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BiFO - Binnenfischereiverordnung
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. November 2008
(GVOBl. 2008, S. 634; 04.12.2013 S. 553; 29.07.2016 S. 557aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793-4-5
Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs. 3, des § 34 Abs. 7, des § 35 Abs. 1 und 2, des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Landesverordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG und für die Fischerzeugung in besonderen Anlagen nach § 1 Abs. 1 LFischG .
(2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.
§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Fischart | Mindest- maß |
Schonzeit | |
1. | Bachneunauge (Lampetra planeri) | - | ganzjährig |
2. | Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | - | ganzjährig |
3. | Meerneunauge (Petromyzon marinus) | - | ganzjährig |
4. | Stör (Acipenser sturio) | - | ganzjährig |
5. | Äsche (Thymallus thymallus) | 35 cm | - |
6. | Bachforelle (Salmo trutta fario) | 30 cm | vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
7. | Lachs (Salmo salar) | 60 cm | vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
8. | Meerforelle (Salmo trutta trutta) | 40 cm | vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
9. | Große Maräne (Coregonus lavaretus) | 30 cm | - |
10. | Kleine Maräne (Coregonus albula) | - | - |
11. | Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) | - | ganzjährig |
12. | Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus) | 40 cm | vom 1. November bis 31. Januar |
13. | Alse, Maifisch (Alosa alosa) | - | ganzjährig |
14. | Finte (Alosa fallax) | 30 cm | - |
15. | Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) | - | - |
16. | Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) | - | - |
17. | Aal (Anguilla anguilla) | 45 cm | - |
18. | Flussbarsch (Perca fluviatilis) | - | - |
19. | Hecht (Esox lucius) | 45 cm | vom 15. Februar bis 30. April |
20. | Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) | - | - |
21. | Quappe (Lota lota) | 35 cm | - |
22. | Wels (Silurus glanis) | 70 cm | vom 1. Mai bis 30. Juni |
23. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 40 cm | - |
24. | Aland (Leuciscus idus) | - | - |
25. | Barbe (Barbus barbus) | - | ganzjährig |
26. | Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) | - | ganzjährig |
27. | Brassen (Abramis brama) | - | - |
28. | Döbel (Leuciscus cephalus) | - | - |
29. | Elritze (Phoxinus phoxinus) | - | ganzjährig |
30. | Giebel (Carassius auratus gibelio) | - | - |
31. | Gründling (Gobio gobio) | - | vom 1. Januar bis 15. Mai |
32. | Güster (Blicca bjoerkna) | - | - |
33. | Hasel (Leuciscus leuciscus) | - | ganzjährig |
34. | Karausche (Carassius carassius) | - | - |
35. | Karpfen (Cyprinus carpio) | 35 cm | - |
36. | Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | - | ganzjährig |
37. | Schleie (Tinca tinca) | 25 cm | - |
38. | Rapfen (Aspius aspius) | 50 cm | - |
39. | Rotauge (Rutilus rutilus) | - | - |
40. | Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | - | - |
41. | Ukelei (Alburnus alburnus) | - | ganzjährig |
42. | Zährte (Vimba vimba) | - | ganzjährig |
43. | Zope (Abramis ballerus) | - | ganzjährig |
44. | Bachschmerle (Barbatula barbatula) | - | ganzjährig |
45. | Groppe (Cottus gobio) | - | ganzjährig |
46. | Ostgroppe (Cottus poeciliopus) | - | ganzjährig |
47. | Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | - | ganzjährig |
48. | Steinbeißer (Cobitis taenia) | - | ganzjährig |
49. | Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) | - | - |
50. | Zwergstichling (Pungitius pungitius) | - | - |
51. | Dorsch (Gadus morhua) | 35 cm | - |
52. | Flunder (Pleuronectes flesus) | 25 cm | - |
53. | Flusskrebs (Astacus astacus) | - | ganzjährig |
54. | Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) |
- | ganzjährig |
55. | Bachmuschel (Unio crassus) | - | ganzjährig |
56. | Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) | - | ganzjährig |
57. | Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) | - | ganzjährig |
58. | Große Flussmuschel (Unio tumidus) | - | ganzjährig |
59. | Malermuschel (Unio pictorum) | - | ganzjährig |
60. | Amerikanischer Hundsfisch (Umbra pygmaea) | - | - |
61. | Blaubandgründling (Pseudorasbora parva) | - | - |
62. | Europäischer Hundsfisch (Umbra krameri) | - | - |
63. | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) | - | - |
64. | Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) | - | - |
65. | Zwergwels (Ictalurus nebulosus) | - | - |
66. | Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus) | - | - |
67. | Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) | - | - |
68. | Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) | - | - |
69. | Wandermuschel (Dreissena polymorphal) | - | - |
70. | Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis) | - | - |
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist.
§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten
(1) Als regional heimisch nach § 13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht aufgeführte Arten sowie Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen Beständen zu gewinnen.
(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die oder der Fischereiberechtigte oder die oder der Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Es ist verboten, in Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen der Fischerzeugung, gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen einzusetzen, oder Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen, krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind, einzusetzen, zur Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr zu bringen.
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
§ 4 Schonbezirke
(1) In den in der Anlage aufgeführten Schonbezirken ist der Fischfang verboten.
(2) In allen in der Anlage nicht aufgeführten sonstigen Fischwegen ist der Fischfang auf einer Gewässerstrecke von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges verboten.
§ 5 Winterschonzeit
(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in folgenden Gewässern und deren Zuläufen verboten:
(2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken.
§ 6 Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die für den Betrieb des Elektrofischereigerätes verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
§ 7 Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, wie Wasservögeln und Fischottern, möglichst vermieden wird.
§ 8 Mitführen von Fischereigeräten
(1) Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach § 7 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.
(2) Niemand darf auf oder an Gewässern, in denen er nicht fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führen. Ein Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es unverpackt oder unverschnürt zum unmittelbaren Fangeinsatz fertiggerüstet ist.
(3) Niemand darf andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte auf oder an Gewässern, in denen er fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen.
§ 9 Kontrolle von Fischereigeräten
Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen.
§ 10 Verwendung von toten Köderfischen
In offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 11 Ständige Fischereivorrichtungen
In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflussbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.
§ 12 Absperrung mit Fischereigeräten
(1) In fließenden Gewässern dürfen andere als in § 11 genannte Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte, wie Stellnetze, Hamen und Reusen, die im Gewässerbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, nicht so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von weniger als 200 m voneinander haben und mehr als die Hälfte der Gewässerbreite absperren.
(2) Vor Ein- oder Ausläufen von Seen oder sich verengenden Seenverbindungen von offenen Gewässern dürfen andere Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte im Sinne des Absatzes 1 in einem Bereich nicht eingerichtet oder ausgelegt werden, der in einem Abstand von 40 m vor der Mitte des Ein- oder Auslaufes oder der Verengung und einem seitlichen Abstand von 40 m beiderseits von ihr ein Rechteck bildet.
§ 13 Eisfischerei
Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen.
§ 14 Schutz der Fischgewässer
(1) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend § 2 Abs. 3 zurückzusetzen.
(2) Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen, die einer Schonzeit nach § 2 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur durch Handräumung unterhalten werden. Die obere Fischereibehörde legt diese Gebiete und den Zeitraum im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, dem zuständigen Träger der Gewässerunterhaltung und dem oder den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten fest.
(3) In Gewässern nach § 5 Abs. 1 dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden.
§ 15 Befreiungen und Ausnahmen
(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 12 finden für die obere Fischereibehörde, das Institut für Meereskunde in Kiel und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
(2) Die obere Fischereibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 genehmigen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Binnenfischereiverordnung (BiFO) vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167) außer Kraft.
Laich- und Fischschonbezirke | Anlage zu § 4 BiFO |
(1) Das Gebiet der Schwentine von der Neumühle bei Eutin bis zum Ehmbruchgraben ist vom 1. März bis 30. September Laichschonbezirk.
(2) Zu ganzjährigen Fischschonbezirken werden erklärt
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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