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Regelwerk
Änderungstext

Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms

Vom 30. Juni 2014
(AllMBl. Nr. 8 vom 30.07.2014 S. 380)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. Juni 2014 Az.: 15g-U8033.3-2013/8-11
2129_U

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2011 (AllMBl S. 210), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:

1. Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Spiegelstrich 3 wird das Wort "Kostenschätzung" durch das Wort "Ausgabenschätzung" ersetzt.

b) Abs. 4

Umweltberatungen können auch von mehreren Beratern gemeinsam (Teamberatung) und/oder gleichzeitig gegenüber mehreren Unternehmen erbracht werden (Gruppenberatung).

wird aufgehoben.

c) Abs. 5 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Berater müssen über eine entsprechende Befähigung sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Es muss sich um externe Berater handeln "Der Berater muss über eine entsprechende Befähigung sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Es muss sich um einen externen Berater handeln."

2. Der Nr. 2.2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems kann auch gegenüber mehreren Unternehmen erbracht werden (Gruppenberatung)."

1. Januar 2015
3.
In Nr. 3. Abs. 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich 5 angefügt:

"- für Unternehmen, die den Deminimis-Beihilfen-Höchstbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums überschreiten oder mit Gewährung der Förderung überschreiten würden (gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV).
Für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, beträgt der Deminimis-Beihilfen-Höchstbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren. Diese Deminimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden."

4. Nr. 4.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Klärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 99 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl EU Nr. L 214 vom 9. August 2008 S. 3) in der jeweils gültigen Fassung. "Der Zuwendungsempfänger erhält durch die Zuwendung eine Deminimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1))."

5. Nr. 4.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "Beratungskosten" durch das Wort "Beratungsausgaben" und das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

6. In Nr. 4.3.1 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 das Wort "Kosten" jeweils durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

7. Nr. 4.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"Bei den als Gruppenberatung erbrachten Teilleistungen beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen sind die anfallenden Ausgaben durch die Anzahl der beratenen Betriebe zu dividieren."

8. Nr. 6.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 einen Kostenplan auf der Basis von Kostenvoranschlägen sowie "- einem Ausgabeplan auf der Basis von Ausgabenvoranschlägen,"

gültig ab 1. Januar 2015
b) In Spiegelstrich 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

gültig ab 1. Januar 2015
c) Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:

"- eine ausgefüllte und unterschriebene Deminimis-Erklärung."

9. In Nr. 6.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 und Abs. 3 Spiegelstrich 2 werden jeweils nach dem Wort "Zahlungsbeleg" die Worte "und Beleg des Beratungsauftrags" angefügt.

10. In Nr. 7. Abs. 1 wird das Wort ", Gesundheit" gestrichen.

11. In Nr. 9. Abs. 1 Satz 3 wird das Datum "30. Juni 2014" durch das Datum " 17. November 2015" ersetzt.

D

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