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Änderungstext
Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. November 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 15.12.2022 S. 956)
Aufgrund
Artikel 1
Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz mit Sitz in Flintbek errichtet. Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist zugleich Flurbereinigungsbehörde und die untere Forstbehörde.
§ 2 Zuständigkeit
Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist unberührt von Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig für
Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Die Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLURVO)" durch die Angabe "Umwelt (LfUVO)" ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter "Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch das Wort "Umwelt" und die Wörter "Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Wörter "Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 22.09.2023)
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