Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk;

Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm
Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen

- Bayern -

Vom 12. Mai 2006
(AllMBl. Nr. 5 vom 31.05.2006 S. 168; 30.11.2009 S. 498 09; 10.06.2011 S. 210 11; 30.06.2014 S. 380 14; 18.12.2014/ 2015 S. 34 15; 08.10.2015 S. 442 15a; 30.11.2016 S. 2193aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129.0-UG



Zur aktuellen Fassung

15 Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe - dieser Richtlinien,

in der jeweils gültigen Fassung Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Durch die Förderung sollen kleine und mittlere Unternehmen zu einer betrieblichen Umweltpolitik ermutigt werden, die nicht nur die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzvorschriften, sondern darüber hinaus auch freiwillige, kontinuierliche Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes umfassen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Umweltberatung 09 14

Eine Umweltberatung (betriebliche Umweltprüfung) soll

Die Beratung soll umfassen

Die Vorschläge und Maßnahmen sind vom Berater zu dokumentieren.

Die Auswahl des Beraters ist dem Unternehmen überlassen. Der Berater muss über eine entsprechende Befähigung sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Es muss sich um einen externen Berater handeln.

2.2 Umweltmanagementsysteme 11 14 15

Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zum Aufbau eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1), im Folgenden EMAS genannt, oder gemäß der Norm DIN EN ISO 14001 ff., im Folgenden ISO 14001 genannt.

Förderfähig ist auch die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung sonstiger Umweltmanagementsysteme, die auf Dauer ausgerichtet sind und die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes über die gesetzlichen Umweltvorschriften hinaus zum Ziel haben. Dies sind zum Beispiel der Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe (QuB) sowie das Ökologische Projekt für integrierte Umwelttechnik (ÖKOPROFIT).

Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems kann auch gegenüber mehreren Unternehmen erbracht werden (Gruppenberatung)

3. Fördervoraussetzungen 09 14

Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Sitz oder Niederlassung in Bayern gefördert werden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen, das bedeutet insbesondere, dass sie in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten.

Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Grundsätzliches 09 14 15

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Art. 18 AGVO (KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten).

Reisekosten werden nicht bezuschusst.

4.2 Umweltberatungen

4.2.1 Förderfähige Ausgaben 14 15

Zuschüsse für Umweltberatungen werden zum Tageshonorar geleistet.

Dem Tageshonorar liegt ein Tageseinsatz des Beraters von acht Stunden zugrunde; bei weniger als acht Stunden wird ein anteiliges Tageshonorar zugrunde gelegt. Reise- und Fahrtzeiten bleiben außer Ansatz.

Wenn von Beratern Rabatte, Nachlässe oder Provisionen auf die Beratungsausgaben  gewährt werden, ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben und zugleich auch der Förderbetrag entsprechend. Ermäßigen sich die förderfähigen Ausgaben   nachträglich, ist dies der Bewilligungsstelle (Ziffer 6.2 ff.) vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller in voller Höhe zurückzuerstatten.

4.2.2 Höhe der Förderung

Umweltberatungen sind bis zu drei Tagen förderfähig. Pro Beratungstag wird ein Betrag in Höhe von bis zu 600 Euro für das Tageshonorar als förderfähig anerkannt. Liegt das Tageshonorar des Beraters unter diesem Betrag, so wird der niedrigere Betrag als förderfähig anerkannt. Die Förderung beträgt pro Beratertag 50 % des förderfähigen Tageshonorars. Der Höchstbetrag der Förderung darf insgesamt 900 Euro nicht überschreiten.

4.3 Umweltmanagementsysteme

4.3.1 Förderfähige Ausgaben 11 14

Bei Umweltmanagementsystemen nach EMAS und nach ISO 14001 werden Zuschüsse für die Ausgaben der Beratung und für die Ausgaben der Validierung durch einen nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl I S. 3490), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Umweltgutachter beziehungsweise der Zertifizierung durch einen bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Zertifizierer gewährt.

Für sonstige Umweltmanagementsysteme im Sinn von Ziffer 2.2 werden die Ausgaben für die Beratung und für die externe Prüfung gefördert.

Bei den als Gruppenberatung erbrachten Teilleistungen beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen sind die anfallenden Ausgaben durch die Anzahl der beratenen Betriebe zu dividieren.

4.3.2 Höhe der Förderung 14

Beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach EMAS und nach ISO 14001 werden förderfähige Ausgaben von bis zu 5.500 Euro anerkannt. Die Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Förderung darf 2.750 Euro nicht überschreiten.

Beim Aufbau sonstiger Umweltmanagementsysteme im Sinn von Ziffer 2.2 werden förderfähige Ausgaben von bis zu 3.300 Euro anerkannt. Die Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Förderung darf insgesamt 1.650 Euro nicht überschreiten.

Bei den als Gruppenberatung erbrachten Teilleistungen beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen sind die anfallenden Ausgaben durch die Anzahl der beratenen Betriebe zu dividieren.

5. Mehrfachförderung

5.1 Förderung durch andere öffentliche Mittel 15

Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.

5.2 Wiederholte Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien

Umweltberatungen nach diesen Richtlinien werden nur einmal gefördert.

Auf die für Umweltmanagementsysteme nach EMAS und ISO 14001 geltenden Förderhöchstbeträge (Ziffer 4.3.2) werden angerechnet

nach diesen Richtlinien bereits gewährten Zuschüsse.

Auf die für sonstige Umweltmanagementsysteme im Sinn von Ziffer 2.2 gültigen Förderhöchstbeträge (Ziffer 4.3.2) werden die zur Durchführung einer Umweltberatung nach diesen Richtlinien bereits gewährten Zuschüsse angerechnet.

Re-Validierungen (EMAS) beziehungsweise Re-Zertifizierungen (ISO 14001) sowie Wiederholungsprüfungen für sonstige Umweltmanagementsysteme sind nicht förderfähig.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Antragsverfahren 11 14 15

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist beim Landesamt für Umwelt vor Beginn der Maßnahme schriftlich einzureichen.

Der Antrag auf Bezuschussung eines Umweltmanagementsystems muss mindestens enthalten:

6.2 Bewilligungsverfahren 11

Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Umwelt. Es entscheidet über die Gewährung des Zuschusses auf der Grundlage dieser Richtlinien nach der Reihenfolge des Antragseingangs und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Der Antragsteller darf mit der Maßnahme erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids beginnen.

In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns darf nur erfolgen, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Eine nachträgliche, rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. Durch die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Förderung. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss schriftlich erfolgen.

Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn mit der Maßnahme im Rahmen der Umweltberatung beziehungsweise des Umweltmanagementsystems nicht innerhalb von sechs Monaten - vom Datum des Bewilligungsbescheids an gerechnet - begonnen worden ist.

6.3 Auszahlung der Zuwendung, Verwendungsnachweis 11 14

Die Bewilligungsstelle zahlt den gesamten Zuwendungsbetrag nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises aus.

Als Verwendungsnachweis für die Durchführung einer Umweltberatung übermittelt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle

welche der vorgeschlagenen Maßnahmen der Zuwendungsempfänger umzusetzen beabsichtigt.

Als Nachweis für den Aufbau eines Umweltmanagementsystems übermittelt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle

Soweit veranlasst, ist die Bewilligungsstelle berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu kontrollieren.

6.4 (aufgehoben) 11

7. Hinweise und Subventionsregelungen 14

Die Bewilligungsstelle kann Mittel nur im Rahmen der ihr vorher vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Fördermittel bewilligen.

Zuwendungen, die auf Grund dieser Richtlinien bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Die im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltenen Angaben zur Firma und zum Projekt sowie die dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.

8. Einvernehmen

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und - soweit erforderlich - dem Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

9. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten 14 15a

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. Sofern die Geltungsdauer der Richtlinien nicht verlängert wird, treten sie zum 31. Mai 2016 außer Kraft.

Mit Ablauf des 30. Juni 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. Dezember 2000 (AllMBl S. 904) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.10.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion