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§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft 11

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:

  1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
  2. das Gebiet der Genossenschaft,
  3. die Gesamtzahl der Stimmrechte,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
  5. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
  6. das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
  7. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  8. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  9. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.

§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft 11

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.

§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung 11

Beschließen die Mitglieder der Fischereigenossenschaft deren Auflösung, erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die obere Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

Sechster Teil
Fischereischein und Fischereischeinprüfung

§ 26 Fischereischein 11 25

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist neben dem Fischereischein bei Ausübung des Fischfanges auch ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Der Fischereischein und bei Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr der amtliche Lichtbildausweis sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. in Teichwirtschaften,
  2. in besonderen Anlagen der Fischerzeugung,
  3. in privaten Kleingewässern,
  4. für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben,
  5. für Personen, die zur Unterstützung einer Erwerbsfischerin oder eines Erwerbsfischers, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben und
  6. für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Fischerei mit der Handangel unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einem gültigen Fischereischein ausüben.

(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Fischereischeinprüfung nach § 27 bestanden hat. Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Für die Erteilung des Fischereischeins ist die obere Fischereibehörde zuständig. Ein Antrag auf Erteilung oder Umtausch des Fischereischeins kann bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt werden. Ein Antrag auf Erteilung des Fischereischeins kann auch unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens (Onlinedienst) gestellt werden.

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein. Hat die Inhaberin oder der Inhaber nach einem Umzug die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung in Schleswig-Holstein, muss der Fischereischein vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Schleswig-Holstein ausgestellter Fischereischein aufweisen.

(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Form, die Zuständigkeit für die Erteilung, die Registrierung und den Umtausch der Fischereischeine sowie Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zu regeln. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem befristete Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht (Urlauberfischereischeine), deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist.

§ 27 Fischereischeinprüfung 25

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen. Zur Fischereischeinprüfung wird zugelassen, wer an einer anerkannten praktischen Ausbildung im Präsenskurs zur Vermittlung der tierschutzrechtlichen Vorschriften und der Grundsätze der Fischereiausübung teilgenommen hat.

(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,

  1. wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis auf Grund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
  2. wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat, oder

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(Stand: 15.09.2025)

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