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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Vom 27. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 206 vom 29.10.2005 S. 15697)



Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BAnz. S. 15401), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Vögel der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Gattungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildgeflügel

  1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
  2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur. Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im.. Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildgeflügelmonitorings anzulocken."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.  "Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
  1. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen zu lassen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
  2. die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 30. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen und
  3. Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.

Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 weniger als zehn Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Soweit serologische Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich sind, hat der Tierhalter alle Tiere im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 in einer von. der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Ü ordnen, dass

  1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
  2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
  3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind."

b) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.

3. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

alt neu
§ 3 05a

(1) Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 2 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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