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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-EinfuhrVerbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 11. August 2010
(BGBl. I Nr. 43 vom 17.08.2010 S. 1160)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
KhfEVerbG - Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen |
"TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen ". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). | "(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung
|
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stellt die nach § 1 zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/ 2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. | "Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen." |
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Felle enthält," die Wörter "oder ein Robbenerzeugnis" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 1 " das Wort "jeweils" eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 1 " das Wort "jeweils" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe
" § 1" das Wort "jeweils" eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Katzen- oder Hundefelle oder um Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, untersuchen und Proben entnehmen. | "3. ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen." |
c) In Absatz 5 werden
aa) nach der Angabe " § 1" das Wort "jeweils" und
(Stand: 06.07.2018)
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