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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG)*

Vom 26. Oktober 2011
(GVOBl. Nr. 17 vom 24.11.2011 S. 295)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetz
(LFischG)

Das Landesfischereigesetz ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
  § 2 Geschlossene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

(3) Nach bisherigem Recht zu geschlossenen Gewässern erklärte Binnengewässer verlieren diesen Status mit Ablauf der laufenden Schließungsperiode. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

" § 2 Definitionen

(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische, Schalen- und Krustentiere, Neunaugen sowie andere fischereilich nutzbare Wasserlebewesen mit Ausnahme von Säugetieren und dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenzen liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstiger lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

'(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

(4) Geschlossene Gewässer sind

  1. angelegte stehende Gewässer sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

Nicht unter Satz 1 fallende Gewässer sind offene Gewässer.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2

Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische.

wird gestrichen.

4. § 3 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

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(2) Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und für geschlossene Gewässer.  "(2) Eine Hegepflicht besteht nur für offene Binnengewässer."

5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "obersten" durch das Wort "oberen" ersetzt.

6.

a) § 10 Abs. 2 wird im Satz 1. der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"wenn dies im öffentlichen Interesse verlangt wird."

b) Satz 2 wird gestrichen, Satz 3 wird zu Satz 2.

7. In § 11 wird der Absatz 4 gestrichen,

(4) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerinnungen und Fischereivereinen dürfen ihre Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.

der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

8. § 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

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