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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen
auf die Klassische Geflügelpest

Vom 26. September 2005
(BAnz. Nr. 187 vom 01.10.2005 S. 14 5639)


Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18 und 29 jeweils in Verbindung mit § 79a Absatz 1 Satz 1 und § 79 Abs.1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder  "1. einen Bestand mit insgesamt mehr als 100 Hühnern, Trethühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen oder".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.  "Die zuständige Behörde kann darüber hinaus
  1. Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen,
  2. über die Untersuchungen nach Satz 1 hinaus weitere virologische Untersuchungen" anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "sind" die Wörter ",vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Werden in einem Bestand nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 weniger als zehn Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln oder weniger als 15 Enten oder Gänse gehalten, sind nur die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen."

Artikel 2

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