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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
- Bayern -

Vom 18.12.2014
(AllMBl. Nr. 1 vom 30.01.2015 S. 34)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18. Dezember 2014 Az.: 15h-U8033.3-2013/8-35

I.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen ( Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (AllMBl S. 380), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen. "Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe - dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), nachfolgend Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt,

in der jeweils gültigen Fassung Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen."

2. Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Förderfähig ist der Aufbau" durch die Worte "Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zum Aufbau" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Förderfähig ist auch die Einführung" durch die Worte "Förderfähig ist auch die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung" ersetzt.

3. Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Fördervoraussetzungen

Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Standort in Bayern gefördert werden, die in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten, und die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl EU Nr. L 214 vom 9. August 2008 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:

  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gewerbliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, mit Ausnahme von Einrichtungen gemeinnütziger Träger, deren Charakter einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar ist (z.B. Behindertenwerkstätten). Für diese Einrichtungen gilt Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 unverändert;
  • für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben;
  • für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008;
  • für Unternehmen, deren Kapital oder Stimmanteile sich zu mehr als 25 % im Besitz eines oder mehrerer anderer Unternehmen befinden, die selbst nicht antragsberechtigt wären;
  • für Unternehmen, die den Deminimis-Beihilfen-Höchstbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums überschreiten oder mit Gewährung der Förderung überschreiten würden (gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV).
    Für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, beträgt der Deminimis-Beihilfen-Höchstbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren. Diese Deminimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
"3. Fördervoraussetzungen

Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Sitz oder Niederlassung in Bayern gefördert werden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen, das bedeutet insbesondere, dass sie in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten.

Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:

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