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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Fischereigesetzes
- Thüringen -
Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 172)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nicht fischereilich genutzte Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt."
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Rechtsakte der Europäischen Union
(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Fischerei in Binnengewässern.
(2) Die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen obliegt der obersten Fischereibehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Fischereiberechtigte ist der Inhaber des jeweiligen Fischereirechts."
bb) Die bisherige Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei. | "Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und zur Aquakultur genutzte Anlagen." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Aufstellung der Hegepläne sind die Belange des Naturschutzes zu beachten."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Inhaber des Fischereirechts | "Eigentumsfischereirecht". |
b) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 4, 5 und 6" durch die Verweisung " §§ 4 und 6" ersetzt.
5. § 5
§ 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
- nach Inkrafttreten des Gesetzes,
- in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen,
wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.
(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der obersten Fischereibehörde geführt.
wird aufgehoben.
6. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übertragung der Ausübung | "Übertragung der Ausübung des Fischereirechts" |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "anderen" der Klammerzusatz "(Fischereiausübungsberechtigten)" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Fischerzünften" das Wort "Fischereibetrieben," und vor dem Wort "Anglervereinigungen" das Wort "Anglerverbänden," eingefügt.
bb) Satz 3
Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischhaltungsanlagen.
wird aufgehoben.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Fischereischein" der Klammerzusatz "(Vierteljahresfischereischein ausgenommen)" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "und Absatz 2" gestrichen.
c) In Absatz 5 werden nach der Verweisung "Absätze 1 und 2" die Worte "sowie des § 17 Abs. 1 und 3" eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "zum Fischfang" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 2" durch die Verweisung " § 26 Abs. 3" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird nach dem Wort "Aufsichtspersonen" die Angabe "nach § 48 Abs. 1 und 2" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "und das Muster" gestrichen.
(Stand: 06.07.2018)
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