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SeeFischG - Seefischereigesetz
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
Vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791; 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785; 05.04.2002 S. 1250; 24.08.2004 S.2198; 31.10.2006 S. 2407; 11.08.2010 S. 1160 10; 09.12.2010 S. 1934 10a; 22.12.2011 S. 3069 11; 07.08.2013 S. 3118 13: 31.08.2015 S. 1474 15; 28.12.2016 S. 3188 16; 21.06.2019 S. 846 19 i.K.; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 26.05.52021 S. 1170 21; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 793-12
(1) Dieses Gesetz dient
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt.
§ 1a Begriffsbestimmungen 11 21
(1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fangt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verlauft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.
(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt.
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle fischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.
(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevögel, Meeresschildkröten und andere nicht fischereilich nutzbare Meereslebewesen.
(3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Seefischerei auf See oder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes.
(4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2010 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(Stand: 28.08.2023)
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