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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
Vom 7. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 233 vom 09.12.2005 S. 16583)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2005 (BAnz. S. 15 697), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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§ 2 05 05a 05b
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 weniger als zehn Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Soweit serologische Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich sind, hat der Tierhalter alle Tiere im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 in einer von. der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(4) Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
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(Stand: 24.03.2021)
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