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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1910 zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 30. November 2016
(Amtsbl. Nr. 3 vom 26.01.2017 S. 76)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Fischereigesetzes

Das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Selbstständige und beschränkte Fischereirechte " § 6 Selbstständige Fischereirechte".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übertragung selbstständiger und beschränkterFischereirechte " § 7 Übertragung selbstständiger Fischereirechte".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aufhebung von beschränkten Fischereirechten " § 8 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) " § 50 Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter "unbeschadet der Tatsache" werden ersetzt durch die Wörter "unabhängig davon".

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Fischerei darf nur waidgerecht und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die ordnungsgemäße Fischerei trägt" werden ersetzt durch die Wörter "Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderung, bei der fischereilichen Nutzung der Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern."

e) Der bisherige Absatz 3

(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.

wird gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und beschränkte" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Absatz 1 gilt auch für selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder beschränktes" gestrichen.

bb) Satz 2

Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "oder beschränktes" gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Wörter "oder beschränktes" werden gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Wörter "oder beschränkte" werden gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und beschränkter" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbstständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "oder beschränkte" werden gestrichen.

5. § 8

§ 8 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

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