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1330 - 1339 Tragmittel


1330 Allgemeines

1330.1 (1) Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sein.

(2) Bei Verwendung von Drahtseilen oder Stahlgelenkketten als Tragmittel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine gleichmäßige Beanspruchung der Tragmittel bewirken.

(3) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Federn verwendet, müssen diese auf Druck beansprucht werden. Die Endbefestigungen der Tragmittel müssen nachgespannt werden können.

(4) Sind an einem Auffhängepunkt mehrere Drahtseile mittels einer Wippe befestigt, muß das Verhältnis der Hebelarme mindestens 1,15 betragen.

(5) Bei Antrieb durch Kettenräder muß die Einrichtung nach Absatz 2 an beiden Tragmittelenden vorhanden sein und den Anforderungen nach Absatz 3 bzw. 4 genügen.

(6) Auf die Nummer 1361.1 Ziff. 13 wird hingewiesen.

1331 Drahtseile

1331.1 (1) Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben müssen an mindestens drei Seilen aufgehängt sein.

(2) Werden mehrere Treibscheiben verwendet, müssen mindestens zwei Seile je Treibscheibe vorhanden sein.

1331.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln oder von hydraulischen Aufzügen mit Seilen als Tragmittel müssen an mindestens zwei Seilen je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.

1331.3 Der Seildurchmesser muß mindestens 6,5 mm betragen. Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und einer Tragfähigkeit von mehr als 300 kg muß der Seildurchmesser mindestens 8 mm betragen.

1331.4 Ausgleichsgewichte müssen mit mindestens zwei Seilen mit dem Fahrkorb verbunden sein.

1332 Seilberechnung

1332.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt.

1332.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn TRa 200, Abschnitt 232.2 (1) Satz 2 eingehalten wird.

1333 Seilbefestigung

Die Anforderungen an die Seilbefestigung sind erfüllt, wenn die Regelungen der TRa 200 Abschnitt 233 eingehalten werden.

1334 Stahlgelenkketten

1334.1 Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet, müssen Fahrkorb und Gegengewicht an mindestens zwei Ketten je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.

1334.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Zehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.

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