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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen
auf die Klassische Geflügelpest
Vom 26. September 2005
(BAnz. Nr. 187 vom 01.10.2005 S. 14 5639)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 jeweils in Verbindung mit § 79a Absatz 1 Satz 1 und § 79 Abs.1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 2 der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder | "1. einen Bestand mit insgesamt mehr als 100 Hühnern, Trethühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen oder". |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. | "Die zuständige Behörde kann darüber hinaus
|
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "sind" die Wörter ",vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Werden in einem Bestand nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 weniger als zehn Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln oder weniger als 15 Enten oder Gänse gehalten, sind nur die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen."
(Stand: 24.03.2021)
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