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ThürFischVO - Thüringer Fischereiverordnung
- Thüringen -
Vom 11. Oktober 1994
(GVBl 1994, S. 1173; 27.11.2001 S. 448; 18.02.2003 S. 109; 13.05.2004 S. 694; 27.02.2009 S. 221; 22.07.2010 S. 279 10; 04.03.2014 S. 99; 11.08.2020 S. 457aufgehoben)
Gl.Nr.: 793-4
Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes ( ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit:
Erster Abschnitt
Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote
§ 1 Ganzjährige Schonzeit
Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):
§ 2 Befristete Schonzeiten
Nachfolgend genannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten) entnommen werden:
Äsche | Thymallus thymallus | 1. Februar bis 31. Mai |
Bachforelle | Salmo trutta fario | 1. Oktober bis 31. März |
Bachsaibling | Salvelinus fontinalis | 1. Oktober bis 31. März |
Hasel | Leuciscus leuciscus | 1. April bis 31. Mai |
Hecht | Esox lucius | 15. Februar bis 30. April |
Regenbogenforelle | Oncorhynchus mykiss | 1. Februar bis 31. März |
Zander | Stizostedion lucioperca | 1. April bis 31. Mai. |
Bei gemeinsamem Vorkommen von Bach- und Regenbogenforelle in einer Fließgewässerregion gilt für die Regenbogenforelle die Schonzeit der Bachforelle (1. Oktober bis 31. März).
§ 3 Mindestmaße
(1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:
(2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1 bis 3 zulassen
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus Anlagen, Hältern und Teichen stammen, die der Fischzucht dienen.
(3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.
§ 5 Besondere Fangverbote
Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, daß bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind.
Zweiter Abschnitt
Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen
§ 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und, soweit möglich, zu verwerten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehaltert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
§ 7 In Verkehr bringen von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
(2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden.
Dritter Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
§ 8 Besatzmaßnahmen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die typspezifische Artenzusammensetzung, die Häufigkeit und die Altersstruktur der vorhandenen Fischfauna zu beachten. Nicht heimische Fische und Fischarten, die nicht typisch für ein Gewässer oder eine Gewässerregion sind, sowie deren Laich dürfen nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellenregion dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht besetzt werden. Außerdem ist bei Gewässern mit sich selbst erhaltenden Edelkrebs- und/oder Steinkrebsbeständen der Besatz mit Aalen nicht erlaubt.
(2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden.
(3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale nicht zu erwarten sind.
(4) Der Besatz mit Fischen soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Fließgewässersystems erfolgen und dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(5) Werden Fische, die das Mindestmaß erreicht haben, in Fischteichen oder Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 ThürFischG ausgesetzt, so darf der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Abschluss der Besatzmaßnahmen keinen Erlaubnisschein zum Fischfang mit der Handangel ausstellen.
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Fischteiche und Fischbehälter, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft betrieben werden.
(7) Die untere Fischereibehörde kann zur Sicherung fischereibiologischer Belange im Fließgewässersystem Maßnahmen zur fischereilichen Bewirtschaftung von Rückhaltebecken und Talsperren anordnen. Bezieht sich die Anordnung auf eine Trinkwassertalsperre, ist zuvor das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde herzustellen.
§ 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde
(1) Die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen ist nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Hege, der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus sowie der Gewässeraufsicht. Die §§ 6 und 18 des Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10 Fischnährtiere, Fischlaich
Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
§ 11 Betreten und Befahren der Gelegezone
Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten und den zuständigen Fischereibehörden sowie den Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten.
§ 12 Besondere Schutzbestimmungen
Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen und anderen) und ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Vierter Abschnitt
Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden
§ 13 Köderfische
(1) Tote Köderfische und Fischteile dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht und den Wechsel der Fische gewährleistet.
(2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden.
(3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den Verkehr bringen.
§ 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen
(1) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können.
(2) Ausgelegte Netze und Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu kontrollieren. Reusen sind mindestens zweimal wöchentlich zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen.
(3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. Zum Fang von Köderfischen kann anstelle einer Handangel eine Senke in der maximalen Größe von 1 m mal 1 m verwendet werden.
(4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden.
§ 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten
(1) Unzulässige, verletzende Geräte sind:
(2) Unzulässige Fangarten sind:
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die untere Fischereibehörde
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien.
§ 16 Maschenweiten, Gitterstababstände
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen und Absperr- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 25 mm haben. Dies gilt nicht für den Einsatz in der Teichwirtschaft sowie in Anlagen der Aquakultur.
(2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.
(3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 20 mm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Das gilt nicht für Entlastungs- und Entnahmeanlagen von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken sowie die Ein- und Ausläufe von Pumpspeicherwerken. Bei Netzen darf die Maschenweite, in nassem Zustand von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 25 mm betragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.
(5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen ist nur eine Maschenweite von mindestens 15 mm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
(6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen.
Fuenfter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 17 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
(3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
§ 19 Berechtigte Personen
Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
§ 20 Ausweisungspflichten
Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 21 Elektrofischereiaufzeichnungen
Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist spätestens 14 Tage nach Beendigung der Elektrobefischung, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde sowie in Kopie der unteren Fischereibehörde und dem Fischereiberechtigten oder Pächter unaufgefordert zu übergeben.
Sechster Abschnitt
Besonderer Schutz der Fische - Beachtung des Tierschutzes
§ 22 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
(3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist.
(4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten.
§ 23 Transport lebender Fische
(1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen, daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
(3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren. Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen.
(4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt.
§ 24 Töten gefangener Fische
(1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben.
(2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang tierschutzgerecht zu töten.
§ 25 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
(3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels
Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, daß das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Siebter Abschnitt 10
Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 27 Erlaubnisschein zum Fischfang 10
(1) Der Erlaubnisschein (§ 14 Abs. 1 ThürFischG) muss nach dem Muster der Anlage 3 folgende Angaben enthalten:
(2) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter hat über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
(3) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei einer Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontroll-Listen nach Absatz 2 nachzuweisen.
§ 28 Vierteljahresfischereischein 10
Der Vierteljahresfischereischein berechtigt zum Fischen mit der Handangel. Er wird ohne Sachkundenachweis durch die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilt. Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal je Kalenderjahr erteilt werden. Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins wird die Broschüre 'Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen' ausgehändigt.
§ 29 Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe 10
(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für den:
1. | Jahresfischereischein | 7,50 Euro |
2. | Fünfjahresfischereischein | 12,00 Euro, |
3. | Zehnjahresfischereischein | 18,00 Euro, |
4. | Fischereischein auf Lebenszeit | 40,00 Euro, |
5. | Jugendfischereischein | 3,00 Euro, |
6. | Vierteljahresfischereischein | 4,00 Euro. |
(2) Die Fischereiabgabe beträgt für den:
1. | Jahresfischereischein | 10,00 Euro, |
2 | Fünfjahresfischereischein | 25,00 Euro, |
3 | Zehnjahresfischereischein | 40,00 Euro, |
4 | Fischereischein auf Lebenszeit | 180,00 Euro, |
5 | Jugendfischereischein | 7,00 Euro, |
6 | Vierteljahresfischereischein | 15,00 Euro. |
Achter Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 31 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer Kraft.
Anlage 1 . (§ 17 Abs. 4) |
Anlage 2 (§ 21) |
Anlage 3 10 (zu § 27 Abs. 1) |
Erlaubnisschein zum Fischfang |
Nur gültig in Verbindung mit einem Fischereischein! |
|
Lfd. Nr.:
________________________________ |
|
Nachname, Vorname: | ____________________________________ |
Wohnanschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) |
____________________________________ |
Gültigkeitsdauer: | |
(von ... bis; oder für den/die Monat(e)) | ____________________________________ |
Inhaber/Inhaberin der Fischereiberechtigung/ Fischereipacht: | |
(Nachname, Vorname) | ____________________________________ |
Gewässername: | ____________________________________ |
____________________________________ | ____________________________________ |
Ort, Datum | Unterschrift des/der Inhabers/Inhaberin der Fischereibe- rechtigung oder der Fischereipacht |
Anlage 4 10 (§ 27 Abs. 3) |
Kontroll-Liste für Erlaubnisscheine
Kalenderjahr: _______________________
Ausgabeberechnigter:
Angaben zum Erlaubnis- schein | Fischereischeininhaber | Fischereischein | Bemerkungen/ | |||||||
Lfd. Nr. | Datum der Ausstellung | Gültig bis | Nachname,
Wohnsitz Vorname, |
Jahresfische- reischein |
Fünfjahres- fischerei- schein |
Zehnjahres- fischerei- schein |
Fischerei- schein auf Lebenszeit |
Vierteljahres- fischerei- schein |
Jugend- fischerei- schein |
Empfangsbe- scheinigung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||||
ENDE | |
(Stand: 29.09.2020)
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