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Regelwerk, Naturschutz

SFischG - Saarländisches Fischereigesetz
- Saarland -

Fassung vom 16. Juli 1999
(Amtsbl. S. 1282; 07.11.2001 S. 2158; 05.04.2006 S. 726 06; 21.11.2007 S. 2393 07;30.11.2016 /2017 S. 76 17; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 793-1



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 17

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in:

  1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern
  2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unabhängig davon, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

(2) Die Fischerei darf nur waidgerecht und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden.

(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.

(4) Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderung, bei der fischereilichen Nutzung der Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.

§ 2 Geschlossene und offene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt,

wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.

(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.

§ 3 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu geben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 6 Selbstständige Fischereirechte 17

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben.

(2) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.

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