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LFO - Landesfischereiordnung
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes
- Saarland -
Vom 10. März 2015
(Amtsbl. I Nr. 10 vom 23.04.2015 S. 236; 30.11.2016 S. 76 17; 05.02.2020 S. 132aufgehoben)
Aufgrund von § 9 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 3, § 36 Absatz 3, § 39 Absatz 1 und Absatz 4 sowie § 48 Absatz 8 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Erster Abschnitt
Einheimische Fischarten
§ 1 Einheimische Fischarten
(1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Maifisch (Alosa alosa)
Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Äsche (Thymallus thymallus)
Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Aland (Leuciscus idus)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Gründling (Gobio gobio)
Schleie (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Barbe (Barbus barbus)
Brachsen (Abramis brama)
Güster (Blicca bjoerkna)
Bitterling (Rhodeus sericeus amaratus)
Giebel (Carassius auratus gibelio)
Karausche (Carassius carassius)
Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Wels (Siluris glanis)
Aal (Anguilla anguilla)
Hecht (Esox lucius)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostdion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Groppe (Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Quappe (Lota lota)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Malermuschel (Unio pictorum)
Große Flussmuschel (Unio tumides)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Dreikantmuschel (Dreisena polymorpha)
Kugelmuscheln (Sphaerium-Arten)
Erbsenmuscheln (Pisidium-Arten)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß § 9 Absatz 3 SFischG.
(2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
Sterlet (Acipenser ruthenus)
Zweiter Abschnitt
Fangverbote
§ 2 Mindestmaße
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
Hecht (Esox lucius) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm
Barbe (Barbus barbus) 40 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 25 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
§ 3 Ausnahmen
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.
§ 4 Artenschonzeiten
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:
Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
Äschen vom 1. März bis 30. April
Barben vom 15. März bis 15. Juni
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
Zander vom 15. Februar bis 31. Mai
Hechte vom 15. Februar bis 31. Mai
§ 5 Ganzjährig geschützte Fischarten
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Maifisch (Alosa alosa)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Groppe (Cottus gobio)
Quappe (Lota lota)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Malermuschel (Unio pictorum)
§ 6 Besatzfische
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.
§ 7 Zurücksetzen von Fischen
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
§ 8 Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzkescher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50 m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag ist nicht zulässig.
§ 9 Ausnahmen von Fangverboten
Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.
Dritter Abschnitt
Fangbeschränkungen
§ 10 Unzulässige Angelmethoden 17
(1) Verboten ist
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gelten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab 5 ha.
(4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
(5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.
§ 11 Köderfische
(1) Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.
(2) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
§ 12 Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
(4) Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
§ 13 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
Vierter Abschnitt
Gemeinsames Fischen
§ 14 Anmeldepflicht
Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fischereiverbandes Saar.
§ 15 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen Fischen ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei dem Fischereiverband Saar zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden.
§ 16 Versagungsgründe und Einschränkungen
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 SFischG ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt, wenn
teilnehmen,
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen) sind erst anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.
§ 17 Tierschutz und Waidgerechtigkeit
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet.
§ 18 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges vorzulegen.
Fuenfter Abschnitt
Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten
§ 19 Aussetzen
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) in der jeweils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
(1) Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie die Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.
Sechster Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
§ 21 Entnahmen
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte Person vor dieser Maßnahme anzuhören.
§ 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus dem Wasser entnommen werden.
§ 23 Ausnahmen
Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.
§ 24 Einlassen von Tieren
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person eingelassen werden.
Siebenter Abschnitt
Ordnung des Fischfangs
§ 25 Fischereigeräte
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.
§ 26 Veränderung von Kennzeichen
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben die Fischerinnen oder Fischer unverzüglich dem Fischereiverband Saar anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.
Achter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung
§ 27 Abnahme der Prüfung
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
§ 28 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern, von denen mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sein müssen. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin des Fischereiverbandes Saar; im Verhinderungsfall ein von dieser oder diesem benanntes Mitglied der Prüfungskommission.
(2) Der Fischereiverband Saar erstellt eine Liste der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 1 und legt diese der Fischereibehörde vor.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 50 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.
(6) Beauftragte der Fischereibehörde können an den Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.
§ 29 Prüfungstermin
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, festzusetzen. Der Fischereiverband Saar kann die Durchführung der Fischerprüfung von einer Mindestteilnehmerzahl von 30 abhängig machen. Zeit und Ort der Prüfung sind in geeigneter Weise bekannt zu machen und finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang statt.
§ 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar bzw. einer von diesem beauftragten Institution durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs gilt gleichzeitig als Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeugnisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiverband zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt:
50,00 (fünfzig) Euro (Euro) für Minderjährige
100,00 (hundert) Euro (Euro) für Erwachsene.
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
§ 31 Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jede zu prüfende Person hat einen vom Fischereiverband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(3) Die zu prüfenden Personen dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u. Ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
§ 32 Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.
§ 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Die zu prüfende Person erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischereibehörde festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.
§ 34 Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
§ 35 Ausnahmeregelung
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
§ 36 Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Neunter Abschnitt
Fischereiaufseher
§ 37 Bestellung und Verpflichtung
(1) Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist von diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor ihrer oder seiner Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ihre oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
§ 38 Dienstausweis, Dienstabzeichen
(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.
(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 39 Pflichten des Fischereiaufsehers
Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften dem Fischereiverband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist sie oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde verpflichtet.
Zehnter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 40 Zustimmung des Fischereiverbandes
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des Fischereiverbandes Saar ausgeübt werden.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen
(1) Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
§ 42 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei muss folgende Angaben enthalten:
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 beizufügen.
§ 43 Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elektrofischerei ausübende Person hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jahren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Zulassungsschein beizufügen ist.
§ 44 Ausweispflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
§ 45 Fangbuchführung
Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischereiverbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.
Elfter Abschnitt
Fischereiabgabe
§ 46 Fischereiabgabe
Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 2,50 Euro
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 8,00 Euro
Beim Fünjahresfischereischein in Höhe von 40,00 Euro
Zwoelfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 21 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ausübt,
Dreizehnter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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