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Sachverständige für die Wertermittlung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Thüringen -
Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Thüringer
Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Vom 23.10.2003
(StAnz. Nr. 52 vom 29.12.2003 S. 2670)
Für die Auswahl und Vergütung von Sachverständigen für die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach FlurbG und LwAnpG nach § 31 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:
1 Durchführung der Wertermittlung
Die Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG wird gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen.
Bei Wertermittlungen, für die Kenntnisse erforderlich sind, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, sind nach § 31 Abs. 2 FlurbG besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
2 Aufstellung der Liste der Sachverständigen
2.1 Die Liste der Sachverständigen wird nach § 31 Abs. 1 FlurbG von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellt und geführt.
2.2 In die Liste werden die für die Wertermittlung in der Bodenordnung tätigen landwirtschaftlichen Sachverständigen nach Nr. 3 und besondere anerkannte Sachverständige nach Nr. 5 aufgenommen.
3 Landwirtschaftliche Sachverständige
3.1 Als landwirtschaftliche Sachverständige im Sinne von § 31 Abs. 1 FlurbG können in die Liste aufgenommen werden:
3.1.1 die Amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen der Thüringer Finanzverwaltung,
3.1.2 Diplom-Agraringenieure, Diplom-Landwirte, Diplom-Agraringenieure (FH), Ingenieure (grad.) der Fachrichtung Landbau, staatlich geprüfte Landwirte und auf dem Gebiet der Bodenschätzung besonders qualifizierte andere Bewerber, die als landwirtschaftliche Sachverständige für Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG sowie LwAnpG bestellt worden sind.
4 Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen für Wertermittlung in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG sowie LwAnpG
4.1 Die Bestellung erfolgt in Anlehnung an die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus vom 10. August 1992 (GVBl. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung für drei Jahre. Eine Verlängerung um jeweils drei Jahre ist möglich.
4.2 Für die Bestellung muss der Bewerber über folgende Voraussetzungen verfügen:
4.3 Der Antrag auf Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger ist schriftlich bei der oberen Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind zum Nachweis der Sachkunde geeignete Zeugnisse oder andere entsprechende Unterlagen beizufügen.
4.4 Darüber hinaus haben Bewerber nach Nr. 3.1.2 für die Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger grundsätzlich ihre Eignung durch eine Prüfung nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Die Einarbeitung der Bewerber erfolgt durch Amtliche landwirtschaftliche Sachverständige in einem Bodenordnungsverfahren. Nach Abschluss der Einarbeitungszeit (regelmäßig 4 Wochen) hat der Bewerber selbständig eine Wertermittlung für eine bereits abgeschlossene Wertermittlung mit einer Fläche von mindestens 20 ha durchzuführen.
Die Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger ist von der schriftlichen Beurteilung dieser Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde abhängig.
4.5 Sofern für Bewerber nach Nr. 3.1.2 die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 vorliegen und die Eignung nach Nr. 4.4 festgestellt wurde, spricht die obere Flurbereinigungsbehörde die Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen aus und trägt ihn im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in die Liste der Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 FlurbG ein.
5 Besondere anerkannte Sachverständige
5.1 Als besondere anerkannte Sachverständige im Sinne von § 31 Abs. 2 FlurbG können in die Liste aufgenommen werden:
5.1.1 fachlich geeignete Beamte und Angestellte der Thüringer Forstämter sowie der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei,
5.1.2 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehenden speziellen Sachgebiete.
5.2 Gutachten von besonderen anerkannten Sachverständigen der jeweiligen Fachrichtungen sind gegebenenfalls anzufordern zur Ermittlung des Wertes von:
6 Auswahl der Sachverständigen
6.1 Die Auswahl der Sachverständigen aus der Liste obliegt für die einzelnen Verfahren der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
6.2 In Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG obliegt die Auswahl ausschließlich der jeweils zuständigen Flurbereinigungsbehörde.
6.3 Vorrangig sind staatliche Stellen auszuwählen, die im Wege der Amtshilfe gemäß § 135 FlurbG tätig werden.
6.4 Sofern bei der Auswahl der Sachverständigen Amtliche landwirtschaftliche Sachverständige nach Nr. 3.1.1 eingesetzt werden, erfolgt dies nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Durchführung der Wertermittlung in Verfahren nach dem FlurbG und nach dem LwAnpG" vom 27.05.1992 (ThürStAnz Nr. 24/1992 S. 813).
7 Verpflichtung der Sachverständigen
7.1 Sachverständige nach Nr. 3.1.2 sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch den Amtsleiter der Flurbereinigungsbehörde, in dessen Amtsbereich sie erstmalig tätig werden, auf die gewissenhafte
und unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
7.2 Die Verpflichtung hat folgenden Inhalt:
"Ich verpflichte mich, die mir übertragenen Wertermittlungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, das Flurbereinigungsgesetz/Landwirtschaftsanpassungsgesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen zu beachten und über Angelegenheiten, die mir als Sachverständiger bekannt werden, Stillschweigen zu wahren."
7.3 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Führung der Liste der Sachverständigen vorzulegen. Die Flurbereinigungsbehörde sowie der Verpflichtete erhalten je eine Kopie.
8 Einsatz und Vergütung
8.1 Bei der Auswahl der Sachverständigen sind die Bestimmungen des § 20 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. d. F der Neubekanntmachung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
8.2 Beim Einsatz Amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger der Thüringer Finanzverwaltung nach Nr. 3.1.1 sowie Beamter und Angestellter nach Nr. 5.1.1 üben diese ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Arbeits- und Dienstverhältnisses bzw. in Amtshilfe aus.
Die Kosten werden von der jeweiligen Verwaltung getragen.
8.3 Für landwirtschaftliche Sachverständige nach Nr. 3.1.2 wird eine Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde in der Örtlichkeit, für die aktenmäßige Bearbeitung, für erforderliche Besprechungen, für die Ausarbeitung der Unterlagen (Karte etc.), jedoch für höchstens 10 Stunden täglich gezahlt.
8.3.1 Die Vergütung der begonnenen Arbeitsstunde wird auf folgende Sätze festgelegt:
Satz I | für landwirtschaftliche Sachverständige | 9,00 Euro |
Satz II | für besonders bewährte Sachverständige mit langjähriger Erfahrung in der Wertermittlung | 10,00 Euro |
Satz III | für besonders bewährte Sachverständige mit langjähriger Berufspraxis als Amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger oder Bodenkundler | 11,00 Euro |
Die Entscheidung über die Einstufung trifft die obere Flurbereinigungsbehörde. Diese wird in der Liste vermerkt und behält bis zu einer Veränderung der Einstufung Gültigkeit.
8.3.2 Neben der Vergütung werden entsprechend den Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 10. März 1994 (GVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung Reisekosten erstattet.
8.4 Bewerber für die Bestellung zum landwirtschaftlichen Sachverständigen nach Nr. 3.1.2 erhalten für die Einarbeitungszeit und die probeweise durchzuführende Bewertung keine Vergütung nach Nr. 8.3.1 und keine Erstattung der Reisekosten nach Nr. 8.3.2.
8.5 Die Vergütung von besonderen Sachverständigen nach Nr. 5.1.2 richtet sich in der Regel nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.
9 In-Kraft-Treten
9.1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2004 mit der erstmaligen Aufnahme in das Thüringer Gültigkeitsverzeichnis für Verwaltungsvorschriften (ThürGV-VV) vom 01.08.2003 (ThürStAnz Nr. 32/2003 Sa 523-1542) in Kraft.
9.2 Damit treten die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 17.09.1997 (ThürStAnz Nr. 41/1997 S. 2025) und die Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 14.06.2002 (ThürStAnz Nr. 28/2002 S. 1942) außer Kraft.
10 Gültigkeitsdauer
Die Verwaltungsvorschrift tritt spätestens mit Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf ihre erstmalige Aufnahme in das Thüringer Gültigkeitsverzeichnis für Verwaltungsvorschriften (ThürGV-VV) folgt, außer Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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