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Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Juli 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 25.07.2019 S. 217aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 791-8-7
Fn. 1
Aufgrund
des § 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Abwendung kormoranbedingter Schäden vom 17. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 499) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein:
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden,
Der Bereich an den Gewässern nach Satz 1 wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern nach Satz 1 ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 15. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Der Abschuss von Kormoranen gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 für die Dauer von 14 Tagen nach der Durchführung entsprechender Aalbesatzmaßnahmen zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
(3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. 128), verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009 1, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase vom 15. August bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie Nummer 147/2009, auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind.
§ 2 Berechtigte Personen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einer Jagdscheininhaberin oder einem Jagdscheininhaber die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren.
(3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133).
(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen.
§ 3 Berichtspflicht
Wer von der Zulassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane nach einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenen Muster zu berichten. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4. Das Berichtsmuster ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein erhältlich.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
als PDF öffnen | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 1) |
als PDF öffnen | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 1) |
als PDF öffnen | Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 1) |
als PDF öffnen | Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 1) |
als PDF öffnen | Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 1) |
1) Richtlinie (EG) Nr. 147/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie (EU) Nr. 17/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)
ENDE |
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