TRa 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge (4/9)
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230 - 239 Tragmittel
230 Allgemeines
230.1 (1) Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sein.
(2) Bei Verwendung von Drahtseilen oder Stahlgelenkketten als Tragmittel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine gleichmäßige Beanspruchung der Tragmittel bewirken.
(3) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Federn verwendet, müssen diese auf Druck beansprucht werden. Die Endbefestigungen der Tragmittel müssen nachgespannt werden können.
(4) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Wippen verwendet, darf sich deren Hebelverhältnis nicht ändern können. Werden die Tragmittel bei Aufzügen mit zwei Tragmitteln an gegenüberliegenden Seiten des Fahrkorbes befestigt, kann auf eine Wippe verzichtet werden.
(5) Bei Antrieb durch Kettenräder muß die Einrichtung nach Absatz 2 an beiden Tragmittelenden vorhanden sein und den Anforderungen nach Absatz 3 bzw. 4 genügen.
(6) Auf die Nummer 261.1 Ziff. 13 wird hingewiesen.
231 Drahtseile
231.1 (1) Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben müssen an mindestens drei Seilen aufgehängt sein.
(2) Werden mehrere Treibscheiben verwendet, müssen mindestens zwei Seile je Treibscheibe vorhanden sein.
231.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln oder von hydraulischen Aufzügen mit Seilen als Tragmittel müssen an mindestens zwei Seilen je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.
231.3 Der Seildurchmesser muß mindestens 6,5 mm betragen. Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und einer Tragfähigkeit von mehr als 300 kg muß der Seildurchmesser mindestens 8 mm betragen.
231.4 Ausgleichsgewichte müssen mit mindestens zwei Seilen mit dem Fahrkorb verbunden sein.
232 Seilberechnung
232.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt.
232.2 (1) Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 Teil 4 und DIN 2078 entsprechen.
G (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen bei Güteraufzügen die als Tragmittel verwendeten Drahtseile bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.
233 Seilbefestigung
233.1 (1) Die Enden der Drahtseile müssen
sein. Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen unzulässig.
(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.
233.2 Bei hydraulischen Aufzügen müssen die Seilenden mindestens an einer Seite über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein.
233.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes in der Schachtgrube müssen die Seile die Seiltrommeln noch mit mindestens eineinhalb Windungen umschlingen.
234 Stahlgelenkketten
234.1 Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet, müssen Fahrkorb und Gegengewicht an mindestens zwei Ketten je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.
234.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Zehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.
235 Gespannte Unterseile
235.1 Bei Verwendung von gespannten Unterseilen muß die Seilspannung durch Gewichtskraft erfolgen.
235.2 (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten über 2,5 m/s müssen Fahrkorb und Gegengewicht durch gespannte Unterseile verbunden sein.
(2) Die Unterseilspannrolle muß durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen so niedergehalten werden, daß sich beim Fangen oder beim Fahren auf die Puffer die Spannrolle höchstens 0,15 m aufwärts bewegen kann.
Auf Nummer 261.1 Ziff. 10 wird hingewiesen.
235.3 Für die Seilbefestigung findet Nummer 233.1 entsprechende Anwendung.
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(Stand: 20.08.2018)
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