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Regelwerk, Naturschutz

ThürFischG - Thüringer Fischereigesetz
- Thüringen -

Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 315; 10.06.2014 S. 172 14; 18.12.2018 S. 731 18)



Siehe Fn. *
Archiv: 2004 2006

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 14

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
  2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nicht fischereilich genutzte Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 1a Rechtsakte der Europäischen Union 14

(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Fischerei in Binnengewässern.

(2) Die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen obliegt der obersten Fischereibehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 2 Fischereirecht und Hege 14

(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Der Fischereiberechtigte ist der Inhaber des jeweiligen Fischereirechts. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und zur Aquakultur genutzte Anlagen.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Bei der Aufstellung der Hegepläne sind die Belange des Naturschutzes zu beachten.

(3) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei beinhaltet die Ausübung der Fischerei auf der Grundlage dieses Gesetzes und seiner Verordnungen.

§ 3 Eigentumsfischereirecht 14

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 5 (aufgehoben) 14

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer 14

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die untere Fischereibehörde.

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