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Regelwerk

ÖkokontoVO - Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen

- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Mai 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 12.06.2008 S. 276; 24.02.2010 10; 06.03.2011 S. 76 11; 26.04.2013 S. 219; 27.05.2016 S. 162 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4-222



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 12 Abs. 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich 10 11

Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto 10

(1) Jede juristische oder natürliche Person kann einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen.

(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:

  1. Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche (Grundbuchauszug, bestehende Pachtverträge), sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,
  2. Lage und Größe der Fläche (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie eine kartographische Darstellung auf Grundlage der topographischen Karten 1 :  25.000 und der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 sowie ein Flurkartenauszug,
  3. den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anlage 1, Anhang 1,
  4. den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,
  5. Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes liegt und
  6. die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

(3) Die Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere

  1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu können,
  2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,
  3. abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die Anforderungen der Landschaftsplanung berücksichtigen und
  4. den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen.

Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

(4) Die Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.

(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.

§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.

(2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto 10 16

(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind:

  1. die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG,
  2. das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und
  3. die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist.

(2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Entscheidung nach Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden iist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde 10 16

Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden.

§ 6 Handelbarkeit

Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat.

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnis 10 16

(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche.

(2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder kompensationspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit:

  1. die Lage der Fläche (Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück),
  2. die Flächengröße,
  3. den Ausgangsbiotop,
  4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Abs. 4,
  5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,
  6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,
  7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
  8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,
  9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  10. den Träger des Vorhabens,
  11. die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde.

(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8 Standards für Ersatzmaßnahmen 11

Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten, Raumeinheit erfolgen.

§ 9

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2018 außer Kraft. Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, auf ihre Wirksamkeit evaluiert.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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  Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto Anlage 1 10   11
(zu § 2 Abs. 2, 4 und zu § 4 Abs. 2)

Die Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:

Basiswert + Zinsen + Zuschlag Artenschutz + ZuschlagBiotop + Zuschlag Lage = Ökopunkte

Erläuterung:

Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.

Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern

Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten.

Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt.

Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 dieser Anlage oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden.

Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei der Zuschlag auf die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt.

Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme.

Ökopunkte: drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m2.

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Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)  Anhang 1
Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto
Wälder, Gebüsche und Kleingehölze    
Mesophytische Buchenwälder WM 0,5-0
Bodensaure Buchenwälder WLa 0,5-0
Eichen-Buchenwald WLg 0,5-0
Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte WGf 0,67-0,5
Eichenkratt WNg 0,5-0
Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0
Eichen-Hainbuchen-Wald WNc 0,5-0
Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte WFp 0,67-0,5
Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte * WFI 0,67-0,5
Nadel-/Laub-Mischbestände WFm 0,67-0,5
Nadelforsten WFn 0,8-0,67
Sonstige Forstflächen WFy 0,8-0,5
Pionierwald WP 0,67
Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden WPs 0,67
Waldlichtungsflur WO 0,8-0,67
Waldrand / Waldmantel WR 0,67-0,5
Gehölze und sonstige Baumstrukturen    
Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67
Standortfremdes Feldgehölz (nicht heimische Arten) HGx 0,8
herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67
Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67
Streuobstwiese HGo 0,67-0,5
Fließgewässer    
Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67
Stillgewässer    
Tümpel / Flutmulde * FT 0,8-0,67
Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5
Hoch- und Übergangsmoore    
Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5
Grünland    
Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5
Magerwiesen, Magerweiden * GMm 0,67-0,5
Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt * GFf 0,67
Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8
Acker- und Gartenbau-Biotope    
Acker, Ackergras AA 1,0
Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8
Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8
Gartenbaufläche AG 1,0
Baumschule ABb 1,0-0,8
Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8
Obstplantage AO 0,8-0,67
Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren    
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte * RHf 0,67
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte * RHm 0,67
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte * RHt CI,67-0,5
Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend * RHv 0,67-0,5
Sonstige Flächen    
Versiegelte Flächen SXx 1,0

*) soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützt sind.

Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

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Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto Anhang 2

Beispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können.

Zielarten Maßnahme
Amphibien, Reptilien Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope;
Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer;
Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate (Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben).
Haselmaus Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume;
Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren.
Biber Entwicklung "zulässiger" Überstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann (Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung).
Waldfledermäuse Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot;
Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen;
Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien (Freiflächen für die Jagd);
Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume.
Vögel der Agrarlandschaft Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen;
Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen.
Wiesenvögel Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe.
Waldvögel Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots;
Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots;
Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten (z.B. Wespenbussard)

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Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope Anhang 3 10
  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. Staudenfluren stehender Binnengewässer. und der Waldränder,
  8. Alleen,
  9. Knicks,
  10. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.

Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs 1 der Richtlinie 92/43EWG (FFH-Richtlinie)

Code Name
1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation
11 Meeresgewässer und Gezeitenzonen
1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
1130 Ästuarien
1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
1150 * Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen)
1170 Riffe
12 Felsenküsten und Kiesstrände
1210 Einjährige Spülsäume
1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1230 Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation
13 Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland
1310 Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)
1320 Schlickgrasbestände (Spartinion)
1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)
1340 * Salzwiesen im Binnenland
2 Dünen an Meeresküsten und im Binnenland
21 Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee
2110 Primärdünen
2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
2130 * Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)
2140 * Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum
2150 * Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)
2160 Dünen mit Hippophae rhamnoides
2170 Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)
2180 Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region
2190 Feuchte Dünentäler
23 Dünen im Binnenland (alt und entkalkt)
2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista
2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum
2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
3 Süßwasserlebensräume
31 Stehende Gewässer
3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)
3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und / oder der Iso 1to-Nanojuncetea
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3160 Dystrophe Seen und Teiche
32 Fließgewässer - Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik (kleine, mittlere und große Fließgewässer), deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
4 Gemäßigte Heide- und Buschvegetation
4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
4030 Trockene europäische Heiden
5 Hartlaubgebüsche (Matorrals)
5.1 Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes
5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
6 Natürliches und naturnahes Grasland
6.1 Natürliches Grasland
6120 * Trockene, kalkreiche Sandrasen
62 Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6210 * dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen
6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
64 Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubic)
65 Mesophiles Grünland
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7 Hoch- und Niedermoore
71 Saure Moore mit Sphagnum
7110 * Lebende Hochmoore
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
72 Kalkreiche Niedermoore
7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
7220 * Kalktuffquellen (Cratoneurion)
7230 Kalkreiche Niedermoore
8 Felsige Lebensräume und Höhlen
83 Andere felsige Lebensräume
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9 Wälder
91 Wälder des gemäßigten Europas
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion roboripetraeae oder Ilici-Fagenion)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
9180 * Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
91D0 * Moorwälder
91E0 * Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
* vor dem Namen: prioritärer LRT

.

  Raumeinheiten Anlage 2 10
(zu § 8)

Für Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:

Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt.

ENDE

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