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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 3)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. für den Fall des § 50 Absatz 3 das Nähere zu den Anforderungen an den Antrag, zur Ausgestaltung, insbesondere zu den Voraussetzungen einer verantwortlichen Anleitung durch den Weiterbildenden, und Dokumentation der Weiterbildung in eigener Praxis und dass sich die Dauer der Weiterbildungszeit mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird."

2. In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Tierärztekammer auf Antrag einer weiterzubildenden Tierärztin oder eines weiterzubildenden Tierarztes eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieds genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit nach Satz 1 auf die Weiterbildungszeit für das Gebiet setzt voraus, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt

  1. mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
  2. erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
  3. der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass sie oder er die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.

§ 37 bleibt unberührt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 1 wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Behörden" ein Komma und die Worte "Aufgaben und Verfahren" eingefügt.

b) Folgender § 6a wird eingefügt:

" § 6a Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen"

2. In Abschnitt 1 wird die Überschrift wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Behörden" werden ein Komma und die Worte "Aufgaben und Verfahren" eingefügt.

3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ausführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Bundeslandes" werden die Worte "oder einen von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Abschluss" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sowie diesem Gesetz oder anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts für die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörden, der Tierseuchenfonds, Beliehene nach § 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder sonstige öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Stellen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.

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(Stand: 18.09.2020)

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