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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Fischereiverordnung
- Thüringen -
Vom 22. Juli 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 28.08.2010 S. 279)
Aufgrund des § 14 Abs. 3, des § 28 Satz 4 sowie des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, hinsichtlich des § 29 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landes~ schereibeirat:
Die Thüringer Fischereiverordnung vom 11. Oktober 1994 (GVBl. S. 1173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 221), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Siebten Abschnitts und § 27 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Siebenter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen. (2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt werden. (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die numerierten Durchschriften. |
"Siebenter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang, Vierteljahresfischereischein, Fischereischeingebühr, Fischereiabgabe § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang (1) Der Erlaubnisschein (§ 14 Abs. 1 ThürFischG) muss nach dem Muster der Anlage 3 folgende Angaben enthalten:
(2) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter hat über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. (3) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei einer Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontroll-Listen nach Absatz 2 nachzuweisen." |
2. Nach § 27 werden folgende neue §§ 28 und 29 eingefügt:
" § 28 Vierteljahresfischereischein
Der Vierteljahresfischereischein berechtigt zum Fischen mit der Handangel. Er wird ohne Sachkundenachweis durch die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden auf Antrag an Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, erteilt. Der Vierteljahresfischereischein darf pro Person nur einmal je Kalenderjahr erteilt werden. Mit der Erteilung des Vierteljahresfischereischeins wird die Broschüre 'Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen' ausgehändigt.
§ 29 Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für den:
(2) Die Fischereiabgabe beträgt für den:
3. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden die Worte "Inkrafttreten und Außerkrafttreten" durch das Wort "Schlussbestimmungen" ersetzt.
4. Der bisherige § 28 wird § 30 und in Nummer 21 wird die Verweisung " § 27 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 28a und 29 werden die § § 31 und 32.
6. Die Anlagen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
Erlaubnisschein zum Fischfang
Nur gültig in Verbindung mit einem Fischereischein!
Lfd. Nr.:
Wohnanschrift: _____________________________________
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) ______________________________
Gültigkeitsdauer: _________________________________________
(von ... bis; oder für den/die Monat(e)) ___________________________
Inhaber/Inhaberin der Fischereiberechtigung/ Fischereipacht: ____________________________
(Nachname, Vorname) _____________________________
Gewässername: ______________________________
Ort, Datum ______________
_____________________________
(Stand: 25.01.2021)
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