![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
- Bayern -
Vom 18.12.2014
(AllMBl. Nr. 1 vom 30.01.2015 S. 34)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18. Dezember 2014 Az.: 15h-U8033.3-2013/8-35
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen ( Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2014 (AllMBl S. 380), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen. | "Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe - dieser Richtlinien,
in der jeweils gültigen Fassung Umweltberatungen im Rahmen betrieblicher Umweltprüfungen und Maßnahmen, die den Aufbau von Umweltmanagementsystemen in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen." |
2. Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Förderfähig ist der Aufbau" durch die Worte "Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zum Aufbau" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Förderfähig ist auch die Einführung" durch die Worte "Förderfähig ist auch die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung" ersetzt.
3. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Fördervoraussetzungen
Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Standort in Bayern gefördert werden, die in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten, und die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl EU Nr. L 214 vom 9. August 2008 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:
|
"3. Fördervoraussetzungen
Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Sitz oder Niederlassung in Bayern gefördert werden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen, das bedeutet insbesondere, dass sie in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten. Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen: |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion