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KüFO - Küstenfischereiverordnung
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. November 2008
(GVOBl. 2008, S. 640; 04.12.2013 S. 552; 03.12.2018 S. 802aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793-4-6
Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs. 3 Satz 2, des § 35 Abs. 1, des § 40 Abs. 2 und des § 44 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes. Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.
§ 2 Mindestmaße, Mindestgewicht, Schonzeiten, Fangbeschränkungen
(1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Fischart | Mindestmaß | Schonzeit |
Aal (Anguilla anguilla) | 45 cm | |
Aalmutter (Zoarces viviparus) | 23 cm | vom 15. September bis 31. Januar |
Lachs (Salmo salar) | 60 cm | vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen |
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) | 40 cm | |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) | 40 cm | |
Hering (Clupea harengus) | ||
in der Nordsee | 20 cm | |
in der Ostsee | 11 cm | |
Steinbutt (Scophthalmus maximus) | 30 cm | in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. Juli |
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) | 30 cm | |
Scholle, Goldbutt (Pleuronectes platessa) | ||
in der Nordsee | 27 cm | weibliche Scholle vom 1. Februar bis 30. April |
in der Ostsee | 25 cm | |
Flunder (Platichthys flesus) | ||
in der Nordsee | 25 cm | weibl. Flunder vom 1. Februar bis 30. April |
in der Ostsee | 25 cm | |
in der Trave und in der Schlei | 25 cm | |
Scharbe, Kliesche (Limanda limanda) | 23 cm | |
Seezunge (Solea solea) | 24 cm | |
Dorsch, Kabeljau (Gadus morhua) | ||
in der Nordsee | 35 cm | |
in der Ostsee | 38 cm | |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | ||
in der Nordsee | 30 cm | |
Wittling (Merlangius merlangius) | ||
in der Nordsee | 27 cm | |
in der Ostsee | 23 cm | |
Quappe (Lota lota) | ganzjährig in Elbe und Nebengewässern | |
Makrele (Scomber scombrus) | ||
in der Nordsee | 30 cm | |
Finte (Alosa fallax) | ||
in der Nordsee | 30 cm | |
Meeräsche (Crenimugil labrosus) | 40 cm | |
Seebarsch, Wolfsbarsch | 36 cm | |
(Dicentrarchus labrax) | ||
Zander (Stizostedion lucioperca) | 40 cm | 15. Februar bis 15. Mai in Elbe und Nebengewässern |
Hecht (Esox lucius) | 45 cm | 15. Februar bis 30. April |
Wels (Silurus glanis) | 70 cm | |
Flusskrebs (Astacus astacus) | - | ganzjährig |
Hummer (Homarus gammarus) | ||
in der Nordsee | ||
gemessen von der Spitze des Stirnhornes bis zum Hinterende des Brustpanzers | 11 cm | 5. Juli bis 31. August |
eiertragender weiblicher Hummer (Homarus gammarus) | ||
in der Nordsee | - | ganzjährig, sofern er nicht an die Biologische Anstalt Helgoland zu Zuchtzwecken geliefert wird |
Herzmuschel (Cardium edule) | - | vom 1. Mai bis 30. Juni |
Miesmuschel (Mytilus edulis) - außerhalb des Nationalparks - Schalenlänge | 4 cm | vom 15. April bis 14. Juli |
Trogmuschel (Spisula solida) Schalenlänge | 3 cm | vom 1. Mai bis 30. Juni |
Pazifische Auster (Crassostrea gigas) Mindestgewicht | 50 g | |
Amerikanische Schwertmuschel | ||
(Ensis americanus) Schalenlänge | 10 cm | |
Stör (Acipenser sturio) | - | ganzjährig |
Alse, Maifisch (Alosa alosa) | - | ganzjährig |
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) | - | ganzjährig |
Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus) | 40 cm | vom 1. Dezember bis 28. Februar |
Meerneunauge (Petromyzon marinus) | - | ganzjährig |
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | - | ganzjährig |
Zährte (Vimba vimba) | - | ganzjährig |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird. Erfolgt eine nach Satz 1 und 2 vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig bzw. schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
§ 3 Ausnahmen
(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 % des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.
(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswigholsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.
§ 4 Muschelfischerei
(1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier Muschelfang geräte von je höchstens 2 m Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet werden.
(2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu 1 m verwendet werden. Der Fang darf nicht durch eine Saugeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
(3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach fischereilichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.
(4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, so kann die obere Fischereibehörde den Umfang der Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.
§ 5 Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken
(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswigholsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekannt gegebenen Eckpositionen von der oder dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasser- und Schifffahrtsbehörde genehmigten Weise zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen der oder des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.
§ 6 Industriefischerei
Zum Schutz des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und der Fischnährtiere einschließlich Garnelen ist es verboten, Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu fischen, sie an Bord unverarbeitet, unsortiert oder qualitätsmindernd zu lagern oder anzulanden.
§ 7 Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete
(1) In den in der Anlage Absatz 1 bis 4 und 6 aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken oder Schutzgebieten ist für die festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist
(2) In dem in der Anlage Absatz 5 aufgeführten Walschutzgebiet der Nordsee innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die nicht der unmittelbaren menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, verboten. Ebenfalls verboten ist der Fischfang mit Stellnetzen aller Art innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie. Außerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie ist der Fischfang mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und Schwimmerleine 1,30 m und deren Maschenöffnung 150 mm übersteigt, verboten; der gestreckte Abstand wird bei einer vertikalen Maschenreihe gemessen, deren obere und untere Masche an Kopf- und Grundtau befestigt sind; bei Spiegelnetzen gilt die Spiegelmasche.
§ 8 Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder für wissenschaftliche Untersuchungen ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
§ 9 Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speere, Harpunen, Heringspilken oder anderen Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Hering oder Kabeljau/ Dorsch für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig oder reißend eingesetzt werden.
(2) Der Fischfang mit frei treibenden Netzen (Treibnetzen), die nicht verankert, mit dem Fangfahrzeug verbunden oder in anderer Weise am Standort befestigt sind, ist verboten.
(3) Beifänge von Walen sind bei der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
§ 10 Maschenöffnungen von Fanggeräten
In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen für jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 110 mm, jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm, Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.
§ 11 Mitführen verbotener Fanggeräte
Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern, für die sie verboten sind, nicht mitgeführt werden.
§ 12 Wattwürmer
(1) Wer einen gültigen Fischereischein besitzt, darf Wattwürmer für den eigenen Bedarf im Handstich- oder Handspülverfahren, bei denen ausschließlich eigene Muskelkraft eingesetzt wird, an sich bringen.
(2) In der Ostsee dürfen Erwerbsfischereibetriebe Wattwürmer nur für den Eigenbedarf auch durch Ausspülen mit einem Außenbordmotor an sich bringen, dessen Leistung bauartgemäß 3,7 kW nicht übersteigt.
(3) Vorschriften, die den Absätzen 1 und 2 entgegenstehen oder Genehmigungen anderer Stellen vorschreiben, bleiben hiervon unberührt. In für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten sind alle Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 verboten.
§ 13 Verbot der Schleppnetzfischerei
(1) In den Küstengewässern der Nordsee ist der Fischfang mit Baumkurren verboten, soweit er von Fahrzeugen mit Maschinenleistungen von mehr als 221 kW betrieben wird.
(2) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Schleppnetzfischerei verboten, sofern sie von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW betrieben wird.
(3) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Fischerei mit Schleppnetzen und Snurrewaden innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in drei Seemeilen Abstand von der Uferlinie verläuft, verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
(4) Als Tiefenabgrenzung gilt jeweils die 20-m-Tiefenlinie der neuesten Ausgabe der amtlichen Seekarte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(5) In den Küstengewässern der Ostsee kann die obere Fischereibehörde den Gebrauch von Schleppnetzen zum Besteckfischfang (Besteckzeesen) örtlich und zeitlich begrenzt genehmigen.
§ 14 Stellnetz- und Reusenfischerei
(1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten. Das Verbot nach Satz 1 gilt in der Flensburger Innenförde (westlich des Längengrades 09° 45, 22') in einem 100 m breiten Streifen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Schlei sowie in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
(3) In der Elbe und ihren Nebengewässern ist der Fischfang mit am Fahrzeug befestigten sonst aber nicht verankerten oder in anderer Weise am Standort befestigten Stellnetzen verboten.
(4) In den Nebengewässern der Elbe ist der Fischfang mit Stellnetzen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember verboten.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Hamen, Reusen und Langleinen sind täglich zu überprüfen; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen. Im Tidebereich der Nordsee ausliegende Fanggeräte sind bei jedem Trockenfallen zu überprüfen und die Fänge sind zu entnehmen.
§ 15 Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Fischereifahrzeuge von Erwerbsfischereibetrieben in Küstengewässern müssen bei der oberen Fischereibehörde zur Registrierung angemeldet und zur Fischerei zugelassen werden. Sofern sie nicht nach der Verordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) zu kennzeichnen sind, müssen sie als Unterscheidungszeichen die ersten drei Buchstaben des Heimathafens und dahinter eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Erkennungsnummer führen.
(2) Über die Kennzeichnung stellt die obere Fischereibehörde dem Erwerbsfischereibetrieb eine Bescheinigung aus; sie ist ständig an Bord mitzuführen. Jeder Eigentums- oder Betreiberwechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug, insbesondere eine Änderung der Verwendung oder der Einbau anderer Maschinen, sind der oberen Fischereibehörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Erwerbsfischerei eingesetzt wird; das Fischereikennzeichen ist dann unverzüglich zu entfernen.
(3) Die Kennzeichen sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeuges so hoch wie möglich, jedoch mindestens 1,5 m, bei Fahrzeugen unter 10 m Länge über alles (Länge ü.a.) 0,5 m, vom Steven entfernt zu führen. Buchstaben und Zahlen müssen in schwarzer oder weißer Farbe, die sich vom Untergrund abhebt, ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabenhöhen und Strichbreiten sind mindestens einzuhalten: Bei Fahrzeugen bis 10 m Länge ü.a. 10 cm hoch, 2 cm breit, bei Fahrzeugen von 10 bis 17 m Länge ü.a. 25 cm hoch, 4 cm breit, bei Fahrzeugen über 17 m Länge ü.a. 45 cm hoch, 6 cm breit.
(4) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen typenschild eine vom Germanischen Lloyd bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
(6) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente bleiben unberührt.
§ 16 Fanggeräte an Pfählen
(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 m oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.
(3) Wer eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.
§ 17 Gegenseitige Störungen beim Fischfang
(1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder Schleppangeln fischt, muss stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen, Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.
(2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 m zu anderen Stellnetzen gesetzt werden.
(3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die Reihenfolge des Fischfanges anordnen.
§ 18 Zusammengeratene Fanggeräte
Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, ist eine Beeinträchtigung des Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist, unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.
§ 19 Wadenfischerei
(1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde aus.
(3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen der Fischfang mit anderen Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends, 6.00 Uhr, verboten.
(4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten
(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüren und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200 m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200 m Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600 m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetze), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20 cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt.
(3) Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen so zu befestigen, dass sie mindestens 1,50 m über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50 m kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Angelschnüren geringer sein.
(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2 m über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.
(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiches gilt, wenn für den in § 4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichens eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baumkurren, Scheerbretter und Steertbojen sind ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte rote Boje von mindestens 30 cm Durchmesser kenntlich zu machen.
(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Pfahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.
(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muss 40 cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 Liter betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigerät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.
(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name und die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.
(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
(11) Im Naturschutzgebiet Helgoländer Felssockel sind die Fanggeräte der Helgoländer Erwerbsfischer durch farbige Schwimmkörper zu kennzeichnen.
§ 21 Fischereiaufsicht
Wird der Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, von einer Fischereiaufsichtsbeamtin oder einem Fischereiaufsichtsbeamten das Schallsignal kurzlangkurzkurz (.-..) oder ein Zeichen mit Blaulicht gegeben, hat sie ihr Fahrzeug unverzüglich zu stoppen oder nötigenfalls zu ankern. Auf Verlangen hat sie der Aufsichtsperson jede Hilfe bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu leisten.
(1) Die §§ 2, 7 Abs. 1 sowie die §§ 8, 10, 13 und 14 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder wissenschaftliche Untersuchungen in Trägerschaft von oder in Partnerschaft mit Forschungsinstituten oder anderen anerkannten Forschungseinrichtungen keine Anwendung. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Anwendbarkeit der in Absatz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den dort genannten Institutionen angeordnet werden, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3, 5 bis 8, 10, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 zulassen. Ausnahmen von § 12 sind auf Bereiche außerhalb von Naturschutzgebieten einzuschränken. Ausnahmen von § 7 Abs. 2 sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu treffen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 des Landesfischereigesetzes erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 46 Abs.1 Nr. 15 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 Abs. 2 verstößt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Küstenfischereiverordnung (KüFO) vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125) außer Kraft
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Anlage |
(1) Das Lindauer Noor einschließlich des Noorhalses, zur Schlei hin begrenzt durch die Linie Bahnwärterhaus am Eisenbahndamm - Schneidersack, wird vom 1. März bis 31. Mai zum Laichschonbezirk erklärt.
(2) Vom 1. Juli bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt:
Die Teile der Nordseeküstengewässer, die
(3) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt
bb) in der Eckernförder Bucht
cc) in der Kieler Förde
dd) in der Hohwachter Bucht
ee) im Dassower See
Stepenitz
(4) In der Nordsee wird folgender Teil der Küstengewässer, begrenzt durch die Verbindungslinien der angegebenen geographischen Positionen, zum Hummerschutzgebiet erklärt:
(5) In der Nordsee wird ganzjährig ein Teil der Küstengewässer zum Walschutzgebiet erklärt. Dieses Walschutzgebiet wird durch folgende Linien begrenzt:
(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Abs. 2).
(6) In der Ostsee werden ganzjährig zu Fischschonbezirken erklärt:
ENDE | |
(Stand: 21.01.2019)
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