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1320 - 1329 Triebwerk
1320 Allgemeines
1320.1 Für jeden Aufzug muß mindestens ein eigenes Triebwerk vorhanden sein.
1321 Betriebsgeschwindigkeit
1321.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzugs bis zur zulässigen Tragfähigkeit nur bis 15 vom Hundert überschritten werden können.
1321.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 0,20 m/s betragen.
1322 Treibscheiben
1322.1 Die ausreichende Treibfähigkeit zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe muß rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen sein. Das Einhalten der zulässigen spezifischen Pressung zwischen Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe ist für den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb rechnerisch nachzuweisen.
1322.2 Wenn der Fahrkorb oder das Gegengewicht in der Schacht-grube aufsetzen, dürfen die Tragseile nicht schlaff werden.
1322.3 Bei Verwendung von Seilen mit weniger als 8 mm Durchmesser müssen die Treibrillen formbeständig ausgeführt sein.
1322.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
1322.5 Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außenlagerung einfach umschlingen oder wenn sie unter mehr als 45° gegen die Waagerechte nach oben führen.
1322.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
1322.7 Treibscheiben müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein.
1323 Seiltrommeln
1323.1 Seiltrommeln dürfen nur bei Aufzügen ohne Gegengewicht verwendet werden. Sie müssen mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. Die Seile dürfen nur in einer Lage gewickelt werden.
1323.2 Der Durchmesser von Seiltrommeln, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 35fache des Seildurchmessers betragen.
1323.3 Seiltrommeln müssen an beiden Seiten Bordscheiben haben, die die Seillage um mindestens den 2fachen Seildurchmesser überragen, oder es muß auf andere Weise ein Ablaufen des Seiles vom Trommelmantel verhindert sein.
1325 Seilrollen, Kettenrollen
1325.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
1325.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen so ausgeführt oder gesichert sein, daß die Seile nicht aus den Rillen springen können; der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein.
1325.3 Bei über dem Fahrkorb im Schachtkopf angeordneten Seilrollen muß der Seileinlauf des vom Fahrkorb kommenden Seilstranges gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen gesichert sein. Auf Nummer 1301.5 wird hingewiesen.
1325.4 Seilrollen müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein. Die als Absturzsicherung dienenden Bauteile müssen entsprechend der betriebsmäßigen Belastung der Seilrollen bemessen sein.
1325.5 Seilrollen mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
1325.6 Bei Kettenrollen gelten die Anforderungen der Nummern 1325.2 bis 1325.5 entsprechend.
1326 Getriebe
Die Anforderungen an Keilriemenantriebe sind erfüllt, wenn die Regelungen der TRa 200, Abschnitt 226.1 beachtet werden.
1327 Bremsen
1327.1 (1) Triebwerke müssen mit einer elektrisch lüftbaren und selbsttätig wirkenden Bremse versehen sein, die ausschließlich mechanisch verzögert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Fahrkorb unmittelbar oder unter Zwischenschaltung von Seilen oder Ketten als Tragmittel durch Kolben hydraulisch getragen wird.
(3) Auf Nummer 1362.4 wird hingewiesen.
1327.2 Bei Versagen eines Bauteiles der Bremse muß an der Bremsscheibe eine zur Verzögerung des mit der Nutzlast beladenen Fahrkorbes ausreichende Bremswirkung erhalten bleiben.
1327.3 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel verbunden sein; die Verbindung darf kraftschlüssig sein, wenn beim Versagen der kraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche Bremse wirksam wird, deren Bremsscheibe mit Treibscheibe, Kettenrad oder Seiltrommel formschlüssig verbunden ist, oder wenn nachgewiesen ist, daß der Kraftschluß auch bei Verschleiß größer ist als der zwischen Treibscheibe und Seilen.
1327.4 Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern bewirkt werden.
1327.5 Bandbremsen sind unzulässig.
1328 Dreheinrichtungen und Notablaßeinrichtungen
1328.1 (1) Wenn das Triebwerk mit einer Handdrehvorrichtung ausgerüstet ist, muß die Bremse von Hand gelüftet werden können, und nach Loslassen selbsttätig einfallen.
(2) Falls ein Handrad vorhanden ist, muß dessen Durchmesser so groß sein, daß die Kraft zum Bewegen des Triebwerkes in der Aufwärtsrichtung beim mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb höchstens 400 N beträgt.
(3) Handrad und Bremslüfteinrichtung dürfen durch eine Rückholsteuerung ersetzt werden.
1328.2 Beim Loslassen der Bremslüfteinrichtung muß die Bremse selbsttätig wirksam werden.
1328.3 Handräder von Dreheinrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.
1328.4 An den Dreheinrichtungen müssen die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.
1328.5 An der Stelle, von der aus der Fahrkorb zur Befreiung eingeschlossener Personen bewegt werden kann, muß erkennbar sein, ob sich der Fahrkorb im Bereich der Haltestellen befindet. Die Anzeige der Bündigstellung mittels Ölstandsanzeiger ist unzulässig. Bei Aufzügen mit zwei Haltestellen kann auf die Anzeige verzichtet werden.
Auf Nummer 1305.1 Abs. 2 und 1360.532 wird hingewiesen.
1328.6 (1) Aufzüge mit hydraulischem Antrieb müssen mit einer von Hand zu betätigenden, durch fest angebrachtes Hinweisschild gekennzeichneten Notablaßeinrichtung versehen sein.
(2) Beim Loslassen der mechanisch oder elektrisch betätigten Notablaßeinrichtung muß das Notablaßventil selbsttätig schließen.
1328.7 Aufzüge mit hydraulischem Antrieb, die mit Fangvorrichtungen ausgerüstet sind, müssen zum Lösen der Fangvorrichtung mit einer fest eingebauten Handpumpe versehen sein. Der Druck der Handpumpe muß durch ein Druckbegrenzungsventil auf den 2,3fachen statischen Druck der Anlage begrenzt sein. Die Handpumpe muß zwischen Rückschlagventil und Zylinder mittels eines Absperrorganes an die Druckleitung angeschlossen sein. Dieses Absperrorgan kann auch ein Rückschlagventil sein.
1329 Hydraulische Antriebe
1329.1 Hydraulische Heber
1329.11 Berechnungen
(1) Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden.
(2) Auf Druck beanspruchte Kolben und Zylinder müssen nach dem Omega-Verfahren berechnet werden. Als Belastung ist das 1,4fache der Summe aus Nutzlast, Fahrkorbgewicht und dem halben Kolbengewicht einzusetzen.
Für die Bestimmung der Knicklänge ist eine beidseitig gelenkige Lagerung des Knickstabes (Belastungsfall 2) anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall ungünstigere Einspannung vorliegt (Belastungsfall 1).
Wird der Schlankheitsgrad 250 für den Knickstab überschritten, ist anstelle der Berechnung nach dem Omega-Verfahren eine mindestens 2,5fache Sicherheit gegen die nach dem Euler-Verfahren ermittelte Knicklast nachzuweisen. Bei gestuftem Trägheitsmoment kann die Berechnung nach Berger "Beitrag zur Berechnung der Stempel hydraulisch angetriebener Aufzüge" * durchgeführt werden.
(3) Druckschläuche für schwellende Beanspruchung müssen mit 5facher Sicherheit des statischen Druckes gegenüber dem Berstdruck bemessen sein.
(4) Alle übrigen auf der Druckseite liegenden Bauteile und Verbindungen müssen für den 2fachen statischen Druck bemessen sein.
(5) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherung und den Hebern sind wie Zylinder zu berechnen.
1329.12 Ausführung
(1) Zylinderboden sind als ebene Böden mit Entlastungsnut, als ebene Böden mit Anschweißkrempe oder als gewölbte Böden oder gleichwertig auszuführen.
(2) Für Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen sind Werkszeugnisse über Werkstoff und Herstellungsart vorzulegen, durch welche bestätigt wird, daß die gelieferten Teile mit den der laufenden betrieblichen Überwachung identisch sind und daß die Lieferung den Vereinbarungen bei der Bestellannahme entspricht.
(3) Durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen im Heber muß verhindert sein, daß der Kolben den Zylinder verlassen kann.
Auf Nummer 1301.5 Abs. 2 wird hingewiesen.
(4) Wenn der Fahrkorb seine Puffer in der Schachtgrube zusammengedrückt hat, darf der Kolben im Zylinder nicht anschlagen.
Auf Nummer 1362.523 wird hingewiesen.
Wenn der Fahrkorb die obere Haltestelle überfahren hat, muß durch Notendschalter nach Nummer 1361.1 Ziff. 15 verhindert sein, daß der Kolben im Zylinder anschlägt.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann auf obere Notendschalter verzichtet werden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit des Aufzuges nicht größer ist als 0,5 m/s, die Anschläge im Heber dämpfend ausgeführt sind und das Triebwerk beim Anfahren gegen die Anschläge stillgesetzt wird.
(6) Zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern dürfen Schneidring-, Keilring-, Bördelverschraubungen und dergleichen sowie Schläuche nicht verwendet sein.
(7) Rohrleitungen zwischen Rohrbruchsicherungen und Hebern sollen so kurz wie möglich und müssen, soweit erforderlich, biegeelastisch (z.B. als Rohrkrümmer, Wellrohre) verlegt sein.
1329.13 Ausrüstung
(1) Rohrleitungen und Schläuche müssen so verlegt sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und - ausgenommen im Bereich von Mauerdurchführungen - besichtigt werden können.
(2) Zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Manometer vorhanden sein. Rückschlagventile können gedämpft oder ungedämpft wirken. Der Anschluß des Manometers muß absperrbar sein und einen Prüfanschluß haben.
(3) In der Druckleitung zwischen Pumpe und Rückschlagventil muß an zugänglicher Stelle ein Druckbegrenzungsventil angebracht sein. Es muß so eingestellt sein, daß es spätestens beim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein Aufwärtsfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(4) In der Druckleitung zwischen Rückschlagventil und Zylinder muß ein Druckbegrenzungsschalter angebracht sein. Er muß so eingestellt sein, daß er spätestens heim 1,4fachen statischen Druck anspricht und dann ein anfahren des Fahrkorbes ausschließt.
(5) Zwischen Druckbegrenzungsschalter und Zylinder muß die Druckleitung am Triebwerk mit einer durchfluß- und druckrichtungsunabhängigen Einrichtung absperrbar sein. Das Drucksystem muß entlüftet werden können.
(6) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, daß der Fahrkorb bei Undichtigkeiten im hydraulischen System um mehr als 0,25 m von einer Haltestelle absinkt. Diese Einrichtung muß den Anforderungen der Nummer 1365.1 genügen.
(7) Vor den Senkventilen müssen Siebe, Filter oder dergleichen angeordnet sein. Sie müssen die Hydraulikflüssigkeit so reinigen, daß die Funktion der Ventile gewährleistet bleibt Die Filterwirkung darf auch dann nicht beeinträchtigt wenden, wenn diese Einrichtungen in beiden Richtungen durchströmt werden. Siebe, Filter oder dergleichen müssen geprüft und gewartet werden können.
Die Anforderungen nach Satz 3 sind in Verbindung mit einem Ansaugfilter von höchstens 0,5 mm Maschenweite als erfüllt anzusehen.
(8) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Druckbegrenzungsventile und Druckbegrenzungsschalter auf einen höheren als den 1,4fachen statischen Druck eingestellt sein, wenn andernfalls die bestimmungsgemäße Funktion des Antriebes beeinträchtigt ist. Bei Berechnungen nach Nummer 1329.11 ist diese Erhöhung des statischen Drukkes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berechnung nach Nummer 1329.11 Abs. 2 gegen Knicken.
(9) Für das an den Heberdichtungen austretende Lecköl muß eine fest eingebaute Auffangeinrichtung vorhanden sein. Soll das Lecköl in den Ölkreislauf zurückgeführt werden, ist es vorher zu filtern.
1329.2 Bleibt offen.
Anmerkung:
Hier sollen später Anforderungen bei Verwendung von Hydraulikmotoren aufgenommen werden.
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*) Dissertation 68/2380 1968 Universität Karlsruhe (TH) von Dipl.-Ing. Manfred Berger aus Offenburg. Hauptreferent: em.o. Prof. Dr.-Ing. Hermann Donandt. Koreferent: Universitätsdozent Dr.-Ing. habil. Werner Roth.
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(Stand: 20.08.2018)
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