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Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. März 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 28.04.2016 S. 106; 17.08.2018 S. 449aufgehoben)
Gl.-Nr. B 791-8-3
Archiv 2011
Aufgrund des § 45 Absatz 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 28. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden (Gebietskulisse),
Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig.
(2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG ausgenommen.
(3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Landesjagdgesetz verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. EU Nummer L 20, S. 7), auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten:
(4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten.
§ 2 Berechtigte Personen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einem Jagdscheininhaber oder einer Jagdscheininhaberin die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Absatz 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren.
(3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Absatz 6 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).
(4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen.
§ 3 Berichtspflicht
Wer von der Zulassung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:
Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Absatz 4.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt am 1. August 2017 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 02.09.2019)
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