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Regelwerk

NatSchZVO - Naturschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 18.04.2007 S. 227; 21.08.2007 S. 422; 21.12.2007 S. 633; 20.10.2008 S. 540; 2 08; 28.07.2009 S. 541; 24.02.2010 S. 301 10; 23.06.2011 S. 232 11; 27.05.2016 S. 162 16; 04.10.2018 S. 658aufgehoben)
Gl.-Nr. 791-4-219



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde 10 16

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig

  1. für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen in den Küstengewässern, auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
  3. für die nach § 9 Abs. 1 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
  4. für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
  5. für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Abs. 2 BNatSchG,
  6. für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 Satz 2 LNatSchG sowie von Natura 2000-Gebieten nach § 24 Absatz 3 LNatSchG,
  7. für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG,
  8. für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG,
  9. für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 27Abs. 1 Satz 3 LNatSchG,
  10. für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sowie aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) erforderlich sind,
  11. für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen und die Umsetzung von Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 BNatSchG,
  12. für das Treffen von Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 BNatSchG,
  13. für die Bestimmung der für die Entgegennahme toter Tiere und Pflanzen zuständigen Stelle nach § 45 Abs. 4 BNatSchG,
  14. für die Bestimmung der für die Entgegennahme von Tieren nach § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zuständigen Stelle und
  15. für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden.

§ 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden 10 16

(1) Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig

  1. für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG;
  2. für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung nach näherer Weisung,
  3. für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
  4. für die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch nach § 12 Abs. 5 LNatSchG,
  5. für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, gesetzlich geschützten Biotope und Natura 2000-Gebiete,
  6. für die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebietes oder eines Gebietes des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt ist oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG,
  7. für die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 30 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 6 LNatSchG,
  8. für die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG sowie für ihre Umsetzung und Verwahrung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG,
  9. für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele nach § 38 Abs. 1 BNatSchG,
  10. für die Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG,
  11. für die Beobachtung potenziell invasiver Arten nach § 40 Abs. 2 BNatSchG,
  12. für das Ergreifen von Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40 Abs. 3 BNatSchG,
  13. für die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 BNatSchG,
  14. für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 44 Abs. 6 BNatSchG,
  15. für die Entgegennahme der Meldung der Aufnahme eines Tieres nach § 45 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG,
  16. nach § 45 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG, die Herausgabe des aufgenommenen Tieres zu verlangen,
  17. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen,
  18. nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
  19. für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Vorschriften des § 40 BNatSchG und für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Vorschriften des § 44 BNatSchG,
  20. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
  21. nach § 2 Abs. 2 BArtSchV Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
  22. nach § 4 Abs. 3 BArtSchV Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,
  23. nach § 6 BArtSchV
    1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
    2. ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
  24. nach § 7 BArtSchV
    1. den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von, in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
    2. die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
    3. Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BArtSchV zuzulassen,
  25. nach § 11 Abs. 3 und 4 BArtSchV Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,
  26. nach § 13 BArtSchV
    1. dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,
    2. die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,
  27. nach § 14 BArtSchV
    1. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,
    2. vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen,
  28. nach § 15 Abs. 6 BArtSchV die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen.

(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ferner zuständig

  1. für die Fortschreibung der Roten Listen gemäß § 3a Satz 3 LNatSchG,
  2. für die Vorbereitung von Naturschutzgebietsverordnungen nach § 13 LNatSchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass nach § 19 LNatSchG,
  3. für die nach § 26 LNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen,
  4. für die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten nach § 29 LNatSchG,
  5. für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 50 LNatSchG in Verbindung mit § 66 BNatSchG
  6. für die Weiterverarbeitung und Veröffentlichung der von den unteren Naturschutzbehörden übermittelten Daten nach § 7 Absatz 3 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), sowie
  7. für die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes.

(3) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete innerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" nach § 27 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG.

§ 3 Zuständigkeit der oberen und der unteren Naturschutzbehörden 10

Die oberen und die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig

  1. den Nachweis nach § 46  Abs. 1 BNatSchG oder die Glaubhaftmachung nach § 46 Abs. 2 BNatSchG zu verlangen,
  2. nach § 47 BNatSchG Tiere und Pflanzen einzuziehen,
  3. nach § 52 Abs. 1 BNatSchG Auskünfte zu verlangen,
  4. nach § 6 Abs. 3 BArtSchV die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen,
  5. nach § 13 Abs. 3 BArtSchV die Vorlage der Dokumentationen zu verlangen.

§ 4 Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden 10

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 1 Nr. 1 ist die untere Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 LNatSchG zu beteiligen, wenn ein Sportboothafen teilweise innerhalb nicht eingemeindeter Gewässer errichtet oder wesentlich geändert werden soll.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 17 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.

§ 5 Sonstige Zuständigkeiten 10

Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 6 Beteiligung der Fischereibehörde 10

Entscheidungen auf der Grundlage des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieses Kapitels ergangener Rechtsvorschriften treffen die oberen und unteren Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.

§ 7 Konzentration von Zuständigkeiten 10

Bedarf ein Vorhaben nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften neben einer Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde oder durch den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz auch einer Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde zugleich für die nachgeordnete Naturschutzbehörde nach den für die ersetzte Entscheidung maßgeblichen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorhaben neben einer artenschutzrechtlichen Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde auch einer Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde bedarf.

§ 8 Übertragung der Verordnungsermächtigung 10

Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 51 LNatSchG wird auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10

Diese Verordnung tritt am 16. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 5. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 355) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE

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(Stand: 05.11.2018)

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