21 Sicherheitsschaltungen müssen den Nummern 1362.11 und 1362.12 genügen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten folgende Bedingungen:

  1. Kann ein Fehler zusammen mit einem zweiten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende zweite Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird.
  2. Können zwei Fehler, die noch keinen gefährlichen Betriebszustand darstellen, zusammen mit einem dritten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand fuhren, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende dritte Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird. Ist für das Auftreten eines gefährlichen Betriebszustandes zwingend notwendig, daß einer der drei Fehler als erster auftreten muß, sind wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit Maßnahmen nach Satz 1 nicht erforderlich.

1364.22 Abweichend von Nummer 1364.21 Ziff. 1 brauchen Fehler nach Nummer 1362.12 Ziff. 8 und 9 nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den Anforderungen der TRa 200 Abschnitt 264.22 genügen.

Abweichend von TRa 200 Abschnitt 264.22 müssen Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 - 105 Schaltspiele ausgelegt sein.

Sind in Sicherheitsschaltungen Sicherheitsschalter enthalten, gilt für diese Sicherheitsschalter Nummer 13 62.13.

1364.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse

1364.31 Elektrische Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Türverschlüssen nach Nummer 1361.1 Ziff. 1 dürfen durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Teiles (z.B. Verbindungsstück oder Isolierträger) am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtungen kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fährt ermöglicht.

1364.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

1364.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 1364.12, 1364.13 und 1364.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

1364.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

1364.43 Bei redundant aufgebauten elektrischen Sicherheitsschaltungen muß durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines mechanischen Fehlers kein unbemerkter Redundanzverlust eintritt.

1365 Besondere Anforderungen an Steuerungen

1365.1 Nachstellen bei geöffneter Schachttür und Fahrkorbtür

1365.11 Während des Nachstellens darf abweichend von Nummer 1361.1 Ziff. 1, 2 und 3 eine Fahrt bei nicht eingerückten Sperrmitteln und bei geöffneten Schachttüren oder Fahrkorbtüren möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 0,05 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone).

1365.12 (1) Außerhalb der Entriegelungszone nach Nummer 1365.11 Ziff. 1 muß durch zwei unabhängige Schaltglieder die Weiterfährt verhindert sein. Beide Schaltglieder müssen in der Überbrückung oder Umgehung zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Türen und Sperrmittel liegen.

Für Fahrkorbtüren genügt zur Überwachung der Entriegelungszone ein Schaltglied.

(2) Die Schaltglieder nach Absatz 1 müssen

  1. den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 genügen oder
  2. als Schaltung den Anforderungen an Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1364.2 genügen.

1365.2 Fähren bei offener Fahrkorbtür (beweglicher Fahrkorbfußboden)

1365.21 Bei Fährkörben nach Nummer 1345.2 darf abweichend von Nummer 1361.1 Ziff. 3 eine Fährt bei nicht geschlossenen Fahrkorbtüren möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden an der Antrittskante mit weniger als 15 kg belastet ist.

1365.22 Das Schaltglied zur Umgehung oder Überbrückung der elektrischen Sicherheitseinrichtung der Fahrkorbtür nach Nummer 1361.1 Ziff. 3 muß den Anforderungen an elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1364 genügen.

1365.5 Rücksendeeinrichtung bei hydraulischen Aufzügen

1365.51 (1) Bei hydraulischen Aufzügen ist spätestens 15 Minuten nach Beendigung einer Fährt der Fahrkorb durch eine selbsttätig wirkende Rücksendeeimichtung zur untersten Haltestelle zu senden.

Auf Nummer 1347.1 Ziff. 3 wird hingewiesen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzüge mit Einrichtungen nach Nummer 1354.8, wenn diese Einrichtung an jeder Haltestelle wirksam ist.

1366 Sondersteuerungen

1366.1 Inspektionssteuerung

1366.11 Auf der Fahrkorbdecke muß an gut zugänglicher Stelle ein als Rastschalter ausgeführter Inspektionsschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 genügt.

1366.12 Durch Einschalten des Inspektionsschalters müssen auf der Fahrkorbdecke Tastschalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb verfahren werden kann; selbsttätige Türbewegungen müssen verhindert sein. Die Steuerung durch die Tastschalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Zusätzlich dürfen besondere Schalter für die Steuerung von Türantrieben betriebsbereit werden.

1366.13 Nach Einschalten des Inspektionsschalters müssen andere als durch die Tastschalter auf der Fahrkorbdecke gesteuerte Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe verhindert sein. Schalter nach Nummer 1361.1 Ziff. 6 dürfen überbrückt werden.

Werden für die dafür notwendigen Umschaltvorgänge nicht Schaltstücke des Inspektionsschalters verwendet, muß sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines Fehlers nach Nummer 1362.12 in dieser Schaltung eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes nicht möglich ist. Fehler nach Nummer 1362.12 Ziff. 8 und 9 brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den Anforderungen der TRa 200 Abschnitt 266.13 entsprechen.

1366.14 (1) Tastschalter nach Nummer 1366.12 und Notbremsschalter nach Nummer 1360.51 müssen dicht beieinander und an gut zugänglicher Stelle auf der Fahrkorbdecke angeordnet sein.

(2) Am Inspektionsschalter müssen die Schaltstellungen und an den Tastschaltern die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

1366.2 Rückholsteuerung

1366.21 Wird eine Rückholsteuerung verwendet, muß im Triebwerksraum oder außerhalb des Fahrschachtes an der Stelle nach Nummer 1305.1 Abs. 2 ein Rückholschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1364.1 genügt.

1366.22 Durch Einschalten des Rückholschalters müssen im Triebwerksraum oder außerhalb des Fahrschachtes an der Stelle nach Nummer 1305.1 Abs. 2 Schalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb verfahren werden kann. Die Steuerung durch diese Schalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes darf nicht mehr als die Nenngeschwindigkeit betragen.

136623 Nach Einschalten der Rückholsteuerung müssen andere als durch die Rückholsteuerung bewirkte Bewegungen des Fahrkorbes verhindert sein. Auf den Vorrang der Inspektionssteuerung nach Nummer 1366.13 Satz 1 wird hingewiesen. Der Vorrang der Inspektionssteuerung gilt auch dann als gegeben, wenn bei eingeschalteter Inspektionssteuerung und Zuschaltung der Rückholsteuerung - und umgekehrt - keine Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe mehr möglich sind.

1366.24 (1) Durch den Rückholschalter nach Nummer 1366.21 müssen folgende elektrische Sicherheitseinrichtungen überbrückt oder umgangen werden:

  1. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Geschwindigkeitsbegrenzern nach Nummer 1361.1 Ziff. 7
  2. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Fangvorrichtungen nach Nummer 1361.1 Ziff. 8
  3. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Puffern nach Nummer 1361.1 Ziff. 11
  4. elektrische Sicherheitseinrichtungen für Notendabschaltungen nach Nummer 1361.1 Ziff. 14 und 15.

Andere elektrische Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht überbrückt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen statt durch Rückholschalter auch durch Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1364.2 erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 darf bei Trommel-, Spindel-, Zahnstangenaufzügen und Kettenantrieben der obere Notendschalter nicht überbrückt werden.

1366.25 Schalter der Rückholsteuerung müssen so angeordnet sein, daß das Triebwerk bzw. der Fährkorb gut beobachtet werden kann. Am Rückholschalter müssen die Schaltstellungen und an den Tastschaltern die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

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