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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

AG TierGesG - Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.07.2014 S. 141; 02.05.2018 S. 162 18; 08.01.2020 S. 3 20)
Gl.-Nr.:7831-7



Archiv: 2000

Abschnitt 1 20
Behörden, Aufgaben und Verfahren

§ 1 Aufgaben und zuständige Behörden 20

(1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ist Aufgabe des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Ämter. Die Kreise, Gemeinden und Ämter nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und im Sinne dieses Gesetzes oberste Landesbehörde. Es kann auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts Ländervereinbarungen abschließen.

(3) Zuständige Behörden für die Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ausführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Die nach Satz 1 zuständige Behörde unterstützt erforderlichenfalls die allgemeinen Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter nach § 3 TierGesG.

(4) Die oberste Landesbehörde und die Kreisordnungsbehörden können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichgearteter Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruchs dies erfordern oder wenn diese sachgerecht nur einheitlich vorgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben.

(5) Die oberste Landesbehörde ist zuständig, die für angeordnete Laboruntersuchungen nach § 5 Absatz 3 TierGesG sowie für vorbeugend durchzuführende labordiagnostische Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen zuständigen Untersuchungseinrichtungen zu bestimmen.

(6) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 3 zu regeln.

§ 2 Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden

Auf Anordnung oder Anforderung der Kreisordnungsbehörden haben die örtlichen Ordnungsbehörden

  1. Bekanntmachungen der nach § 1 zuständigen Behörden in ortsüblicher Weise vorzunehmen, soweit die Bekanntmachung durch die Kreisordnungsbehörde nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden kann,
  2. Einrichtungen zu schaffen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre der Gemeinde und Zur Desinfektion im Falle von Tierseuchen erforderlich sind,
  3. die Durchführung der angeordneten Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
  4. die erforderlichen Hilfskräfte zu stellen, um angeordnete Impfungen von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, die Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von Tieren zu unterstützen,
  5. die erforderlichen Hilfskräfte zu stellen, um die behördlich angeordnete Tötung von Tieren zu unterstützen; soweit ein privater Dienstleister mit der Durchführung dieser Tätigkeiten beauftragt ist, ist die angeordnete Tötung im erforderlichen Umfang zu unterstützen,
  6. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können.

§ 3 Beleihung

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