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Berücksichtigung eines nach DIN EN ISO 14001 zertifizierten Umweltmanagementsystems beim Verwaltungsvollzug
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. November 2001
(MBl. NRW. 2001 S.1542; 28.02.2006 S. 222 06)
Gl.-Nr.: 283
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-6 - 30.40.9 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr IV a 6 - 46-80 -
Für Anlagen, deren Betreiber über ein nach DIN EN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt, sind Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug gerechtfertigt, weil mit der Einrichtung des betrieblichen Umweltmanagementsystems organisatorische Vorkehrungen zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften getroffen sind, die für die Ausübung des Ermessens der Überwachungsbehörde beachtlich sind und deshalb vor der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden sollen.
1 Voraussetzungen und allgemeine Bestimmungen
Die im Folgenden benannten Erleichterungen sollen unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Dagegen eröffnet die Zertifizierung der Behörde nicht die Möglichkeit, von Rechtsvorschriften abzuweichen, die insoweit keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt z.B. für Berichtspflichten nach § 12 Abs. 6 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV und die Überwachungsanforderungen des § 16 der 12. BImSchV, aber auch für die Durchführung von Kalibrierungen und Funktionsprüfungen.
2 Berichtspflichten und Anzeigen
Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug sind für Anlagen zu gewähren, deren Betreiber die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllt, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde Unterlagen - ggfs. auf Anforderung - vorlegt, die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erarbeitet wurden oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des Umweltmanagementsystems zur Verfügung stellt, die der Überwachungsbehörde die erforderlichen Feststellungen gestattet. Soweit die Unterlagen die erforderlichen Informationen enthalten, soll auf eine erneute Übersendung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften verzichtet werden.
Das gilt z.B. für Anzeigen nach §§ 55 Abs. 1 und 58c Abs. 1 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 1 BImSchG, § 21c Abs. 1 WHG; Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG; Berichte nach § 12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 der 17. BImSchV, § 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und § 6 Abs. 4 der 21. BImSchV.
Auf die Verwendung von Formularen, die nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gefordert sind, kann verzichtet werden, soweit dies den Verwaltungsvollzug nicht erheblich erschwert.
Auf die erneute Übersendung von Angaben nach § 27
(Stand: 13.07.2018)
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