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Regelwerk; Naturschutz

Sachverständige für die Wertermittlung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Thüringen -

27. August 2013
(ThürStAnz Nr. 40/2013 S. 1492; 04.12.2018 S. 1750 18; 05.11.2020 S. 1532 20; 08.09.2023 S. 1249 23)



Archiv: 2003; 2008

Änderung und Verlängerung der Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 27.08.2013

18 Für die Auswahl und Vergütung von Sachverständigen für die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) nach § 31 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:

1 Durchführung der Wertermittlung

Die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG wird gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen.

Bei Wertermittlungen, für die Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, sind nach § 31 Abs. 2 FlurbG besondere anerkannte Sachverständige hinzuzuziehen.

2 Aufstellung der Liste der Sachverständigen

2.1 Die Liste der Sachverständigen wird nach § 31 Abs. 1 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellt und geführt.

2.2 20 In die Liste werden die für die Wertermittlung in der Bodenordnung tätigen landwirtschaftlichen Sachverständigen nach Nr. 3 aufgenommen.

3 Landwirtschaftliche Sachverständige

Als landwirtschaftliche Sachverständige im Sinne von § 31 Abs. 1 FlurbG können in die Liste aufgenommen werden:

4 Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen für Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG sowie LwAnpG

4.1 Die Bestellung erfolgt in Anlehnung an die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352) in der jeweils geltenden Fassung für fünf Jahre. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist möglich.

4.2 Für die Bestellung muss der Bewerber über folgende Voraussetzungen verfügen:

4.3 Der Antrag auf Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger ist schriftlich bei der oberen Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind zum Nachweis der Sachkunde geeignete Zeugnisse oder andere entsprechende Unterlagen beizufügen.

4.4 20 20 Sofern für Bewerber nach Nr. 3, Unterpunkt 2 die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 vorliegen, spricht die obere Flurbereinigungsbehörde die Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen aus und trägt ihn im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in die Liste der Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 FlurbG ein.

4.5 20

5 Auswahl der Sachverständigen 20   20

5.1 Die Auswahl der Sachverständigen aus der Liste obliegt für die einzelnen Verfahren der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

5.2 In Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG obliegt die Auswahl ausschließlich der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde.

6 Verpflichtung der Sachverständigen 20 20

6.1 Sachverständige nach Nr. 3, Unterpunkt 2 sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch den Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde, in dessen Amtsbereich sie erstmalig tätig werden, auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

6.2

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