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§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft 11

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:

  1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
  2. das Gebiet der Genossenschaft,
  3. die Gesamtzahl der Stimmrechte,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
  5. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
  6. das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
  7. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  8. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  9. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.

§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft 11

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.

§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung 11

Beschließen die Mitglieder der Fischereigenossenschaft deren Auflösung, erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die obere Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

Sechster Teil
Fischereischein und Fischereischeinprüfung

§ 26 Fischereischein 11

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern auf Grund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Einen Fischereischein erhalten keine Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen beim Fischfang der Aufsicht eines lnhabers eines gültigen Fischereischeins.

(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.

(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeit auch abweichend von Satz 2 und Satz 3 für die Erteilung und. Registrierung

  1. der Fischereischeine,
  2. der befristeten Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht (Urlauberfischereischeine), deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist, sowie
  3. weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

zu regeln. Für die Erteilung des Fischereischeins an Erwerbsfischer und -fischerinnen ist die obere Fischereibehörde zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins an andere- Personen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

§ 27 Fischereischeinprüfung

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.

(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,

  1. wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis auf Grund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
  2. wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat, oder
  3. wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.

(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

§ 28 Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins 11 22a

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

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