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Regelwerk, Naturschutz

NatSchZVO - Naturschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Oktober 2018
(GVOBl Schl.-H. Nr. 16 vom 25.10.2018 S. 658; 21.11.2022 S. 956 22; 13.07.2023 S. 369 23 i.K.)
Gl.Nr. 791-10-26


Archiv: 2007

Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl. -H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde 23

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz ( LNatSchG), Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen
    1. in den Küstengewässern,
    2. auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und
    3. auf sonstigen Flächen,

    die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören; als solche ist sie auch zu beteiligen, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; von dieser örtlichen Zuständigkeit ausgenommen sind

    1. das gemeindefreie Gebiet Sachsenwald,
    2. der Forstgutsbezirk Buchholz sowie
    3. der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 9 Absatz 2 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Absatz 2 BNatSchG,
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12a Absatz 6 Satz 2 LNatSchG sowie von Natura 2000-Gebieten nach § 24 Absatz 3 LNatSchG,
  7. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Absatz 4 BNatSchG,
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 27 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG,
  10. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie (EWG) 92/43/EWG 1 sowie aus der Richtlinie (EG) 2009/147/EG 2 erforderlich sind,
  11. für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen und die Umsetzung von Maßnahmen nach § 38 Absatz 2 BNatSchG,
  12. für die Information des Bundesamtes für Naturschutz nach § 48a BNatSchG über jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 3,
  13. für die Abstimmung von Managementmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union nach § 40e Absatz 1 BNatSchG,
  14. für die Bestimmung der für die Entgegennahme toter Tiere und Pflanzen zuständigen Stelle nach § 45 Absatz 4 BNatSchG,
  15. für die Bestimmung der für die Entgegennahme von Tieren nach § 45 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG zuständigen Stelle und
  16. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden.

§ 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden 23

(1) Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig

  1. für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6

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