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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Vom 30. November 2009
(AllMBl Nr. 15 vom 29.12.2009 S. 498)



AZ.: K5a-U8033.3-2009/2-11

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168) betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1. In Nr. 2.1 letzter Absatz wird folgender Satz 3 angefügt:

"Es muss sich um externe Berater handeln."

2. Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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 3. Fördervoraussetzungen

Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Standort in Bayern gefördert werden, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Beschäftigtenzahl 250 Mitarbeiter in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr nicht überstiegen haben.

Eine Förderung ist ausgeschlossen

  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gewerbliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, mit Ausnahme von Einrichtungen gemeinnütziger Träger, deren Charakter einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar ist (z.B. Behindertenwerkstätten);
  • für Unternehmen, deren Kapital oder Stimmanteile sich zu mehr als 25 % im Besitz eines oder mehrerer anderer Unternehmen befinden, die selbst nicht antragsberechtigt wären.
"3. Fördervoraussetzungen

Es können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - gleich welcher Rechtsform - mit Standort in Bayern gefördert werden, die in dem der Antragstellung vorausgegangenen Jahr weniger als 250 Personen beschäftigten und nicht mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielten, und die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl EU Nr. L 214 vom 9. August 2008 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

Abweichend von Abs. 1 ist eine Förderung ausgeschlossen:

  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gewerbliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, mit Ausnahme von Einrichtungen gemeinnütziger Träger, deren Charakter einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vergleichbar ist (z.B. Behindertenwerkstätten). Für diese Einrichtungen gilt Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 unverändert;
  • für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben;
  • für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008;
  • für Unternehmen, deren Kapital oder Stimmanteile sich zu mehr als 25 % im Besitz eines oder mehrerer anderer Unternehmen befinden, die selbst nicht antragsberechtigt wären."

3. Nr. 4.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit der -Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl EG Nr. L 10 S. 33 vom 13. Januar 2001) in der gültigen Fassung. "Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Klärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 99 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl EU Nr. L 214 vom 9. August 2008 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung."

4. In Nr. 9

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