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Geflügelpestschutzverordnung
Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
Vom 1. September 2005
(BAnz. Nr. 167 vom 03.09.2005 S. 13345; 26.09.2005 S. 14639 05; 19.10.2005 S. 15401 05a; 27.10.2005 S. 15697 05b; 07.12.2005 S. 16583 05c; 10.02.2006 S. 328 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 27.10.2007 07aufgehoben)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1, Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit, § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderen Wildgeflügels anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Vögel der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Gattungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildgeflügel
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
Satz 1 gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.
Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für
Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen. mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhanges 2 der Entscheidung 2005/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hochpathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 75) die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt vor einer Genehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Impfplan, der folgende Angaben enthält:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Auf Sachverhalte, die vor dem 16. Dezember 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2005 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(Stand: 24.06.2022)
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